Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

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Jst  bey  einem  Kauf=  und  Verkauf  keine  der  gedachten =
  Hindernisse  vorhanden,  so  ist  der  Verkäufer
schuldig  die  Sache  zu  übergeben  und  dafür  Gewähr
zu  leisten,  nemlich  den  anspruchslosen  Besitz  der  Sache =
  zu  sichern,  und  für  verborgene  Fehler,  z.  B.  besondere =
  aber  verschwiegene  Lasten,  Gilten,  Durchgangs= =
  und  DurchfahrtsGerechtigkeiten  rc.  Schadloshaltung =
  zu  geben.  (1603.  1625.)
h.  18.
Von  der  Wiederaufhebung  eines  Kaufs.
Außer  den  schon  angezeigten  Fällen,  wo  der  Kauf
nichts  gilt,  kann  auch  die  Aufhebung  eines  solchen
Vertrags  erfolgen:
1)  bey  vorbehaltenem  Wiederkauf,  wobey  der
Verkäufer  sich  ausdrücklich  und  schriflich  bedungen
hat,  gegen  Rückgabe  des  Kaufschillings  und  aller
sonstigen  Auslagen  und  Verbesserungskosten,  die  Liegenschaft =
  wieder  an  sich  zu  ziehen;  dieses  Recht  kann
jedoch  nur  auf  höchstens  5  Jahre  vorbehalten  werden. ¬
  (1660.  1673.
2)  Wenn  der  Verkäufer  um  mehr  als  sieben
Zwölftel  im  Preis  zu  kurz  gekommen,  wie  solcher
zur  Verkaufszeit  gäng  und  gäbe  war.(1674.  75.  78.
R.B.  1809.  Seite  85.  und  245.)  Nach  zwey  Jahren =
  ist  die  Verkürzungsklage  erloschen  (1176.)  dem
Käufer  kommt  diese  Klage  nie  zu,  bey  diesem  heißt
es,  thue  die  Augen  auf  oder  den  Beutel.  (1683
Will  der  Käufer  den  zu  niedern  Kaufpreis  nachzahlen, ¬
  so  darf  er  an  der  Abschätzung  tel  abziehen.
(1681  —  82).  Bey  obrigkeitlich  angeordneten  Ver=
            
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