Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

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tragen  sind,  oder  wenn  der  Verkauf  ihnen  Amtshalber ¬
  obliegt.  (1596.)
Weder  kaufen  noch  verkaufen  dürfen:
d)  alle  minderjährige  noch  nicht  21  Jahr  alte
Personen;  die  Mundlose,  nemlich  Mundtode  und  Entmündigte; =
  ferner  die  Ehefrauen,  Haushaltungssachen
ausgenommen.  (1124.  502.  509.)  Die  Minderjährigen ¬
  erhalten  Pfleger,  der  Mundtode  einen  Beystand,
der  Entmündigte  (das  ist,  Geisteskranker  oder  einer
der  verrückt  oder  verstandlos  ist)  erhält  einen  Vormund,
ohne  diese  beygegebene  und  amtlich  verpflichtete  Personen ¬
  dürfen  obgedachte,  so  wie  die  Frau  ohne
ihren  Mann  und  Beystand,  keine  Liegenschaften  kaufen =
  noch  verkaufen.  Will  ein  Vormund  für  seinen
Pflegbefohlenen  Liegenschaft  kaufen  oder  verkaufen,
so  muß  noch  überdieß  die  obervormundschaftliche  (amtliche) =
  Genehmigung  hinzu  kommen,  sonst  ist  der  Vertrag ¬
  für  den  Pflegbefohlenen  unverbindlich.
e)  Der  Kaufvertrag  eines  Ganntmanns,  mit
Einschluß  des  Verkaufs,  der  in  den  nächsten  zehn
Tagen,  welche  dem  Gannterkenntniß  vorgehen,  von
ihm  gemacht  wurde,  ist  unguͤltig,  außer  seine  Glaͤubiger ¬
  wären  damit  zu  frieden.  (Anh.  S.  210.  211.
Vrgl.  L.R.S.  2146.)
Sachen,  die  einem  nicht  sein  Eigenthum  sind,
kann  man  nicht  verkaufen,  und  wenn  es  geschieht,  so
ist  der  Kauf  ungültig,  z.  B.  wenn  die  Eltern  ihr
Vermögen  nur  nutznießlich  oder  nur  wiederruflich  übergeben ¬
  haben,  so  kann  der  Nutznießer  nichts  von  der
übergebenen  Liegenschaft  ohne  das  Uebergebers  schriftliche ¬
  Einwilligung  verkaufen  oder  vertauschen.  (1599.
            
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