Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

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Weise  und  daß  die  Liegenschaft  einen  neuen  Eigenthümer =
  erhalten  habe.
Draufgeld  bey  einem  Kauf  oder  Tausch  von
Liegenschaften  wirkt,  daß  der  Käufer  vor  der  Gewährung ¬
  abgehen  kann,  wenn  er  es  zurück  laͤßt,  und  der
Verkäufer  kann  abgehen,  wenn  er  dem  Käufer  das
Draufgeld  doppelt  zurück  gibt.  (1590.)  Nach  erfolgter =
  Gewährung  kann  kein  Theil  mehr  einseitig  zurückgehen. ¬
  Entschließen  sich  beyde  Theile  nach  der  Gewährung =
  den  Vertrag  wieder  aufzuheben,  so  ist  es
ein  zweyter  Kaufvertrag,  und  wird  in  allen  Stücken
als  ein  neuer  Kauf  behandelt.  Existirt  eine  gekaufte
Sache  im  Augenblick  des  Kaufs  nicht  mehr,  z.  B.
der  Rhein  hätte  die  Liegenschaft  schon  vorher  weggerissen, ¬
  so  ist  der  Vertrag  ungültig:  existirt  sie  nur
noch  zum  Theil,  so  kann,  nach  der  Wahl  des  Käufers, =
  Abschätzung  oder  Aufhebung  des  Kaufs  statt
finden.  (1601.)
Ein  Erbrecht  an  lebende  Personen,  kann  nicht
verkauft  werden,  (1600)  geschieht  es  dennoch,  so  ist
der  Verkauf,  oder  jeder  Vertrag  darüber  ungültig.
Will  jemand  auswandern,  nemlich  auf  gut  Glück  hin
in  fremde  Länder  ziehen,  und  er  veräußert  seine  Güter ¬
  ehe  Auswanderungserlaubniß  erfolgt  ist;  so  ist  der
Verkauf  ungültig.  (R.Bl.  1804.  Seite  14.  §.  9.)
§.  16.
Von  freywilligen  und  gezwungenen
Verkäufen.
Jeder  Verkauf  ist  in  der  Regel  freywillig;  nicht
freywillig  sind:  a)  um  des  öffentlichen  Nutzens  wil¬
            
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