Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

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§.  15.
Von  dem  Liegenschaftserwerb  durch
Kauf.
Wenn  sich  der  eine  verbindlich  macht,  dem  andern =
  eine  bestimmte  Liegenschaft  um  einen  gewissen
Preis  zu  überlassen,  oder  wenn  der  Käufer  und  Verkäufer =
  über  die  Sache  und  den  Preis  mit  einander
einig  sind:  so  ist  der  Kaufvertrag  geschlossen  (1582)
er  gilt,  wenn  er  von  den  Vertragspersonen,  des  Beweises ¬
  wegen,  schriftlich  verfaßt  ist,  und  dann  geht
das  Eigenthum  auf  den  Käufer  kraft  Gesetzes  über
wenn  schon  der  Kaufschilling  noch  nicht  bezahlt  ist.
(1583.)  Zielerweise  Zahlung  hindert  den  Eigenthumsübergang ¬
  nicht.  (1659
Eigenthumsrecht,  das  heißt,  daß  man  die
Liegenschaft  selbst  wieder  verkaufen,  verschenken  oder
verpfänden  könne,  kann  jedoch  erst  nach  dem  Eintrag =
  in  das  Gewährbuch  und  nach  erfolgter  Gewährung ¬
  geltend  gemacht  werden.  (1585  a).  Gewährung ¬
  umfaßt,  daß  kein  Hinderniß  gegen  den  Eigenthumsübergang =
  dem  Ortsgericht  bekannt  sey,  es  bestätige =
  daher  den  Kaufvertrag,  und  daß  in  allen  Fällen ¬
  der  Käufer  oder  der  Eintauscher  von  jetzt  an,
als  Eigenthümer  der  fraglichen  Liegenschaft  zu  erkennen =
  sey.  Jn  Fällen  wo  das  Eigenthum  einer  Liegenschaft =
  durch  andere  öffentliche  Urkunden,  oder  amtliche, =
  hofgerichtliche  rc.  Urtheile  einem  zuerkannt  wird,
oder  durch  Schenkung  unter  Lebenden,  oder  amtlich
bestätigte  Verpfründungsverträge  übergeht,  bedarf  es
keiner  Gewährung  von  Seiten  des  Ortsgerichts,  sondern ¬
  nur  des  Eintrags  um  zu  wissen,  auf  welche
            
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