Metadaten : Grundzüge des gemeinen Erbrechts (1)

Kap.  1.  Delation  der  direkten  Erbfolge.  Notherbfolge.  201
4)  daß  die  Ausdrücke  cap.  3.  i.  f.:  „Si  autem  haec  observata ¬
  non  fuerint  ....  testamento  evacuato,  ris
d  ués,  und  des  cap.  4.  i.  f.:  unôu ¬
  duv    o  llо  .  ..  kyeiv.
nullam  vim  huius  modi  testamentum  ....  habère
die  Nichtigkeit  des  Testaments  hinsichtlich  der  Erbeseinsetzungen ¬
  verordnen:
so  entspricht  nur  das  von  der  Mehrzahl  der  Romanisten*)
vertheidigte  Nullitätssystem  der  Fassung  und  dem  Zwecke
der  Novelle.  Darnach  ist  also  das  den  Vorschriften  der
Novelle  nicht  genügende  Testament  hinsichtlich  der  Erbeseinsetzungen ¬
  (also  das  eigentliche  Testament  immer)
ipso  iure  nichtig;  eines  besonderen  Rechtsmittels,  einer
s.  g.  querela  nullitatis  ex  iure  novo  bedarf  es  nicht;  der
Erblasser  ist  als  intestatus  gestorben,  und  es  tritt  daher  die
Intestaterbfolge  ein.  Aber  diese  Nichtigkeit  des  Testaments
kann  sich  erst  im  Momente  des  Todes  des  Erblassers  zeigen
und  wird  daher  auch  nach  diesem  Momente  beurtheilt  *).  Und -
  ist  nun  das  den  Vorschriften  der  Novelle  nicht  genügende ¬
  Testament  hinsichtlich  der  Erbeseinsetzungen  ipso  iure
nichtig,  tritt  in  Folge  dessen  die  Intestaterbfolge  ein,  so
muß  konsequent  die  Erbschaft  auch  allen  Intestaterben,
mögen  sie  pflichttheilsberechtigt  sein  oder  nicht,  nicht  bloß
den  pflichttheilsberechtigten  deferirt  werden.  Zwar  redet  cap.
3.  i.  f.  der  Nov.  ausdrücklich  nur  von  den  Kindern  („eig
oé  ооoula  вооs  иавоaу  еу  ооaDéroу....
loysoat,  ad  parentum  hereditatem  liberos  (tamquam)  ab
intestato  ....  pervenire*),  aber  cap.  4.  i.  f.  ordnet  die
5)  Vgl.  Bluntschli  loc.  cit.  S.  237  ff.;  Francke  loc.  cit.  S.
371  ff.;  Mühlenbruch,  Komment.  Bd.  37.  S.  245.  Andrer  Meinung
Puchta,  Pand.  §.  493  und  Vorlesgg.  II.  S.  390/f.
6)  Vgl.  Francke  loc.  cit.  S.  382  ff.
            
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