Kap. 1. Delation der direkten Erbfolge. Notherbfolge. 201
4) daß die Ausdrücke cap. 3. i. f.: „Si autem haec observata ¬
non fuerint .... testamento evacuato, ris
d ués, und des cap. 4. i. f.: unôu ¬
duv o llо . .. kyeiv.
nullam vim huius modi testamentum .... habère
die Nichtigkeit des Testaments hinsichtlich der Erbeseinsetzungen ¬
verordnen:
so entspricht nur das von der Mehrzahl der Romanisten*)
vertheidigte Nullitätssystem der Fassung und dem Zwecke
der Novelle. Darnach ist also das den Vorschriften der
Novelle nicht genügende Testament hinsichtlich der Erbeseinsetzungen ¬
(also das eigentliche Testament immer)
ipso iure nichtig; eines besonderen Rechtsmittels, einer
s. g. querela nullitatis ex iure novo bedarf es nicht; der
Erblasser ist als intestatus gestorben, und es tritt daher die
Intestaterbfolge ein. Aber diese Nichtigkeit des Testaments
kann sich erst im Momente des Todes des Erblassers zeigen
und wird daher auch nach diesem Momente beurtheilt *). Und -
ist nun das den Vorschriften der Novelle nicht genügende ¬
Testament hinsichtlich der Erbeseinsetzungen ipso iure
nichtig, tritt in Folge dessen die Intestaterbfolge ein, so
muß konsequent die Erbschaft auch allen Intestaterben,
mögen sie pflichttheilsberechtigt sein oder nicht, nicht bloß
den pflichttheilsberechtigten deferirt werden. Zwar redet cap.
3. i. f. der Nov. ausdrücklich nur von den Kindern („eig
oé ооoula вооs иавоaу еу ооaDéroу....
loysoat, ad parentum hereditatem liberos (tamquam) ab
intestato .... pervenire*), aber cap. 4. i. f. ordnet die
5) Vgl. Bluntschli loc. cit. S. 237 ff.; Francke loc. cit. S.
371 ff.; Mühlenbruch, Komment. Bd. 37. S. 245. Andrer Meinung
Puchta, Pand. §. 493 und Vorlesgg. II. S. 390/f.
6) Vgl. Francke loc. cit. S. 382 ff.