Inhaltsverzeichnis : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Roßtauscher-Recht

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senen  Kaufs  an  zu  rechnen,  vor  den  Richterstuhl
gebracht,  und  der  Fehler  binnen  dieser  Zeit  entdeckt ¬
  wird;  nicht  aber,  wenn  der  Käufer  sie  nach
dieser  Zeit  anstellt,  wo  er  durch  Vorüberlassung  der
Verfallzeit  der  Wandlungsklage,  seinem  Rechte,
auf  Wandlung  zu  dringen,  stillschweigend  entsagt,
welches  ihm  der  Richter,  zum  Nachtheile  des,  dem
Verkäufer  dadurch  ertheilten,  juris  quæsiti,  nicht
wiederherstellen  mag.
§.  7.
Vaterländische  Gesetze  gehen  an  diesem  Grundsatze =
  mit  Stillschweigen  voruͤber,  weßhalb  er  durch
dieselben  so  wenig  aufgehoben,  als  modificirt  worden, ¬
  dem  Richter  also  das  Recht,  den  Handel  nach
römischen  Regeln  ex  officio  zu  trennen,  obgleich
auf  dessen  Erfuͤllung  actione  empti  geklagt  wird,
in  keine  Wege  genommen  ist.
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