Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

—  231  —
6)  Gedruckte
Schriften  als,  Landrecht,  Regierungs= ¬
  und  Anzeigblätter,  Organisationsedicte;  Brandkassenordnung, =
  Beystandsordnung,  Waisenrichterordnung =
  rc.  Die  Regierungs-  und  Anzeigeblätter  werden ¬
  Jahrgangweise  eingebunden.
7)  Einzelne  geschriebene  und  gedruckte  Polizeyund ¬
  andere  Verordnungen  wie  es  in  diesem  und  jenem ¬
  Falle  gehalten  werden  muß.  Diese  Verordnungen ¬
  werden  ebenfalls  wie  oben  bey  No.  2.  nach  Gegenständen =
  in  besondere  Büschel  oder  Fascikel  zusammengestochen, ¬
  z.  B.  wenn  eine  Viehseuche  ausbricht,
so  wird  alles  was  die  Viehseuche  betrifft  und  wie
das  kranke  und  gesunde  Vieh  zu  behandeln  ist,  zusammengeheftet ¬
  und  überschrieben,  z.  B.  Ort  Daxland, ¬
  Viehseuche  betreffend,  nemlich  unter
den  Pferden,  Rind=Schaafvieh,  Schweinen.
1806.
1813.
Ueber  alle  diese  Schriften  und  Bücher  wird  ein
und  solche  nach  dem
Hauptverzeichniß  gefertigt,
Titelblatt  und  Jahrgang  benannt,  auch  ob  jedes
Buch,  besonders  die  geschriebenen  vollständig  sind,  wie
viel  Blatt  ein  jedes  hat,  ob  es  eingebunden  ist  oder
nicht.
Dieses  Actenverzeichniß,  welches  man  auch  Revertorium =
  benennt,  wird  nach  Abtheilungen  geführt
und  bey  jeder  Abtheilung  so  viel  Platz  leer  gelassen,
daß  man  noch  60  Jahre  was  etwa  nachkommt,  eintragen =
  könne.  Man  kann  das  Repertorium  zur
bessern  Erhaltung  desselben  auch  einbinden  lassen.
Da  der  erste  Vorgesetzte  für  diese  Registratur  ver¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer