Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

306  §§. -
  121,  122.
jemand  sich  eine  Leistung  an  einen  Dritten  versprechen  lässt  (§§.  1019,
25)
1403).
Ein  Geschäft,  dem  Möglichkeit  oder  Zulässigkeit  des  Inhaltes  fehlt,  ist
wirkungslos.  Das  geleistete  Entgelt  ist  daher  zurückzustellen  und  etwaiger
(§.  878  a.  E.  Ausnahme  §.  1174.
Schaden  zu  vergüten.*)
2.  Titel:  Zei  Errichtung  durch  dritte  Personen.“
§.  122.
Allgemeines.
Dass  eine  Person  für  eine  andere  ein  Geschäft  derart  errichtet,  dass
die  letztere  als  die  Errichtende  erscheint  und  die  Rechtswirkungen  des  Geschäftes ¬
  für  sie  eintreten,  ist  auf  doppelte  Weise  möglich:
1.  Die  handelnde  Person  gibt  nur  eine  Willensäußerung  ab,  welche
lediglich  Ausdruck  des  bei  der  anderen  schon  vollständig  vorhandenen  Willens
ist*),  die  erstere  leistet  also  nur,  was  sich  auch  durch  mechanische  Mittel
Brief,  Telegraph)  vollziehen  ließe?):  so  der  Makler,  der  einen  Antrag
der  Bote,  der  eine  Sache  überbringt,  der  Dolmetsch  rc.  Für  alle  diese
Fälle  wird  gebraucht  die  technische  Bezeichnung:  Bote.32)  Er  braucht  nicht
einmal  handlungsfähig  zu  sein,  Zweck  und  Entstehung  des  Geschäftes  können
ihm  ganz  unbekannt  bleiben;  oder
2.  die  handelnde  Person  und  nur  sie  fasst  den  speciellen,  auf  alle
Punkte  des  Geschäftes  gerichteten  Willen,  sie  will  selbst,  sie  äußert  nicht
einen  fremden,  sondern  den  eigenen  Willen,  aber  mit  der  Intention,  dass
die  Gesammthandlung  als  Handlung  der  anderen  Person  angesehen  werden
solle.  Für  diese  Fälle  bedient  man  sich  der  technischen  Bezeichnung:  Stellvertreter, ¬
  Repräsentant.*)  Er  muss  willens-  und  handlungsfähig  sein,
doch  genügt,  da  das  Geschäft  seine  Wirkungen  nicht  für  ihn  äußert,  jener
Grad  der  Handlungsfähigkeit,  wie  er  zur  selbständigen  Unternehmung  nicht
oneroser  Geschäfte  erforderlich  ist  (§.  1018).
Die  Stellvertretung  ist  freiwillig  oder  nothwendig,  je  nachdem
sie  auf  der  Zustimmung  des  Vertretenen  oder  einer  im  Gesetze  begründeten
23)  Z.  B.  der  Hausverkäufer  lässt  sich
23,  31,  36,  Eig.  2.  Aufl.  S.  278  ff.,
368  ff.,  HasenöhrlI§.  29,  Schiffner
vom  Käufer  die  Fortsetzung  der  bestehen§. ¬
  120,  Burckhard  II  §.  99.
den  Mietverträge  oder  die  Bezahlung
*)  Unger  II  S.  129  (vgl.  S.  134
der  Schulden  des  Verkäufers  versprechen
Note  20):  natürliche  Mitwirkung,
Die  Lit.  d.  Verträge  zu  Gunsten  Dritter
Ihering,  Jahrb.  I  Nr.  7:  factische.
s.  §.  136  Note  1.
28)  Z.  B.  jemand  verspricht  Besorgung
Namentlich,  wenn  es  sich  nur  um
Tradition  handelt.
eines  Geschäftes,  wozu  (ihm  fehlende)
3)  Hahn,  Comm.  I  S.  167  §.  1.
Fachkenntnisse  gehören.
3a)  Mitteis,  bes.  S.  128  ff.
*)  Juristische  Mitwirkung,  Unger
*)  Mitteis,  D.  L.  v.  d.  StellverS. ¬
  131.  Ihering  a.  a.  O.  Vgl.  bes.
tretung  nach  röm.  R.  unter  BerückBrinz, ¬
  Krit.  Bl.  Nr.  2  u.  Mitteis
sichtigung  des  österr.  R.  Wien  1885
§.  13  ff.;  über  andere  Auffassungen:
(Rec.  v.  Zoll  in  d.  Wiener  Zeitschr.
Arndts  §.  76  A.  1,  2.  Mitteis  §.  10  ff.
XIV  S.  221  ff.),  Randa,  Bes.  §§.  20,
            
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