306 §§. -
121, 122.
jemand sich eine Leistung an einen Dritten versprechen lässt (§§. 1019,
25)
1403).
Ein Geschäft, dem Möglichkeit oder Zulässigkeit des Inhaltes fehlt, ist
wirkungslos. Das geleistete Entgelt ist daher zurückzustellen und etwaiger
(§. 878 a. E. Ausnahme §. 1174.
Schaden zu vergüten.*)
2. Titel: Zei Errichtung durch dritte Personen.“
§. 122.
Allgemeines.
Dass eine Person für eine andere ein Geschäft derart errichtet, dass
die letztere als die Errichtende erscheint und die Rechtswirkungen des Geschäftes ¬
für sie eintreten, ist auf doppelte Weise möglich:
1. Die handelnde Person gibt nur eine Willensäußerung ab, welche
lediglich Ausdruck des bei der anderen schon vollständig vorhandenen Willens
ist*), die erstere leistet also nur, was sich auch durch mechanische Mittel
Brief, Telegraph) vollziehen ließe?): so der Makler, der einen Antrag
der Bote, der eine Sache überbringt, der Dolmetsch rc. Für alle diese
Fälle wird gebraucht die technische Bezeichnung: Bote.32) Er braucht nicht
einmal handlungsfähig zu sein, Zweck und Entstehung des Geschäftes können
ihm ganz unbekannt bleiben; oder
2. die handelnde Person und nur sie fasst den speciellen, auf alle
Punkte des Geschäftes gerichteten Willen, sie will selbst, sie äußert nicht
einen fremden, sondern den eigenen Willen, aber mit der Intention, dass
die Gesammthandlung als Handlung der anderen Person angesehen werden
solle. Für diese Fälle bedient man sich der technischen Bezeichnung: Stellvertreter, ¬
Repräsentant.*) Er muss willens- und handlungsfähig sein,
doch genügt, da das Geschäft seine Wirkungen nicht für ihn äußert, jener
Grad der Handlungsfähigkeit, wie er zur selbständigen Unternehmung nicht
oneroser Geschäfte erforderlich ist (§. 1018).
Die Stellvertretung ist freiwillig oder nothwendig, je nachdem
sie auf der Zustimmung des Vertretenen oder einer im Gesetze begründeten
23) Z. B. der Hausverkäufer lässt sich
23, 31, 36, Eig. 2. Aufl. S. 278 ff.,
368 ff., HasenöhrlI§. 29, Schiffner
vom Käufer die Fortsetzung der bestehen§. ¬
120, Burckhard II §. 99.
den Mietverträge oder die Bezahlung
*) Unger II S. 129 (vgl. S. 134
der Schulden des Verkäufers versprechen
Note 20): natürliche Mitwirkung,
Die Lit. d. Verträge zu Gunsten Dritter
Ihering, Jahrb. I Nr. 7: factische.
s. §. 136 Note 1.
28) Z. B. jemand verspricht Besorgung
Namentlich, wenn es sich nur um
Tradition handelt.
eines Geschäftes, wozu (ihm fehlende)
3) Hahn, Comm. I S. 167 §. 1.
Fachkenntnisse gehören.
3a) Mitteis, bes. S. 128 ff.
*) Juristische Mitwirkung, Unger
*) Mitteis, D. L. v. d. StellverS. ¬
131. Ihering a. a. O. Vgl. bes.
tretung nach röm. R. unter BerückBrinz, ¬
Krit. Bl. Nr. 2 u. Mitteis
sichtigung des österr. R. Wien 1885
§. 13 ff.; über andere Auffassungen:
(Rec. v. Zoll in d. Wiener Zeitschr.
Arndts §. 76 A. 1, 2. Mitteis §. 10 ff.
XIV S. 221 ff.), Randa, Bes. §§. 20,