Inhaltsverzeichnis : Kah, Karl: ¬Die Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem Recht

196
§.  2.
Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  sind  jedoch
-  insolange  sie  nicht  zum  Dienst  einberufen  sind  —
hievon
—
d.  der  evangelische  und  der  katholische  Feldprobst  der  Armee  und
die  Militär=Prediger,  sowie  die  katholischen  Militär=Geistlichen,
e.  der  Ober=Stabsapotheker  und  der  Ober=Feldlazareth=Inspector.
f.  der  Plankammer=Inspector,
g.  der  Inspector  des  Festungs=Modellhauses  (in  Berlin),
h.  die  Fortifications=Secretäre  und  Bureau=Assistenten.
1.  die  bei  einzelnen  Truppentheilen  angestellten  Stallmeister,
k.  die  Zahlmeister,
1.  der  Registrator  in  der  Kanzlei  des  Chefs  des  Generalstabes
der  Armee,
m.  die  Ingenieur=Geographen,
n.  außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes  der
Truppen:
1.  die  oberen  Beamten  der  Feld=Kriegskasse  bis  einschließlich ¬
  der  Cassen=Assistenten,
2.  die  Oberdrucker  der  Metallographie,
3.  die  oberen  Feld=Magazinbeamten  bis  einschließlich  der
Magazin=Assistenten,
4.  die  oberen
Feld=Postbeamten  bis  einschließlich  der  FeldPostsecretäre, ¬

5.  die  oberen
Feld=  und  Etappen=Telegraphenbeamten,
6.  die  oberen
Beamten  des  Feld=Eisenbahnwesens,
7.  die  oberen
Feld=Lazarethbeamten  bis  einschließlich  der
Secretäre,
8.  die  Feld=Apotheker.
2.  Obere  Militärbeamte  mit  einem  bestimmten  Militär=Rang:
a.  der  General=Stabsarzt  der  Armee  mit  dem  Range  eines
Obersten,
b.  die  Corps=Generalärzte  mit  dem  Range  eines  Majors,
.  die  Ober=Stabsärzte  mit  dem  Range  eines  Hauptmanns,
a.  die  Stabsärzte  mit  dem  Range  eines  Premier=Lieutenants,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer