Volltext : Heiner, Franz: Grundriss des katholischen Eherechts

Die  trennenden-Ehehindernisse.
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kalen  Stand  verzichten  können.  Dagegen  löst  der  Empfang
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höheren  Weihen  —  ordines  majores  —  vom  Subdiakonat  ange
Fr.  4
fangen,  sei  es  infolge  des  damit  verbundenen  Gelübdes  oder  des
Kirchengesetzes,')  nicht  nur  geschlossene  Sponsalien,2)  sondern
lässt  auch  eine  Ehe  überhaupt  nicht  zustande  kommen  und  zieht
demjenigen,  welcher  dennoch  irgendwie  versucht,  eine  solche  Ehe
zu  schliessen,  nicht  nur  die  Irregularität,')  sondern  auch  die  dem
Ordinarius  vorbehaltene  Exkommunikation  1.  s.  zu.4)  Eine  bereits
geschlossene  Ehe  wird  aber  durch  Empfang  genannter  Weihen
nicht  gelöst.  Jedoch  darf  ein  verheirateter  Ehemann  nur  mit
specieller  Erlaubnis  seiner  Gattin  zum  Weiheempfang  zugelassen
werden.  Beide  Gatten  haben  das  Gelübde  beständiger  Keuschheit
abzulegen,  und  ist  die  Frau  noch  im  jugendlichen  Alter,  so  muss
sie  in  ein  Kloster  eintreten.*)  Würde  ein  Ehemann  gegen  den
Willen  seiner  Frau  die  hl.  Weihen  empfangen,  so  dürfte  er  sich
nicht  von  ihr  trennen,  verlöre  aber  das  jus  petendi  debitum
conjugale,  müsste  dasselbe  aber  leisten.  Es  können  jedoch  auch
Fälle  eintreten,  wo  ein  Ehemann  gegen  den  Willen  seiner  Frau
die  hl.  Weihen  empfangen  kann,  nämlich:
a,  wenn  die  Frau  freiwillig  sich  des  Verbrechens  des  Ehebruchs ¬
  schuldig  gemacht  hat  und  infolgedessen  die  Trennung
durch  den  kirchlichen  Richter  ausgesprochen  ist  oder  das  Verbrechen ¬
  notorisch  ist.  Das  gilt  jedoch  nur,  wenn  der  Ehemann
nicht  selbst  des  Ehebruchs  sich  hat  schuldig  gemacht,  nicht
Mitschuldiger  an  der  Untreue  des  Weibes  war  und  keine  Versöhnung ¬
  hat  eintreten  lassen;
b.  wenn  das  Eheweib  in  die  Sünde  der  Häresie  oder  Apostasie ¬
  gefallen  ist  und  nach  erfolgter  Mahnung  darin  verharrt,
so  dass  vom  Richter  die  Trennung  für  immer  ausgesprochen  ist.e
2.  Soll  der  Empfang  der  höheren  Weihen  ein  trennendes
Impediment  bilden,  so  ist  notwendig:
a.  dass  dieselben  gültig,
*)  cf.  Alph.  de  Sacr.  Ord.  n.  808.
2)  Natürlich  bleibt  die  Verpflichtung,  die  Braut  für  alle  daraus  entständenen ¬
  Nachteile  zu  entschädigen.
3)  c.  1.  2.  X.  IV.  6.  und  4.  De  clericis  conj.
*)  vgl.  meine  Censuren  S.  238.
5)  cf.  Benedict.  XIV.  De  syn.  dioec.  l.  13.  c.  12.  n.;  Feije  l.  c.  nn.
509—513.
*)  Feije  l.  c.  n.  509.
            
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