Die trennenden-Ehehindernisse.
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kalen Stand verzichten können. Dagegen löst der Empfang
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höheren Weihen — ordines majores — vom Subdiakonat ange
Fr. 4
fangen, sei es infolge des damit verbundenen Gelübdes oder des
Kirchengesetzes,') nicht nur geschlossene Sponsalien,2) sondern
lässt auch eine Ehe überhaupt nicht zustande kommen und zieht
demjenigen, welcher dennoch irgendwie versucht, eine solche Ehe
zu schliessen, nicht nur die Irregularität,') sondern auch die dem
Ordinarius vorbehaltene Exkommunikation 1. s. zu.4) Eine bereits
geschlossene Ehe wird aber durch Empfang genannter Weihen
nicht gelöst. Jedoch darf ein verheirateter Ehemann nur mit
specieller Erlaubnis seiner Gattin zum Weiheempfang zugelassen
werden. Beide Gatten haben das Gelübde beständiger Keuschheit
abzulegen, und ist die Frau noch im jugendlichen Alter, so muss
sie in ein Kloster eintreten.*) Würde ein Ehemann gegen den
Willen seiner Frau die hl. Weihen empfangen, so dürfte er sich
nicht von ihr trennen, verlöre aber das jus petendi debitum
conjugale, müsste dasselbe aber leisten. Es können jedoch auch
Fälle eintreten, wo ein Ehemann gegen den Willen seiner Frau
die hl. Weihen empfangen kann, nämlich:
a, wenn die Frau freiwillig sich des Verbrechens des Ehebruchs ¬
schuldig gemacht hat und infolgedessen die Trennung
durch den kirchlichen Richter ausgesprochen ist oder das Verbrechen ¬
notorisch ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Ehemann
nicht selbst des Ehebruchs sich hat schuldig gemacht, nicht
Mitschuldiger an der Untreue des Weibes war und keine Versöhnung ¬
hat eintreten lassen;
b. wenn das Eheweib in die Sünde der Häresie oder Apostasie ¬
gefallen ist und nach erfolgter Mahnung darin verharrt,
so dass vom Richter die Trennung für immer ausgesprochen ist.e
2. Soll der Empfang der höheren Weihen ein trennendes
Impediment bilden, so ist notwendig:
a. dass dieselben gültig,
*) cf. Alph. de Sacr. Ord. n. 808.
2) Natürlich bleibt die Verpflichtung, die Braut für alle daraus entständenen ¬
Nachteile zu entschädigen.
3) c. 1. 2. X. IV. 6. und 4. De clericis conj.
*) vgl. meine Censuren S. 238.
5) cf. Benedict. XIV. De syn. dioec. l. 13. c. 12. n.; Feije l. c. nn.
509—513.
*) Feije l. c. n. 509.