130 VII. Abschn. Zeitlohnvertrag. 3. Kap.: Unterzeit, vom AN. herrührend.
Leistung nicht infolge eines Umstandes unterbleibt, den der
Schuldner nicht zu vertreten hat — ist in der Mehrzahl der zu
unserer Gruppe gehörigen Fälle erfüllt (s. auch Bd. I, 517/18)
Selbstverständlich liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor,
wenn er mit Einwilligung des Arbeitgebers die Arbeit unterläßt:
dieser Fall gehört ja zu der von beiden Parteien herrührenden
Unterzeit: Kap. 5. Ebensowenig ist Verschulden gegeben, wenn
der Arbeitnehmer in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts die
Arbeit unterläßt', namentlich weil seinem nach BGB. § 618 fälligen
Anspruch auf Einrichtung und Unterhaltung von Räumen, Vorrichtungen -
und Gerätschaften nicht genügt wird (Bd. I, 241)2
oder weil er den fälligen Entgelt für früher geleistete Arbeit noch
nicht erhalten hat (Bd. I, 373. 378); da jedoch in diesen Fällen
die Arbeit infolge des Verhaltens des Arbeitgebers unterbleibt, so
hat man es mit Unterzeit zu tun, die vom Arbeitgeber herrührt
Kap. 4 Nr. IX. Hingegen allein vom Arbeitnehmer herrührende
Unterzeit liegt ohne sein Verschulden vor, so daß Verzug
ausgeschlossen ist, z. B in folgenden Fällen: wenn der Arbeit
nehmer nach Ausfüllung der regelmäßigen Arbeitszeit vom Arbeitgeber ¬
rechtmäßig angeordnete Überarbeit zu leisten verweigert.
weil er eine Übermüdung fürchtet, die er nach seinem Gesundheitszustand ¬
vermeiden muß oder vermeiden zu müssen glaubt3
oder wenn der Arbeitnehmer die Arbeit zu gehöriger Zeit darum
unterläßt, weil er aus entschuldbarem Irrtum den Vertrag für noch
nicht perfekt, oder die Vertragszeit für abgelaufen oder die Kündigungsfrist ¬
für ausgeschlossen hält*, oder meint, zu dieser Arbeit
nicht verpflichtet zu sein5. Wenn der Arbeitnehmer den etwa
Verschuldensbegriffe S. 493—502 gibt nicht an, was denn ein nicht zu vertretender ¬
Umstand sei, wenn nicht ein von Verschulden freier.
1 Paech a. a. O. S. 32.
Auch ohne Annahme eines Retentionsrechts ist der Arbeitnehmer von
Verschulden freizusprechen, wenn er bei Vornahme der Arbeit dadurch in
Gefahr für Leib, Leben oder Sittlichkeit geraten würde, daß der Arbeitgeber
die ihm durch BGB. § 618, HGB. § 62, GewO. §§ 120a—120c, durch Polizeioder ¬
Bundesratsvorschriften aus GewO. §§ 120d. 120e auferlegten Vorkehrungen
nicht getroffen hat. Vgl. auch S. 1231.
3 vgl. Soz. Prax. XVI, 14. 148. Lage der Hüttenarbeiter Deutschlands
(1907) S. 9/10. 22. 23. 31—35 (24- und 36 stündige Schichten).
4 Soz. Prax. XV, 1304.
° So möglicherweise in dem zu Ungunsten des Arbeitnehmers entschiedenen
Falle in Gewerbegericht VIII, 191. 192, wo ein Kellner, in der Meinung, am
gegebenen Tage ein Recht auf Gewährung der sechsstündigen Ruhezeit (RGBI.
1902 S. 33 Nr. 4 Abs. 3) zu haben, die Arbeit gegen den Willen des Arbeit¬