Inhaltsverzeichnis : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

130  VII.  Abschn.  Zeitlohnvertrag.  3.  Kap.:  Unterzeit,  vom  AN.  herrührend.
Leistung  nicht  infolge  eines  Umstandes  unterbleibt,  den  der
Schuldner  nicht  zu  vertreten  hat  —  ist  in  der  Mehrzahl  der  zu
unserer  Gruppe  gehörigen  Fälle  erfüllt  (s.  auch  Bd.  I,  517/18)
Selbstverständlich  liegt  kein  Verschulden  des  Arbeitnehmers  vor,
wenn  er  mit  Einwilligung  des  Arbeitgebers  die  Arbeit  unterläßt:
dieser  Fall  gehört  ja  zu  der  von  beiden  Parteien  herrührenden
Unterzeit:  Kap.  5.  Ebensowenig  ist  Verschulden  gegeben,  wenn
der  Arbeitnehmer  in  Ausübung  eines  Zurückbehaltungsrechts  die
Arbeit  unterläßt',  namentlich  weil  seinem  nach  BGB.  §  618  fälligen
Anspruch  auf  Einrichtung  und  Unterhaltung  von  Räumen,  Vorrichtungen -
  und  Gerätschaften  nicht  genügt  wird  (Bd.  I,  241)2
oder  weil  er  den  fälligen  Entgelt  für  früher  geleistete  Arbeit  noch
nicht  erhalten  hat  (Bd.  I,  373.  378);  da  jedoch  in  diesen  Fällen
die  Arbeit  infolge  des  Verhaltens  des  Arbeitgebers  unterbleibt,  so
hat  man  es  mit  Unterzeit  zu  tun,  die  vom  Arbeitgeber  herrührt
Kap.  4  Nr.  IX.  Hingegen  allein  vom  Arbeitnehmer  herrührende
Unterzeit  liegt  ohne  sein  Verschulden  vor,  so  daß  Verzug
ausgeschlossen  ist,  z.  B  in  folgenden  Fällen:  wenn  der  Arbeit
nehmer  nach  Ausfüllung  der  regelmäßigen  Arbeitszeit  vom  Arbeitgeber ¬
  rechtmäßig  angeordnete  Überarbeit  zu  leisten  verweigert.
weil  er  eine  Übermüdung  fürchtet,  die  er  nach  seinem  Gesundheitszustand ¬
  vermeiden  muß  oder  vermeiden  zu  müssen  glaubt3
oder  wenn  der  Arbeitnehmer  die  Arbeit  zu  gehöriger  Zeit  darum
unterläßt,  weil  er  aus  entschuldbarem  Irrtum  den  Vertrag  für  noch
nicht  perfekt,  oder  die  Vertragszeit  für  abgelaufen  oder  die  Kündigungsfrist ¬
  für  ausgeschlossen  hält*,  oder  meint,  zu  dieser  Arbeit
nicht  verpflichtet  zu  sein5.  Wenn  der  Arbeitnehmer  den  etwa
Verschuldensbegriffe  S.  493—502  gibt  nicht  an,  was  denn  ein  nicht  zu  vertretender ¬
  Umstand  sei,  wenn  nicht  ein  von  Verschulden  freier.
1  Paech  a.  a.  O.  S.  32.
Auch  ohne  Annahme  eines  Retentionsrechts  ist  der  Arbeitnehmer  von
Verschulden  freizusprechen,  wenn  er  bei  Vornahme  der  Arbeit  dadurch  in
Gefahr  für  Leib,  Leben  oder  Sittlichkeit  geraten  würde,  daß  der  Arbeitgeber
die  ihm  durch  BGB.  §  618,  HGB.  §  62,  GewO.  §§  120a—120c,  durch  Polizeioder ¬
  Bundesratsvorschriften  aus  GewO.  §§  120d.  120e  auferlegten  Vorkehrungen
nicht  getroffen  hat.  Vgl.  auch  S.  1231.
3  vgl.  Soz.  Prax.  XVI,  14.  148.  Lage  der  Hüttenarbeiter  Deutschlands
(1907)  S.  9/10.  22.  23.  31—35  (24-  und  36  stündige  Schichten).
4  Soz.  Prax.  XV,  1304.
°  So  möglicherweise  in  dem  zu  Ungunsten  des  Arbeitnehmers  entschiedenen
Falle  in  Gewerbegericht  VIII,  191.  192,  wo  ein  Kellner,  in  der  Meinung,  am
gegebenen  Tage  ein  Recht  auf  Gewährung  der  sechsstündigen  Ruhezeit  (RGBI.
1902  S.  33  Nr.  4  Abs.  3)  zu  haben,  die  Arbeit  gegen  den  Willen  des  Arbeit¬
            
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