Volltext : Kent, Paul: ¬Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen

§  2.  X.  Anmeldung.
nicht  beigefügt  war,  oder  von  dem  Patentamt  besondere  Nachweise
hinsichtlich  der  Legitimation  des  Antragstellers  oder  seines  Vertreters
für  erforderlich  erachtet  worden  sind,  die  rechtliche  Wirkung  der
Anmeldung  nicht  aufhalten  können  (vergl.  Stenglein  §  8  N.  3).
Desgleichen  wird  die  spätere  Berichtigung  von  Schreibfehlern  und
ähnlichen  kleinen  Irrthümern  die  Wirksamkeit  der  ursprünglichen
Anmeldung  nicht  beeinträchtigen.  Die  Hemmung  der  Wirkungen  der
Anmeldung  ist  nur  von  Bedeutung  für  Priorität  und  Dauer  des  Rechts,
da  auch  das  durch  eine  unvollkommene  Anmeldung  erworbene  Recht
übertragen  werden  kann  (vergl.  197).  Der  Rechtsnachfolger,  welcher
die  Anmeldung  vervollständigt,  erwirbt  die  Berechtigung  selbstverständlich ¬
  auch  erst  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Ergänzun
der  Anmeldung  erfolgt.
53.  Eintragung  des  Zeitpunktes  der  Anmeldung  in  die  Zeichenrolle.
Wird  die  Eintragung  des  Zeichens  angeordnet,  so  ist  als  Zeitpunkt ¬
  der  Anmeldung  der  Zeitpunkt  der  ordnungsmässig  erfolgten
Anmeldung  in  die  Zeichenrolle  einzutragen  (vergl.  77).  Diese  Eintragung ¬
  beweist  den  Zeitpunkt  der  Anmeldung;  indessen  wird  dem
Inhaber  des  Zeichens  vorbehalten  bleiben  müssen,  durch  den
Antrag  auf  Berichtigung  der  Eintragung  bei  dem  Patentamt,  und
dem  Inhaber  sowohl  als  auch  seinem  Gegner,  in  dem  Prozessverfahren ¬
  vor  den  ordentlichen  Gerichten  den  Nachweis  zu  führen,  dass
die  Anmeldung  zu  einem  anderen  Zeitpunkte  als  dem  in  der  Zeichenrolle ¬
  angegebenen  in  ordnungsmissiger  Weise  geschehen  sei  (vergl.
85.  86).  Erfolgt  die  Eintragung  auf  Anordnung  des  Beschwerdegerichts, ¬
  so  ist  der  Zeitpunkt  der  von  dem  Beschwerdegericht  als
ordnungsmässig  anerkannten  Anmeldung  massgebend  (vergl.  Str.  Bd.
7  S.  416).  Eine  Berichtigung  des  den  Zeitpunkt  der  Anmeldung
betreffenden  Vermerks  wird  auch  von  Amtswegen  seitens  des  Patentamts ¬
  jederzeit  erfolgen  können.
54.  Ergänzung  und  Aenderung  der  Anmeldung  in  materieller  Beziehung.
Eine  nachträgliche  Ergänzung  oder  Aenderung  der  Anmeldung
in  materieller  Beziehung  ist  nach  deren  Einreichung  bei  dem  Patentante ¬
  nicht  mehr  zulässig.  Insbesondere  kann  das  Patentamt  den
Anmelder  zwar  auf  etwaige  materielle  Mängel  hinweisen,  um  denselben ¬
  zur  Rücknahme  der  Anmeldung  zu  veranlassen;  nicht  aber
darf  dasselbe  dem  Anmelder  eine  Frist  zu  deren  Beseitigung  setzen
(vergl.  313).  Weder  in  Hinsicht  auf  seine  äussere  Gestaltung,  noch
in  Bezug  auf  seine  Zusammensetzung,  noch  auch  mit  Rücksicht ¬
  auf  den  Geschäftsbetrieb  oder  auf  die  Waaren,  für  welche  es
bestimmt  ist,  oder  die  Person  seines  Inhabers  darf  das  angemeldete
Zeichen  später  eine  Aenderung  erfahren.  Es  können  also  weder
an  der  Darstellung  des  Zeichens  —  äusser  wenn  dieselbe  undeutlich
war,  oder  es  sich  nur  um  künstlerische  Vervollkommnungen  in  der
Ausführung  handelt  —  irgend  welche  Aenderungen,  selbst  nicht
solche,  welche  für  das  Gesammtbild  des  Zeichens  von  unwesentlicher -
  Bedeutung  sind,  vorgenommen  werden,  noch  auch  dürfen  andere ¬
  Waaren,  ein  anderer  Geschäftsbetrieb  oder  ein  anderer  Inhaber
an  die  Stelle  der  ursprünglich  angemeldeten  Waaren  u.  s.  w.  gesetzt  werden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer