§ 2. X. Anmeldung.
nicht beigefügt war, oder von dem Patentamt besondere Nachweise
hinsichtlich der Legitimation des Antragstellers oder seines Vertreters
für erforderlich erachtet worden sind, die rechtliche Wirkung der
Anmeldung nicht aufhalten können (vergl. Stenglein § 8 N. 3).
Desgleichen wird die spätere Berichtigung von Schreibfehlern und
ähnlichen kleinen Irrthümern die Wirksamkeit der ursprünglichen
Anmeldung nicht beeinträchtigen. Die Hemmung der Wirkungen der
Anmeldung ist nur von Bedeutung für Priorität und Dauer des Rechts,
da auch das durch eine unvollkommene Anmeldung erworbene Recht
übertragen werden kann (vergl. 197). Der Rechtsnachfolger, welcher
die Anmeldung vervollständigt, erwirbt die Berechtigung selbstverständlich ¬
auch erst mit dem Zeitpunkte, in welchem die Ergänzun
der Anmeldung erfolgt.
53. Eintragung des Zeitpunktes der Anmeldung in die Zeichenrolle.
Wird die Eintragung des Zeichens angeordnet, so ist als Zeitpunkt ¬
der Anmeldung der Zeitpunkt der ordnungsmässig erfolgten
Anmeldung in die Zeichenrolle einzutragen (vergl. 77). Diese Eintragung ¬
beweist den Zeitpunkt der Anmeldung; indessen wird dem
Inhaber des Zeichens vorbehalten bleiben müssen, durch den
Antrag auf Berichtigung der Eintragung bei dem Patentamt, und
dem Inhaber sowohl als auch seinem Gegner, in dem Prozessverfahren ¬
vor den ordentlichen Gerichten den Nachweis zu führen, dass
die Anmeldung zu einem anderen Zeitpunkte als dem in der Zeichenrolle ¬
angegebenen in ordnungsmissiger Weise geschehen sei (vergl.
85. 86). Erfolgt die Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts, ¬
so ist der Zeitpunkt der von dem Beschwerdegericht als
ordnungsmässig anerkannten Anmeldung massgebend (vergl. Str. Bd.
7 S. 416). Eine Berichtigung des den Zeitpunkt der Anmeldung
betreffenden Vermerks wird auch von Amtswegen seitens des Patentamts ¬
jederzeit erfolgen können.
54. Ergänzung und Aenderung der Anmeldung in materieller Beziehung.
Eine nachträgliche Ergänzung oder Aenderung der Anmeldung
in materieller Beziehung ist nach deren Einreichung bei dem Patentante ¬
nicht mehr zulässig. Insbesondere kann das Patentamt den
Anmelder zwar auf etwaige materielle Mängel hinweisen, um denselben ¬
zur Rücknahme der Anmeldung zu veranlassen; nicht aber
darf dasselbe dem Anmelder eine Frist zu deren Beseitigung setzen
(vergl. 313). Weder in Hinsicht auf seine äussere Gestaltung, noch
in Bezug auf seine Zusammensetzung, noch auch mit Rücksicht ¬
auf den Geschäftsbetrieb oder auf die Waaren, für welche es
bestimmt ist, oder die Person seines Inhabers darf das angemeldete
Zeichen später eine Aenderung erfahren. Es können also weder
an der Darstellung des Zeichens — äusser wenn dieselbe undeutlich
war, oder es sich nur um künstlerische Vervollkommnungen in der
Ausführung handelt — irgend welche Aenderungen, selbst nicht
solche, welche für das Gesammtbild des Zeichens von unwesentlicher -
Bedeutung sind, vorgenommen werden, noch auch dürfen andere ¬
Waaren, ein anderer Geschäftsbetrieb oder ein anderer Inhaber
an die Stelle der ursprünglich angemeldeten Waaren u. s. w. gesetzt werden.