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Grundbesitz ergaben, waren Unbeweglichkeit, Unteilbarkeit,
Unveräusserlichkeit und strenge Erbfolgeordnung für das
Grundeigentum.
Speziell in der Frage der Erbpacht warf Stahl in den
Vorlesungen, die er zuletzt im Wintersemester 1856/57 über
„die gegenwärtigen Parteien in Staat und Kirche“ hielt, der
liberalen Partei vor, sie habe die Erbpacht, die ein so unschuldiges, ¬
ja der ärmeren Klasse so günstiges, darum echt
liberales Institut sei, bloss deshalb beseitigt, weil sie gegen
den abstrakten Begriff des römisch-rechtlichen, freien Eigentums ¬
verstossen habe *)
Die „Berliner Revue“ war unermüdlich in romantischer
Verherrlichung der beseitigten feudalen Institutionen. Das alte
Domanium ward als ein Eden des Altruismus gemalt, aus dem
die liberale Gleichmacherei eine Wüstenei des Egoismus und
des Individualismus geschaffen habe 2) 3)
Freilich man musste zugeben, dass die Folge der Beseitigung ¬
des Obereigentums eine ausserordentliche Rührigkeit in
der Bevölkerung gewesen sei, dass allerorten Ländereien
trocken gelegt, Wälder niedergehauen und gerodet wurden,
dass die grösseren Güter nach den Regeln des Fruchtwechsels
in Schläge gelegt, edle Viehrassen angeschafft wurden, man
musste einräumen, dass die seit Jahrhunderten durch das geteilte ¬
Eigentum gebundenen Vegetationsschätze zur Hebung
kamen, dass reiche Ernten die Anstrengungen der Bauern
lohnten, man konnte nicht ableugnen, dass der Wert der Güter
von 1837—1857 um mehr als 100% gestiegen war, aber
einen Notstand, unter dem die Landwirtschaft litt, schrieb
man mit desto dickeren Zügen auf das Konto der liberalen
’) Stahl, Neunundzwanzig akademische Vorlesungen über die gegenwärtigen ¬
Parteien in Staat und Kirche. Berlin 1863, S. 87.
2) Berliner Revue, redigiert von Graf Clemens Pinto, I. Bd. 1855:
„Die Doktrin und der Landbau“, S. 114, 170, 219.
3) Vgl. auch Ludolf Beckedorff, der seinem Mitleid mit den
freigewordenen Bauern Ausdruck gibt, deren Leben früher, zur Zeit der
Erbunterthänigkeit, ruhig und glücklich dahingeflossen sei. Deutsche
Staatsanzeigen III S. 415—420; citiert bei Lewy S. 77.
Aal, Das preussische Rentengut.