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den Ort, die Stunde, den Tag, Monat und das
Jahr, wo der Protest erhoben wird; und
7) die Unterschrift des Notars und der Zeugen.
Wechselordnung a. a. O. — Weishaar a. a. O. §. 1415.
§. 1276.
5) Gebühr.
Die Gebühr für die Erhebung von Wechselprotesten
beträgt 2 fl.
Verordnung vom 24. Mai 1826. §. 40. RBl. S. 295.
Drittes Kapitel.
Von der Vornahme von Insinuationen.
§. 1277.
1) Gegenstand.
Zuweilen geschieht es, daß in besonders wichtigen
Streitsachen von den Gerichten oder von Privatpersonen
einem Notar die Insinuation der Ladungen, Erkenntnisse,
Protestationen u. s. w. aufgetragen wird.
Not. Edict a. a. O. Art. IX. pct. 2. lit. e.
§. 1278.
2) Instrument.
In einem solchen Falle hat der Notar über die Art
und Weise, wie er sich des Auftrags entledigt hat, nicht
nur für den, welcher den Auftrag ertheilte, sondern auch
auf Verlangen dem, welchem die Insinuation gemacht worden, ¬
ein Instrument auszufertigen, in welchem anzuzeigen ist:
1) die Person oder Behörde, welche den Auftrag ertheilt hat;
2) der Auftrag selbst;
3) der Vollzug, unter Bemerkung
a) des Orts, und der Zeit, wo und
b) wie, nämlich
aa) durch Uebergabe der Schrift, a) entweder verschlossen, ¬
oder 8) offen
bb) durch Vorweisung und Vorlesen, mit oder ohne
Ertheilung einer Abschrift, oder
ce) durch bloße mündliche Eröffnung;