Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

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  den  Ort,  die  Stunde,  den  Tag,  Monat  und  das
Jahr,  wo  der  Protest  erhoben  wird;  und
7)  die  Unterschrift  des  Notars  und  der  Zeugen.
Wechselordnung  a.  a.  O.  —  Weishaar  a.  a.  O.  §.  1415.
§.  1276.
5)  Gebühr.
Die  Gebühr  für  die  Erhebung  von  Wechselprotesten
beträgt  2  fl.
Verordnung  vom  24.  Mai  1826.  §.  40.  RBl.  S.  295.
Drittes  Kapitel.
Von  der  Vornahme  von  Insinuationen.
§.  1277.
1)  Gegenstand.
Zuweilen  geschieht  es,  daß  in  besonders  wichtigen
Streitsachen  von  den  Gerichten  oder  von  Privatpersonen
einem  Notar  die  Insinuation  der  Ladungen,  Erkenntnisse,
Protestationen  u.  s.  w.  aufgetragen  wird.
Not.  Edict  a.  a.  O.  Art.  IX.  pct.  2.  lit.  e.
§.  1278.
2)  Instrument.
In  einem  solchen  Falle  hat  der  Notar  über  die  Art
und  Weise,  wie  er  sich  des  Auftrags  entledigt  hat,  nicht
nur  für  den,  welcher  den  Auftrag  ertheilte,  sondern  auch
auf  Verlangen  dem,  welchem  die  Insinuation  gemacht  worden, ¬
  ein  Instrument  auszufertigen,  in  welchem  anzuzeigen  ist:
1)  die  Person  oder  Behörde,  welche  den  Auftrag  ertheilt  hat;
2)  der  Auftrag  selbst;
3)  der  Vollzug,  unter  Bemerkung
a)  des  Orts,  und  der  Zeit,  wo  und
b)  wie,  nämlich
aa)  durch  Uebergabe  der  Schrift,  a)  entweder  verschlossen, ¬
  oder  8)  offen
bb)  durch  Vorweisung  und  Vorlesen,  mit  oder  ohne
Ertheilung  einer  Abschrift,  oder
ce)  durch  bloße  mündliche  Eröffnung;
            
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