Metadaten : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

12.  Der  Büchernachdruck.
Die  Neuzeit  legt  dem  Rechtsschutz  gegen  Nachdruck
neu  erscheinender  Bücher  eine  Bedeutung  bei,  die  er  niemals ¬
  gehabt  hat  und  auch  nicht  haben  kann.  Sie  ist  so
weit  gekommen,  in  dem  Anspruch  auf  diesen  Schutz  den
eigentlichen  Inbegriff  des  Autor-  und  Verlagsrechts  zu
erkennen,  so  daß  von  letzterem  nichts  mehr  erübrigen  soll,
sofern  jener  Anspruch  wegfällt.  Dem  entgegen  erinnert
Gerber!  daran,  daß  wirkliche  und  wahre  Verträge  über
Werke  vorhanden  seien,  welche  überhaupt  keinen  Rechtsschutz ¬
  genießen.  Wir  haben  soeben  die  Textrecensionen
älterer  Schriftsteller  und  Litteraturdenkmale  dafür  angeführt, ¬
  einer  der  wenigen  Bücherzweige,  welche  reelle  Befürchtungen ¬
  vor  Nachdruck  geltend  zu  machen  im  stande  sind.
Sonst  kommt  von  altersher  beim  Abschluß  von  Verträgen ¬
  die  Gefahr  des  Nachdrucks  wenig  oder  gar  nicht
in  Anschlag,  aus  dem  schlichten  Grunde,  weil  neue  Bücher ¬
  nur  äußerst  selten,  auch  wenn  er  gestattet  wäre,  zum
Nachdruck  reizen  können.  Einem  starken  Bruchteil  der
jährlichen  Erscheinungen  steht  das  finanzielle  Unheil,  welches ¬
  sie  ihrem  rechtmäßigen  Unternehmer  bereiten,  an  der
Stirn  geschrieben,  und  der  übrige  Teil  der  litterarischen
1)  Gerber,  C.  Fr.  v.,  Deutsches  Privatrecht.  13.  Aufl.
S.  549.
            
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