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1) l. 45. §. 4. D. ad leg. Aquil. (9, 2), 1. 3. D. de just.
et jure (1, 1).
2) Groß Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft §. 146.
Hug. Donelli Commentarii de jur. civ. Lib. 9. Cap. 9.
§. 4.
3) Lange über die Natur des Besitzes B. 1. S. 156-158.
§. 15.
Nicht ohne Grund haben daher die römischen Gesetze ¬
die Befugniß des Besitzers, seinen Besitz mit Gewalt =
zu vertheidigen, für ein natürliches Recht
(jus natura comparatum) erklårt *); sie enthalten
über dieses Recht der Selbstvertheidigung folgende zu
beachtenden näheren Bestimmungen:
1) l. 1. j. 27. §. 28. D. de vi (43, 16), l. 3. §. 9. eod., l. 1.
C. unde vi (8, 4).
§. 16.
1) Selbst dann, wenn der Besitzer schon zurückgedrängt, ¬
und aus seinem Besitze bereits eigenmächtiger
Weise gesetzt worden war, hat er noch das Recht, auf
der Stelle den Versuch zu machen, dem Spolianten
die Detention der Sache wieder zu entreißen
Gelingt ihm dieser Versuch der Wiedererlangung,
so nehmen die Gesetze an, daß er den Besitz nie verloren
hatte: denn der Versuch, die Detention der Sache auf
der Stelle wieder zu erlangen, wird als ein fortgesetzter ¬
Act der Selbstvertheidigung ange¬