Metadaten : Albert, Carl: Ueber das interdictum uti possidetis der Römer, als die Grundlage zur richtigen Erkenntniß des heutigen, sogenannten possessorium summariissimum und possessorium ordinarium

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1)  l.  45.  §.  4.  D.  ad  leg.  Aquil.  (9,  2),  1.  3.  D.  de  just.
et  jure  (1,  1).
2)  Groß  Lehrbuch  der  philosophischen  Rechtswissenschaft  §.  146.
Hug.  Donelli  Commentarii  de  jur.  civ.  Lib.  9.  Cap.  9.
§.  4.
3)  Lange  über  die  Natur  des  Besitzes  B.  1.  S.  156-158.
§.  15.
Nicht  ohne  Grund  haben  daher  die  römischen  Gesetze ¬
  die  Befugniß  des  Besitzers,  seinen  Besitz  mit  Gewalt =
  zu  vertheidigen,  für  ein  natürliches  Recht
(jus  natura  comparatum)  erklårt  *);  sie  enthalten
über  dieses  Recht  der  Selbstvertheidigung  folgende  zu
beachtenden  näheren  Bestimmungen:
1)  l.  1.  j.  27.  §.  28.  D.  de  vi  (43,  16),  l.  3.  §.  9.  eod.,  l.  1.
C.  unde  vi  (8,  4).
§.  16.
1)  Selbst  dann,  wenn  der  Besitzer  schon  zurückgedrängt, ¬
  und  aus  seinem  Besitze  bereits  eigenmächtiger
Weise  gesetzt  worden  war,  hat  er  noch  das  Recht,  auf
der  Stelle  den  Versuch  zu  machen,  dem  Spolianten
die  Detention  der  Sache  wieder  zu  entreißen
Gelingt  ihm  dieser  Versuch  der  Wiedererlangung,
so  nehmen  die  Gesetze  an,  daß  er  den  Besitz  nie  verloren
hatte:  denn  der  Versuch,  die  Detention  der  Sache  auf
der  Stelle  wieder  zu  erlangen,  wird  als  ein  fortgesetzter ¬
  Act  der  Selbstvertheidigung  ange¬
            
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