Metadaten : Lenz, Gustav: Studien und Kritiken im Gebiet des preußischen, römischen und deutschen Rechts

Fug  und  Recht  die  dingliche  Klage,  als  eine  actio  quasi
ex  delicto  darauf  zu  gründen:  so  würde  der  grübelnde
Verstand  Jahrhunderte  lang  sinnen  könnnen  und  nichts
besseres  ausfindig  machen,  als  die  aus  altdeutschen  Keimen ¬
  erwachsene  Hypothekenverfassung.
Diesen  Gedanken  in  seiner  Reinheit  zuerst  durchgeführt ¬
  zu  haben,  ist  das  ungeheure  Verdienst,  der  Stempel ¬
  des  gottgeborenen  Genius  der  Redactoren  des  preußischen ¬
  Rechts,  denen  den  Beruf  zur  Gesetzgebung  zu  bestreiten, =
  eine  Sünde  ist  wider  den  heiligen  Geist  der
Geschichte.
Die  Form  kann  verfallen,  —  der  Geist,  der  ein
Mal  sich  losgerungen  aus  seiner  träumerischen  Gebundenheit, ¬
  lebt  ewig  und  formt  nur  immer  neu  sein  eignes
ewiges  Wesen.
So  hat  sich  die  Form  des  preußischen  Hypothekenwesens, ¬
  mit  der  Schwerfälligkeit  des  reifröckigen  Jahrhunderts ¬
  beladen,  überlebt,  aber  in  den  kommenden  Zeiten,
die  Kritik  üben  werden  und  anerkennen,  die  gerecht ¬
  sein  werden  und  darum  frei,  da  wird  man  von
Sparez  erzählen,  dem  kleinen  schwächlichen  Manne,  der
sich  mit  der  Aufopferung  dem  Dienst  des  Vaterlandes
ergeben,  welche  die  erkannte  Pflicht.  erzeugt  und  der
Drang  des  treibenden  Geistes,  bis  zur  Vergessung  seiner
selbst,  die  nicht  fassen  kann,  wen  der  Geist  mit  seinem
—  und  von  Carmer,  dem
Wehen  nicht  selber  berührt
weltklugen  gewandten  Minister,  dem  es  gegeben  war,
die  genialen  Gedankenblitze  in  nervöser  Erregtheit  hinzuwerfen, ¬
  die  Svarey's  philosophischer  Kopf  weiter  ausspann, ¬
  dem  Mann  der  That,  dem  die  aristokratische  Beimischung ¬
  nothwendig  war,  um  der  listigen  Intrigue  in
Förderung  des  guten  landrechtlichen  Werks  die  Gegenlist
            
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