Volltext : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Rechtsmittel.
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2.  Die  Processnachtheile,  gegen  welche  durch  die
Rechtmittel  Abhilfe  geschaffen  wird,  können  liegen  in  einer
gerichtlichen  Entscheidung,  aber  auch  in  einem  ohne  Entscheidung ¬
  eintretenden  Verluste  der  Möglichkeit  der  Vornahme ¬
  von  processualen  Handlungen.  Im  ersten  Falle
erstrebt  die  das  Rechtsmittel  benützende  Partei  die  neuerliche ¬
  Überprüfung  des  einer  gerichtlichen  Entscheidung
zu  Grunde  liegenden  Sachverhaltes  zum  Behufe  der  Aufhebung ¬
  oder  Abänderung  der  Entscheidung,  im  zweiten  Falle
aber  Wiedereinräumung  einer  durch  Versäumung  verlorenen ¬
  processualen  Position.
II.  Arten  der  Rechtsmittel.  1.  Man  unterscheidet ¬
  die  ordentlichen  Rechtsmittel,  deren  Geltendmachung ¬
  an  eine  sofort  nach  der  angefochtenen  Entscheidung ¬
  beginnende  kurze  (14  oder  8  tägige)  Nothfrist
gebunden  ist,  von  den  außerordentlichen  Rechtsmitteln, ¬
  deren  Gebrauch  den  Parteien  innerhalb  eines
verhältnismäßig  längeren  Zeitraumes  offen  steht.
2.  Man  unterscheidet  ferner  die  devolutiven
Rechtsmittel,  durch  welche  Überprüfung  der  Entscheidung
eines  Gerichtes  durch  ein  im  Instanzenzuge  übergeordnetes
Gericht  bewirkt  wird,  von  den  nicht  devolutiven  Rechts*) ¬
  Durch  die  verschiedenen  Rechtsmittel  kann  also  entweder
die  Abänderung  einer  von  einer  Partei  —  in  thatsächlicher  oder
rechtlicher  Beziehung  —  als  unrichtig  bezeichneten  Entscheidung
oder  die  Aufhebung  einer  als  ungiltig  angefochtenen  Entscheidung
oder  die  Abhilfe  gegen  einen  an  sich  giltigen  und  gesetzlich  richtigen, ¬
  aber  unbilligen  processualen  Vorgang  erstrebt  werden.
            
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