Rechtsmittel.
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2. Die Processnachtheile, gegen welche durch die
Rechtmittel Abhilfe geschaffen wird, können liegen in einer
gerichtlichen Entscheidung, aber auch in einem ohne Entscheidung ¬
eintretenden Verluste der Möglichkeit der Vornahme ¬
von processualen Handlungen. Im ersten Falle
erstrebt die das Rechtsmittel benützende Partei die neuerliche ¬
Überprüfung des einer gerichtlichen Entscheidung
zu Grunde liegenden Sachverhaltes zum Behufe der Aufhebung ¬
oder Abänderung der Entscheidung, im zweiten Falle
aber Wiedereinräumung einer durch Versäumung verlorenen ¬
processualen Position.
II. Arten der Rechtsmittel. 1. Man unterscheidet ¬
die ordentlichen Rechtsmittel, deren Geltendmachung ¬
an eine sofort nach der angefochtenen Entscheidung ¬
beginnende kurze (14 oder 8 tägige) Nothfrist
gebunden ist, von den außerordentlichen Rechtsmitteln, ¬
deren Gebrauch den Parteien innerhalb eines
verhältnismäßig längeren Zeitraumes offen steht.
2. Man unterscheidet ferner die devolutiven
Rechtsmittel, durch welche Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichtes durch ein im Instanzenzuge übergeordnetes
Gericht bewirkt wird, von den nicht devolutiven Rechts*) ¬
Durch die verschiedenen Rechtsmittel kann also entweder
die Abänderung einer von einer Partei — in thatsächlicher oder
rechtlicher Beziehung — als unrichtig bezeichneten Entscheidung
oder die Aufhebung einer als ungiltig angefochtenen Entscheidung
oder die Abhilfe gegen einen an sich giltigen und gesetzlich richtigen, ¬
aber unbilligen processualen Vorgang erstrebt werden.