Inhaltsverzeichnis : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

252  Zweiter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes.
Dritte  Anwendung:  Wer  ein  Grundstück  usucapirt,
erwirbt  nach  der  falschen  Meinung  einiger  Juristen
zugleich  mit  dem  Grundstück  auch  den  Schatz,  der
darin  vergraben  ist  (1).  Aber  das  Falsche  in  dieser
Meinung  liegt  nicht  darin,  daß  Usucapion  des  Theils
zugleich  mit  dem  Ganzen  behauptet  wird,  sondern  in
der  Betrachtung  des  Schatzes  als  eines  Theils  des
Grundstücks.  Demnach  ist  hier  nur  die  Anwendung
unsrer  Regel  unrichtig  gemacht.
Vierte  Anwendung:  Wer  ein  Haus  besizt,  hat
nicht  auch  den  Besitz  der  einzelnen  Balken  und  Mauersteine. -
  Hätte  er  diesen,  so  würde  er  die  Balken  und
Steine,  als  bewegliche  Sachen,  früher  erwerben  als
das  Haus:  das  ist  nach  unsrer  Regel  unmöglich  (2).
„possidere  dixerit,  necesse
(1)  L.  3.  §.  5.  de  poss.  (s.  o.
„erit,  (ut)  dicat  (in)  posS. ¬
  212.).
„sessione  superficiei  tempo(2) ¬
  L.  25.  pr.  de  usurp.
„ribus  de  mobilibus  statutis
„Eum,  qui  aedes  mercatus
„locum  esse,  solum  se  cap„est, -
  non  puto  aliud,  quam
„turum  esse  ampliori  (tem„ipsas ¬
  aedes,  possidere:  nam„pore): -
  quod  absurdum,  et
„si  singulas  res  possidere  in„minime ¬
  juri  civili  conve„tellegetur, ¬
  ipsas  aedes  non
„niens  est,  ut  una  res  diver„possidebit: -
  separatis  enim
„sis  temporibus  capiatur:  ut
„corporibus,  ex  quibus  ae„puta ¬
  cum  aedes  ex  duabus
„des  constant,  universitas
„rebus  constant,  ex  solo  et
„aedium  intellegi  non  pote„superficie, ¬
  et  universitas  ea„rit: -
  accidit  (accedit)  eo,
„rum  possessione  temporis
„quod  si  quis  singulas  res
            
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