Die Hypothekenbuchverfassung.
§ 17.)
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nicht, den Ausschluß auf Grunddienstbarkeiten zu beschränken, die den
Ertrag des Grundstücks weder aufheben noch mindern 23), so muß man
sich doch da, wo die Grenzlinie zwischen Grunddienstbarkeit und Reallast ¬
nicht völlig feststeht, z. B. bei den Forstrechten, für die Eintragung
entscheiden; denn zweifellos hat der Gesetzgeber solche Gerechtigkeiten
mit dem Ausschluß nicht treffen wollen. 24)
C. Die erste Rubrik hat auch die an den vorbezeichneten Einträgen ¬
sich ergebenden Änderungen aufzuweisen: am Hauptgegenstand ¬
und den Zugehörungen z. B. durch Tausch oder Gutszertrümmerung ¬
(HG. § 22 Nr. 4 §§ 37, 39, 40, 133, 134 Instr. § 18),
durch Pfandfreigebung, durch Berichtigung der Fläche infolge Neumessung, ¬
durch Zuschreibung nachträglich verpfändeter Objekte u. dgl.,
am Wert oder an der Brandversicherung (HG. § 132 Brandversicherungsgesetz ¬
vom 3. April 1875 Art. 92), an der Gebundenheit oder
Belastung (HG. § 38).
§ 17.
bb. Die zweite Rubrik.
Hyp.=Ges. §§ 136—143. Instr. §§ 20—27. Wagner § 25.
Diese Rubrik führt die Überschrift: „Besitzer Besitztitel und Beschränkungen ¬
der Disposition". Nach dem ungenauen Sprachgebrauche
des Hyp.=Gesetzes (§ 7 II. 2) ist unter Besitzer und Besitztitel der
Eigentümer und der Eigentumserwerbsgrund zu verstehen. Auch begreift ¬
die Kategorie „Dispositionsbeschränkungen" keineswegs die
mannigfaltigen Einschreibungen, die außer dem Eigentumseintrag
dieser Rubrik zugewiesen sind. Sie hat aufzunehmen:
A. die Angabe des Eigentümers der in erster Rubrik beschriebenen ¬
Liegenschaft beziehungsweise des Eigners der Gerechtigkeit,
S. 262, 393. Der gesetzgeberische Grund trifft nicht auf alle Grunddienstbarkeiten
zu. Wächter a. (N. 12) a. O. S. 159 (Aussichtsgerechtsame). Legislative Erwägungen ¬
bei Jacubezky Bemerkungen S. 203 fg.
23) A. M. Jungermann I S. 189 s. v. Realdienstbarkeiten. Dagegen
Bl. XXXII S. 132 CS. XIII S. 74. Henlea. (N. 20) a. O. S. 26.
24) Gönner I S. 394*. A. M. Roth § 175 N. 11. Über die rechtliche
Natur der Wirkung eines Vertrags, vermöge dessen ein Liegenschaftseigentlmer
auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Immission von Funken, Rauch
u. dgl. auf sein Grundstück für sich und seine Rechtsnachfolger verzichtet, DNZtg.
1882 S. 157 fg. 169 fg.
Regelsberger, Bayr. Hyp.=Recht.