Volltext : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

Die  Hypothekenbuchverfassung.
[§  16.
64
Grundgefälle  an  die  Ablösungskasse  entstehenden  Ablösungskapitalien
auf  Antrag  der  Beteiligten  oder  auch  von  Amtswegen  bei  Gelegenheit
einer  Besitztitelberichtigung  oder  einer  Hypothekbestellung  vorgetragen,
bezw.  nach  dem  dermaligen  Belastungszustand  richtig  gestellt  werden
sollen.*9)  Hiervon  hat  aber  die  Hyp.-Novelle  von  1886  eine  weittragende ¬
  Ausnahme  gemacht  zu  Gunsten  der  Grundgefälle  des  Staats
und  der  Ablösungskasse  und  der  an  deren  Stelle  getretenen  Leistungen,
indem  sie  ihnen  auch  ohne  Eintragung  Wirkung  gegenüber  jedem  hypothekrechtlichen ¬
  Erwerb  beilegte.  Unter  den  Grundgefällen  sind  die  aus
den  gutsbäuerlichen  Verhältnissen  und  aus  der  Zehntpflichtigkeit  stammenden ¬
  Leistungen  zu  verstehen.  20)  Dagegen  bedürfen  der  Eintragung
nach  wie  vor  gleich  den  Grundgefällen  anderer  Berechtigten,  die  nach
§  204  des  Lehenedikts  v.  7.  Juni  1808  und  nach  Art.  1  des  Lehenablösungsgesetzes ¬
  v.  4.  Juni  1848  begründeten  Bodenzinse,  die  für  die
Ablösung  von  Weiderechten  festgestellten  jährlichen  Leistungen,  der
Baukanon,  der  behufs  Umwandlung  der  auf  dem  Zehntrecht  lastenden
Baupflicht  auf  Grundbesitz  gelegt  ist,  21)  die  Kulturrenten  nach  Art.  8
des  Gesetzes  v.  21.  April  1884  über  die  Landeskulturrentenanstalt.
Die  rechtliche  Natur  von  Reallasten  haben  auch  die  Ewiggilten
von  ihnen  wird  jedoch  im  Hyp.-Buch  nur  der  auf  einem  Grundstück
haftende  Gesamtbetrag  an  Kapitalien  und  jährlichen  Renten  angeführt
(HG.  §  135).
3.  Das  Platzrecht,  wenn  es  als  dingliches  Recht  von  unbeschränkter ¬
  Dauer  auf  dem  Grundstück  lastet  (Note  12  a.  E.  und  §  46
II  1).
Grunddienstbarkeiten  finden  im  Hyp.-Buch  keine  Erwähnung, ¬
  weil  sie  nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  auf  den  Wert  des  belasteten ¬
  Grundstücks  selten  einen  erheblichen  Einfluß  äußern  (§  15
Note  1).  22)  Gestattet  nun  auch  die  bestimmte  Vorschrift  des  Gesetzes
19)  Grundlastenablösungsgesetz  v.  4.  Juni  1848  Art.  7,  8,  15,  22,  25,  28,
29  und  v.  28.  April  1872  Art.  17  und  die  MEE.  v.  16.  Okt.  1852,  13.  Dezbr.
1856,  2.  Jan.,  26.  Juli  u.  19.  Septbr.  1864  bei  Graf  III  S.  169  fg.  Bl.  XXXI
S.  75.
20)  Näheres  bei  Henle  Komm.  zur  Hyp.-Nov.  3-8,  27,28.  FME.  v.  3.  Juli
1886  (IMBl.  S.  186  fg.).
21)  Die  Gesetze  v.  28.  Mai  1852  über  die  Ablösung  des  Weiderechts  Art.  17,
18,  21  und  über  die  Sicherung  der  kirchlichen  Baupflicht  Art.  1,  8,  9.
GönnerI
22)  HG.  §  22  Nr.  5  (auch  in  der  Fassung  vom  29.  Mai  1886).
            
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