Die Hypothekenbuchverfassung.
[§ 16.
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Grundgefälle an die Ablösungskasse entstehenden Ablösungskapitalien
auf Antrag der Beteiligten oder auch von Amtswegen bei Gelegenheit
einer Besitztitelberichtigung oder einer Hypothekbestellung vorgetragen,
bezw. nach dem dermaligen Belastungszustand richtig gestellt werden
sollen.*9) Hiervon hat aber die Hyp.-Novelle von 1886 eine weittragende ¬
Ausnahme gemacht zu Gunsten der Grundgefälle des Staats
und der Ablösungskasse und der an deren Stelle getretenen Leistungen,
indem sie ihnen auch ohne Eintragung Wirkung gegenüber jedem hypothekrechtlichen ¬
Erwerb beilegte. Unter den Grundgefällen sind die aus
den gutsbäuerlichen Verhältnissen und aus der Zehntpflichtigkeit stammenden ¬
Leistungen zu verstehen. 20) Dagegen bedürfen der Eintragung
nach wie vor gleich den Grundgefällen anderer Berechtigten, die nach
§ 204 des Lehenedikts v. 7. Juni 1808 und nach Art. 1 des Lehenablösungsgesetzes ¬
v. 4. Juni 1848 begründeten Bodenzinse, die für die
Ablösung von Weiderechten festgestellten jährlichen Leistungen, der
Baukanon, der behufs Umwandlung der auf dem Zehntrecht lastenden
Baupflicht auf Grundbesitz gelegt ist, 21) die Kulturrenten nach Art. 8
des Gesetzes v. 21. April 1884 über die Landeskulturrentenanstalt.
Die rechtliche Natur von Reallasten haben auch die Ewiggilten
von ihnen wird jedoch im Hyp.-Buch nur der auf einem Grundstück
haftende Gesamtbetrag an Kapitalien und jährlichen Renten angeführt
(HG. § 135).
3. Das Platzrecht, wenn es als dingliches Recht von unbeschränkter ¬
Dauer auf dem Grundstück lastet (Note 12 a. E. und § 46
II 1).
Grunddienstbarkeiten finden im Hyp.-Buch keine Erwähnung, ¬
weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers auf den Wert des belasteten ¬
Grundstücks selten einen erheblichen Einfluß äußern (§ 15
Note 1). 22) Gestattet nun auch die bestimmte Vorschrift des Gesetzes
19) Grundlastenablösungsgesetz v. 4. Juni 1848 Art. 7, 8, 15, 22, 25, 28,
29 und v. 28. April 1872 Art. 17 und die MEE. v. 16. Okt. 1852, 13. Dezbr.
1856, 2. Jan., 26. Juli u. 19. Septbr. 1864 bei Graf III S. 169 fg. Bl. XXXI
S. 75.
20) Näheres bei Henle Komm. zur Hyp.-Nov. 3-8, 27,28. FME. v. 3. Juli
1886 (IMBl. S. 186 fg.).
21) Die Gesetze v. 28. Mai 1852 über die Ablösung des Weiderechts Art. 17,
18, 21 und über die Sicherung der kirchlichen Baupflicht Art. 1, 8, 9.
GönnerI
22) HG. § 22 Nr. 5 (auch in der Fassung vom 29. Mai 1886).