Die Hypothekenbuchverfassung.
(§ 16.
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1. Der Lehen=Familienfideikommiß= und Erbgutverband; ¬
die in früherer Zeit besonders wichtige Grundbarkeit (HG.
§ 131) ist durch die neuere Gesetzgebung beseitigt.*4) Diese Einträge
erfolgen von Amtswegen, die Hyp.-Behörde hat sich die Kenntnis
durch Befragen des Besitzers, durch Einsicht der über seinen Besitztitel ¬
vorhandenen Urkunden, wo nötig, durch weitere Nachforschungen
zu verschaffen. Auch sind die Lehenherrn berechtigt, die Eintragung
der Lehenseigenschaft sowie der damit verbundenen Lasten nach Art und
Größe zu verlangen; umgekehrt sind die Hyp.-Amter verpflichtet, vor
Aufnahme eines lehenbaren Guts in das Hyp.-Buch den Lehenherrn
zu benachrichtigen.15)
Ein Grundstück, das einem Familienfideikommiß einverleibt ist
Gültigkeit der Hypotheken, teils wegen der damit verbundenen Lasten auf den Wert
der Sache Einfluß haben". Ähnlich das kgl. sächsische Hyp.=Gesetz vom 6. Novbr.
1843 § 15 Nr. 2. Kann aber nicht mit demselben Rechte der Nießbrauch eine
Eigenschaft des Grundstücks genannt werden? Wenigstens bezeichnet ihn das säch
sische Gesetz § 16 Nr. 7 unrichtig als eine nur „auf den Besitzer sich beziehende Beschränkung ¬
in der Verfügung über das Grundstück". Es liegt nahe, an den
Gesichtspunkt des geteilten Eigentums (Roth § 119) als das entscheidende Ein
teilungsmoment zu denken (HG. § 22 Nr. 2). Allein die Erwägung, daß auch die
Reallasten der ersten Rubrik zugewiesen sind (HG. § 135), dagegen die persönlichen ¬
Dienstbarkeiten, die fideikommissarische Substitution, die Veräußerung unter
einer aufschiebenden und der Erwerb unter einer auflösenden Bedingung sowie
die gerichtlichen Veräußerungsverbote in die zweite, diese Erwägung führt auf den
im Text geltend gemachten Unterschied zwischen dauernden und vorübergehenden
Beschränkungen des Eigentums. Die Sachrubrik soll das an sich auf Dauer An
gelegte, die Eigentümerrubrik das seiner Natur nach Veränderliche in sich aufnehmen. ¬
Demgemäß ist das Platzrecht in die erste Rubrik zu stellen (wie dies im
sächsischen Recht ausdrücklich vorgeschrieben ist, (Wächter, Abhandl. der Leipziger
Juristenfakultät I S. 155 Note 2), die Dotaleigenschaft eines Grundstücks dagegen
in die zweite. Hiefür spricht auch die Zusammenstellung der Hyp.-Bucheinträge im
HG. §=22 Nr. 2 und Nr. 5 einerseits, und Nr. 7 andererseits, wobei zu beachten ist,
daß der Realdienstbarkeiten unter Nr. 5 im Zusammenhange mit den „auf der
Sache ... haftenden Lasten" gedacht wird, des Nießbrauchs dagegen unter den
„Verfügungsbeschränkungen" in Nr. 7. Reallasten auf Lebenszeit des Berechtigten
sind nach bayerischem Recht Ausnahmen. Vgl. § 17 Note 22.
14) Grundlasten=Ablösungsgesetz v. 4. Juni 1848 Art. 16, 17. Für den
Lehenverband wurde durch das Lehenablösungsgesetz v. 4. Juni 1848 nur die Ablösbarkeit ¬
aufgestellt und zwar nicht im Sinn eines Zwangs zur Ablösung
15) HG. § 131 Einf. G. § 6 Instr. § 15 Nr. 2, 5 § 48. Vgl. Henle, Komm.
zur Hyp.=Nov. v. 1886 S. 30 Anm. 7 Abs. 2.