Volltext : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

Die  Hypothekenbuchverfassung.
(§  16.
62
1.  Der  Lehen=Familienfideikommiß=  und  Erbgutverband; ¬
  die  in  früherer  Zeit  besonders  wichtige  Grundbarkeit  (HG.
§  131)  ist  durch  die  neuere  Gesetzgebung  beseitigt.*4)  Diese  Einträge
erfolgen  von  Amtswegen,  die  Hyp.-Behörde  hat  sich  die  Kenntnis
durch  Befragen  des  Besitzers,  durch  Einsicht  der  über  seinen  Besitztitel ¬
  vorhandenen  Urkunden,  wo  nötig,  durch  weitere  Nachforschungen
zu  verschaffen.  Auch  sind  die  Lehenherrn  berechtigt,  die  Eintragung
der  Lehenseigenschaft  sowie  der  damit  verbundenen  Lasten  nach  Art  und
Größe  zu  verlangen;  umgekehrt  sind  die  Hyp.-Amter  verpflichtet,  vor
Aufnahme  eines  lehenbaren  Guts  in  das  Hyp.-Buch  den  Lehenherrn
zu  benachrichtigen.15)
Ein  Grundstück,  das  einem  Familienfideikommiß  einverleibt  ist
Gültigkeit  der  Hypotheken,  teils  wegen  der  damit  verbundenen  Lasten  auf  den  Wert
der  Sache  Einfluß  haben".  Ähnlich  das  kgl.  sächsische  Hyp.=Gesetz  vom  6.  Novbr.
1843  §  15  Nr.  2.  Kann  aber  nicht  mit  demselben  Rechte  der  Nießbrauch  eine
Eigenschaft  des  Grundstücks  genannt  werden?  Wenigstens  bezeichnet  ihn  das  säch
sische  Gesetz  §  16  Nr.  7  unrichtig  als  eine  nur  „auf  den  Besitzer  sich  beziehende  Beschränkung ¬
  in  der  Verfügung  über  das  Grundstück".  Es  liegt  nahe,  an  den
Gesichtspunkt  des  geteilten  Eigentums  (Roth  §  119)  als  das  entscheidende  Ein
teilungsmoment  zu  denken  (HG.  §  22  Nr.  2).  Allein  die  Erwägung,  daß  auch  die
Reallasten  der  ersten  Rubrik  zugewiesen  sind  (HG.  §  135),  dagegen  die  persönlichen ¬
  Dienstbarkeiten,  die  fideikommissarische  Substitution,  die  Veräußerung  unter
einer  aufschiebenden  und  der  Erwerb  unter  einer  auflösenden  Bedingung  sowie
die  gerichtlichen  Veräußerungsverbote  in  die  zweite,  diese  Erwägung  führt  auf  den
im  Text  geltend  gemachten  Unterschied  zwischen  dauernden  und  vorübergehenden
Beschränkungen  des  Eigentums.  Die  Sachrubrik  soll  das  an  sich  auf  Dauer  An
gelegte,  die  Eigentümerrubrik  das  seiner  Natur  nach  Veränderliche  in  sich  aufnehmen. ¬
  Demgemäß  ist  das  Platzrecht  in  die  erste  Rubrik  zu  stellen  (wie  dies  im
sächsischen  Recht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  (Wächter,  Abhandl.  der  Leipziger
Juristenfakultät  I  S.  155  Note  2),  die  Dotaleigenschaft  eines  Grundstücks  dagegen
in  die  zweite.  Hiefür  spricht  auch  die  Zusammenstellung  der  Hyp.-Bucheinträge  im
HG.  §=22  Nr.  2  und  Nr.  5  einerseits,  und  Nr.  7  andererseits,  wobei  zu  beachten  ist,
daß  der  Realdienstbarkeiten  unter  Nr.  5  im  Zusammenhange  mit  den  „auf  der
Sache  ...  haftenden  Lasten"  gedacht  wird,  des  Nießbrauchs  dagegen  unter  den
„Verfügungsbeschränkungen"  in  Nr.  7.  Reallasten  auf  Lebenszeit  des  Berechtigten
sind  nach  bayerischem  Recht  Ausnahmen.  Vgl.  §  17  Note  22.
14)  Grundlasten=Ablösungsgesetz  v.  4.  Juni  1848  Art.  16,  17.  Für  den
Lehenverband  wurde  durch  das  Lehenablösungsgesetz  v.  4.  Juni  1848  nur  die  Ablösbarkeit ¬
  aufgestellt  und  zwar  nicht  im  Sinn  eines  Zwangs  zur  Ablösung
15)  HG.  §  131  Einf.  G.  §  6  Instr.  §  15  Nr.  2,  5  §  48.  Vgl.  Henle,  Komm.
zur  Hyp.=Nov.  v.  1886  S.  30  Anm.  7  Abs.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer