Volltext : Civil-Prozeß-Ordnung des Königreichs Württemberg (2)

524
Art.  706.
es  den  Beschränkungen  desselben  unterworfen  ist.  Die  Entscheidung ¬
  einzelner  selbstständiger  auf  einen  Anspruch  sich  beziehender
F.
Streitpunkte  kann  nicht  abgesondert  für  rechtsträftig  erklärt
werden  (Art.  355,  384).
Der  Bericht  der  Commission  der  Kammer  der  Abgeordneten
bezeichnet  als  Folge  dieses  Theilurtheils,  daß  auf  Grund
des  Art.  291  neue  Thatsachen  oder  Beweise  nicht  mehr  nachgeholt ¬
  werden  können.  Durch  die  Berufung,  wie  sie  eingelegt  worden ¬
  ist  (Art.  679,  681),  kann  der  ganze  Inhalt  des  Urtheils  angefochten ¬
  worden  sein,  die  in  der  mündlichen  Verhandlung  aufgestellten ¬
  bestimmten  Beschwerden  können  aber  nicht  auf  diesen  ganzen ¬
  Inhalt  Bezug  haben.  In  diesem  Falle  namentlich  hat  das
Theilurtheil  die  angegebene  Wirkung.
Damit  ist  jedoch  die  Anfechtung  eines  solchen  Theilurtheils
mittelst  der  Wiederaufnahmeklage  nicht  ausgeschlossen,  falls
ihre  Voraussetzungen  vorhanden  sind.
Entwurf  Artikel  710.
Motive  Seite  181,  182.
Commissionsbericht  der  Kammer  der  Abgeordneten  Seite  204.
Art.  706.
Ist  gegen  ein  Versäumungsurtheil  von  der  einen  Partei  der
Einspruch,  von  der  anderen  Partei  die  Berufung  erhoben,  so
wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Berufung  bis
zur  Erledigung  des  Einspruchs  ausgesetzt.
Dasselbe  gilt,  wenn  gegen  ein  Versäumungsurtheil  von
derselben  Partei  Einspruch  und  Berufung  erhoben  ist.
Es  kann  der  Fall  eintreten,  daß  die  erschienene  Partei  die
Berufung,  die  ausgebliebene  Einspruch  erhoben  hat,  in  einem  solchen ¬
  Falle  folgt  aus  dem  Instanzenverhältniß,  daß  der  Berufungsrichter, ¬
  um  dem  durch  den  Einspruch  noch  mit  der  Sache  beschäftigten ¬
  Unterrichter  nicht  vorzugreifen,  sein  Verfahren  zu  sistiren  hat.
Die  ungehorsame  Partei  kann  Einspruch  und  Berufung  erheben, ¬
  und  sie  muß  dieß  thun,  wenn  sie  zu  befürchten  hat,  daß
....
der  Einspruch  als  unzulassig  z.  B.  als  verspätet  verworfen  werde,
denn  wenn  das  letztere  geschieht,  so  ist  das  durch  Berufung  nicht
angefochtene  Versäumungsurtheil  rechtskräftig,  und  die  Partei
kann  von  dem  Berufungsrichter  wohl  noch  die  Zulassung  des
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer