Volltext : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

Einleitung.
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(§  4.
5.  das  Gesetz  v.  29.  Mai  1886,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen ¬
  des  Hyp.=Gesetzes  betr.  (Ges.-Bl.  1886  S.  226).
B.  Unter  den  Verordnungen  steht  dem  Alter  und  der  Bedeutung ¬
  nach  oben  an:
1.  die  königliche  Verordnung  vom  12.  März  1823,  die
Instruktion  über  den  Vollzug  des  Hypothekengesetzes
vom  1.  Juni  1822  betr.  (Reg.=Bl.  vom  J.  1823  S.  499  fg.
Die  angefügten  vier  Beilagen  enthalten  zahlreiche,  jetzt  freilich
großenteils  veraltete  Formularien  für  die  Einrichtung  der  Hypothekenprotokolle, ¬
  der  Hypothekenbücher  und  der  Hypothekenurkunden.
Hieran  schließt  sich  als  fünfte  Beilage
2.  die  Instruktion  für  die  Schätzungen  und  Schatzmänner ¬
  in  Hypothekensachen  betr.  (Reg.=Bl.  von  1823  S.
802  fg.)
Die  zahlreichen  das  Hypothekenwesen  betreffenden  Entschließungen
und  Reskripte  der  Ministerien,  Appellationsgerichte,  Oberstaatsanwälte ¬
  u.  s.  w.  sind  nur  zum  geringen  Teil  öffentlich  zugänglich.  Denn
nur  die  königlichen  Verordnungen  erfuhren  von  jeher  eine  amtliche
Bekanntmachung  durch  das  Regierungsblatt.  Die  neueren  Ministerialentschließungen ¬
  sind  jedoch  mitgeteilt  in  der  vom  Jahre  1854
an  unter  der  Aufsicht  des  k.  Justizministeriums  herausgegebenen  Zeitschrift ¬
  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  in  Bayern,  wovon  13  Bände
erschienen,  und  seit  1863  in  dem  Justizministerialblatt  für  das  Königreich ¬
  Bayern.  Eine  amtliche  oder  erschöpfende  Privat-Sammlung
der  älteren  Entschließungen  fehlt.*
Für  die  Auslegung  des  Hypothekengesetzes  ist  die  äußere  Ordnung ¬
  des  Stoffs  darin  nicht  ohne  Bedeutung.  Das  Gesetz
zerfällt  in  zwei  Abteilungen
Titel  genannt.  Der  erste  Titel  handelt
in  85  §§  vom  Recht  der  Hypotheken,  der  zweite,  die  §§  86—-176  umfassend, ¬
  von  der  Führung  der  Hypothekenbücher  und  vom  Verfahren
2)  Gönner  I  S.  80,  494.
3)  Abgedruckt  mit  Berücksichtigung  der  mittlerweile  eingetretenen  Änderungen
bei  Gütl  S.  218  ff.
4)  Eine  Sammlung  von  Schlichting  (Sammlung  derjenigen  Verordnungen ¬
  und  Reskripte  einzelner  Appellationsgerichte  und  Kreisregierungen,  welche
seit  dem  Bestehen  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822  erschienen  sind.  Erlangen ¬
  1841)  macht  schon  dem  Titel  nach  auf  Vollständigkeit  keinen  Anspruch.
            
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