Einleitung.
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(§ 4.
5. das Gesetz v. 29. Mai 1886, die Abänderung einiger Bestimmungen ¬
des Hyp.=Gesetzes betr. (Ges.-Bl. 1886 S. 226).
B. Unter den Verordnungen steht dem Alter und der Bedeutung ¬
nach oben an:
1. die königliche Verordnung vom 12. März 1823, die
Instruktion über den Vollzug des Hypothekengesetzes
vom 1. Juni 1822 betr. (Reg.=Bl. vom J. 1823 S. 499 fg.
Die angefügten vier Beilagen enthalten zahlreiche, jetzt freilich
großenteils veraltete Formularien für die Einrichtung der Hypothekenprotokolle, ¬
der Hypothekenbücher und der Hypothekenurkunden.
Hieran schließt sich als fünfte Beilage
2. die Instruktion für die Schätzungen und Schatzmänner ¬
in Hypothekensachen betr. (Reg.=Bl. von 1823 S.
802 fg.)
Die zahlreichen das Hypothekenwesen betreffenden Entschließungen
und Reskripte der Ministerien, Appellationsgerichte, Oberstaatsanwälte ¬
u. s. w. sind nur zum geringen Teil öffentlich zugänglich. Denn
nur die königlichen Verordnungen erfuhren von jeher eine amtliche
Bekanntmachung durch das Regierungsblatt. Die neueren Ministerialentschließungen ¬
sind jedoch mitgeteilt in der vom Jahre 1854
an unter der Aufsicht des k. Justizministeriums herausgegebenen Zeitschrift ¬
für Gesetzgebung und Rechtspflege in Bayern, wovon 13 Bände
erschienen, und seit 1863 in dem Justizministerialblatt für das Königreich ¬
Bayern. Eine amtliche oder erschöpfende Privat-Sammlung
der älteren Entschließungen fehlt.*
Für die Auslegung des Hypothekengesetzes ist die äußere Ordnung ¬
des Stoffs darin nicht ohne Bedeutung. Das Gesetz
zerfällt in zwei Abteilungen
Titel genannt. Der erste Titel handelt
in 85 §§ vom Recht der Hypotheken, der zweite, die §§ 86—-176 umfassend, ¬
von der Führung der Hypothekenbücher und vom Verfahren
2) Gönner I S. 80, 494.
3) Abgedruckt mit Berücksichtigung der mittlerweile eingetretenen Änderungen
bei Gütl S. 218 ff.
4) Eine Sammlung von Schlichting (Sammlung derjenigen Verordnungen ¬
und Reskripte einzelner Appellationsgerichte und Kreisregierungen, welche
seit dem Bestehen des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 erschienen sind. Erlangen ¬
1841) macht schon dem Titel nach auf Vollständigkeit keinen Anspruch.