Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 43)

248.  29.  Buch.  2.  Tit.  §.  1498.  1499.
caduca)  völlig  gleich*2).  Und  selbst  die  Berufung  eines
Postumus,  welcher  nicht  erscheint,  begründet  für  die  Miterben ¬
  wahres  Anwachsungsrecht:  „Heredi  cum  postumo
instituto  reliquae  partes  accrescunt,  quae  postumo
datae  sunt,  si  certum  sit,  non  esse  praegnantem“—23)
Zwar  ist  auch  dagegen  bemerkt,  es  sey  kein  wahres  Anwachsungsrecht, ¬
  sondern  nur  etwas  diesem  Recht  der  äusseren ¬
  Erscheinung  nach  ganz  ähnliches  gemeint?
In
der  That  aber  geht  hier  Alles  darauf  hinaus,  daß,  wenn
einem  Postumus  mit  Anderen  ein  Vermächtniß  zugewandt
war,  einige  Abweichung  von  dem  regelmäßigen  Anwachsungsrecht ¬
  bei  Vermächtnissen  zugelassen  wurde,  gestützt
auf  den  wahrscheinlichen  Willen  des  Testators,  der  ja  nie
und  zu  keiner  Zeit,  auch  als  dies  Recht  noch  unter  dem
Einfluß  der  Zuwendungsformeln  (legat.  per  vindicationem ¬
  u.  s.  w.  stand),  unberücksichtigt  bleiben  durfte  25
Das  Anwachsungsrecht  gilt  nicht  blos  für  Erben,
sondern  auch  für  Vermächtnißnehmer  25),  es  gilt  nicht
blos  für  testamentarische  Erben,  sondern  auch  für  die  zur
gesetzlichen  Erbfolge  Berufenen
für  Bonorum  possessores -
  nicht  minder,  wie  für  Civilerben
).  Dabei
22)  L.  un.  §.  4.  C.  de  caduc.  toll.
23)  L.  31.  D.  h.  t.  —  Vgl.  L.  15.  §.  1.  L.  16.  §.  2.  D.
de  legat.  I.  L.  5.  §.  1.  L.  6.  L.  7.  pr.  D.  de  reb.
dub.  (XXXIV.  5.)
24)
Schneider  Anwachsungsrecht  S.  42.  fag.
25
Vgl.  Mayer  Recht  der  Anwachs.  S.  129.  S.  131—139.
S.  162—  165.
26)  L.  un.  §.  10.  11.  C.  de  caduc.  toll.
27)  PAULI  sent.  rec.  IV.  8.  §.  26.  L.  1.  §.  9.  D.  ad
Set.  Tertull.  (XXXVIII.  17.)
28)  L.  3.  §.  9.  L.  4.  L.  5.  D.  de  D.  P.  (XXXVII.  1.)
            
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