Volltext : Meissner, Wilhelm August: Beleuchtung des Entwurfs einer Gewerbe-Ordnung für das Königreich Sachsen

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Widerspruch  stehend  geachteten  und  also  aufzuhebenden  Gesetze  und  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  sind  in  den  speciellen  Erläuterungen  zu  §  296  der  Reihe  nach  aufgezählt ¬
  worden.  —  Man  muß  dafür  sein,  diese  Aufzählung  in  dem  Gesetze  aufgenommen ¬
  zu  sehen.
§  46.
Zum  Entwurf  des  Entschädigungsgesetzes  zur  Gewerbeordnung.
In  §  30  des  Entwurfs  der  Gewerbeordnung  wurde  bestimmt:  „Soweit  mit
Realbankgerechtigkeiten,  d.  h.  solchen,  welche  ein  Folium  im  Grund-  und  Hypothekenbuche ¬
  haben  können  (vergl.  §  19  des  Gesetzes  wegen  Einrichtung  der
Hypothekenbücher),  Geschlossenheit  der  Zahl  und  Verbietungsrechte  verbunden
waren,  sollen  dieselben  gegen  Entschädigung  in  Gemäsheit  besondern  Gesetzes  allmählig ¬
  in  Wegfall  gebracht  werden.
Es  ist  dieß  eine  bisher  in  ähnlichen  Fällen  nicht  immer  festgehaltene  Ansicht  der
Staatsregierung.  Die  Privilegien  der  Buchhändler,  die  Privilegien  der  italienischen ¬
  Waarenhandlungen,  deren  beider  Zahl  in  Dresden  geschlossen  war,  die  Privilegien ¬
  der  Papiermühlen  im  Lande  zum  Hadersammeln  und  andere  dergleichen,
sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben  worden.  —  Es  läßt  sich  solches  auch  gerade
in  Fällen  dieser  Art  vollständig  rechtfertigen,  und  zwar  eines  Theils  dadurch,  daß
die  Inhaber  der  Privilegien  den  vorhandenen  Bedarf  nicht  mehr  zu  befriedigen
vermögen,  also  ihrerseits  die  Verpflichtungen  für  die  Berechtigungen  nicht  mehr
erfüllen,  eben  deshalb  aber  letztere  nicht  mehr  beanspruchen  können;  andern  Theils
dadurch,  daß  es  im  Augenblicke  des  Wegfallens  der  Privilegien  an  Personen  fehlt,
welche  durch  solchen  Wegfall  gewinnen  und  ihn  zu  entschädigen  Veranlassung
haben  könnten.  Es  sind  solche  Privilegien  wesentlich  verschieden  von  Rechten,  wie
es  z.  B.  der  Bier=  und  Mahlzwang  waren  und  zum  Theil  noch  sind.  Hier  stehen
dem  Berechtigten  Verpflichtete  gegenüber,  denen
ihren  Zwang  abzulösen,  billig  anzusinnen ¬
  ist.
In  der  größten  Mehrzahl  der  Städte  wird  eine  Geschlossenheit  der  Zahl  in
solchen  mit  Realbankgerechtigkeiten  versehenen  Gewerben  schon  längst  in  Folge
Bedürfnisses  aufgehört  haben.  Es  haben  also  in  allen  diesen  Städten  solche
Realrechte  getrennt  vom  Grundstücke  und  den  darin  befindlichen  Gewerblocalien
bereits  aufgehört,  einen  wahren  Werth  zu  haben,  und  auf  alle  diese  wird  gegenwärtiger ¬
  Entwurf  auch  keine  Anwendung  leiden.  Nur  für  Realbankgerechtigkeiten
mit  geschlossener  Zahl  und  also  mit  Verbietungsrechten  soll,  jedoch  erst  von  dem
Augenblicke  an,  wo  die  geschlossene  Zahl  aufgehoben  wird  und  über  diese  Concurrenten ¬
  zugelassen  werden,  eine  Entschädigungsberechtigung  eintreten.  Eben  wegen
dieser  in  §  4  des  Entschädigungsgesetzes  im  Schlußsatze  aufgestellten  Beschränkungen
glaubt  man  sich  gegen  die  Entschädigung  aussprechen  zu  müssen.  Die  Entschädigungsberechtigung ¬
  hört  eben  auf  in  dem  Augenblicke,  wo  weitere  Concurrenz  im
öffentlichen  Interesse  nöthig  wird.
Eine  Entschädigung  kann  aber  ferner  nicht  Platz  ergreifen,  weil  Niemand  da
ist,  der  eine  Verpflichtung  haben  könnte,  die  Entschädigung  aufzubringen.  Der  in
            
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