80
Widerspruch stehend geachteten und also aufzuhebenden Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen ¬
sind in den speciellen Erläuterungen zu § 296 der Reihe nach aufgezählt ¬
worden. — Man muß dafür sein, diese Aufzählung in dem Gesetze aufgenommen ¬
zu sehen.
§ 46.
Zum Entwurf des Entschädigungsgesetzes zur Gewerbeordnung.
In § 30 des Entwurfs der Gewerbeordnung wurde bestimmt: „Soweit mit
Realbankgerechtigkeiten, d. h. solchen, welche ein Folium im Grund- und Hypothekenbuche ¬
haben können (vergl. § 19 des Gesetzes wegen Einrichtung der
Hypothekenbücher), Geschlossenheit der Zahl und Verbietungsrechte verbunden
waren, sollen dieselben gegen Entschädigung in Gemäsheit besondern Gesetzes allmählig ¬
in Wegfall gebracht werden.
Es ist dieß eine bisher in ähnlichen Fällen nicht immer festgehaltene Ansicht der
Staatsregierung. Die Privilegien der Buchhändler, die Privilegien der italienischen ¬
Waarenhandlungen, deren beider Zahl in Dresden geschlossen war, die Privilegien ¬
der Papiermühlen im Lande zum Hadersammeln und andere dergleichen,
sind ohne Entschädigung aufgehoben worden. — Es läßt sich solches auch gerade
in Fällen dieser Art vollständig rechtfertigen, und zwar eines Theils dadurch, daß
die Inhaber der Privilegien den vorhandenen Bedarf nicht mehr zu befriedigen
vermögen, also ihrerseits die Verpflichtungen für die Berechtigungen nicht mehr
erfüllen, eben deshalb aber letztere nicht mehr beanspruchen können; andern Theils
dadurch, daß es im Augenblicke des Wegfallens der Privilegien an Personen fehlt,
welche durch solchen Wegfall gewinnen und ihn zu entschädigen Veranlassung
haben könnten. Es sind solche Privilegien wesentlich verschieden von Rechten, wie
es z. B. der Bier= und Mahlzwang waren und zum Theil noch sind. Hier stehen
dem Berechtigten Verpflichtete gegenüber, denen
ihren Zwang abzulösen, billig anzusinnen ¬
ist.
In der größten Mehrzahl der Städte wird eine Geschlossenheit der Zahl in
solchen mit Realbankgerechtigkeiten versehenen Gewerben schon längst in Folge
Bedürfnisses aufgehört haben. Es haben also in allen diesen Städten solche
Realrechte getrennt vom Grundstücke und den darin befindlichen Gewerblocalien
bereits aufgehört, einen wahren Werth zu haben, und auf alle diese wird gegenwärtiger ¬
Entwurf auch keine Anwendung leiden. Nur für Realbankgerechtigkeiten
mit geschlossener Zahl und also mit Verbietungsrechten soll, jedoch erst von dem
Augenblicke an, wo die geschlossene Zahl aufgehoben wird und über diese Concurrenten ¬
zugelassen werden, eine Entschädigungsberechtigung eintreten. Eben wegen
dieser in § 4 des Entschädigungsgesetzes im Schlußsatze aufgestellten Beschränkungen
glaubt man sich gegen die Entschädigung aussprechen zu müssen. Die Entschädigungsberechtigung ¬
hört eben auf in dem Augenblicke, wo weitere Concurrenz im
öffentlichen Interesse nöthig wird.
Eine Entschädigung kann aber ferner nicht Platz ergreifen, weil Niemand da
ist, der eine Verpflichtung haben könnte, die Entschädigung aufzubringen. Der in