Vorwort.
Wir befinden uns in einer in Rücksicht auf Gesetzgebung fruchtbaren Zeit.
Die jüngstverflossenen Jahre brachten uns die wichtigsten Gesetze für Organisation ¬
der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung,
sie brachten uns ein neues Strafgesetzbuch nebst Strafprozeßordnung und
das Jahr 1857 bringt eine Gewerbeordnung, obwohl erst im Entwurfe.
Sie soll, nachdem sie vorher dem Gutachten des Staatsraths über die
darin adoptirten Grundsätze unterbreitet worden sein wird, dem ordentlichen ¬
Landtage von diesem Jahre vorgelegt werden. Sie soll aber auch
bevor sie zur ständischen Berathung kommt, nicht nur von den künftigen
Berathern mit Muse geprüft werden können, sondern auch dem Volke in
allen seinen Schichten zugänglich geworden und es soll auch dieses veranlaßt ¬
gewesen sein, mitzuprüfen, sich auszusprechen und, sei es im Wege
von Gesuchen an die Staatsregierung, sei es im Wege der Schrift auf
diejenigen einzuwirken, welchen der Entwurf zur Beurtheilung seiner Zeit
vorliegen wird. Eine Gewerbeordnung ist nicht allein für die Gewerbtreibenden, ¬
für die Producenten, sie ist auch für diejenigen von Wichtigkeit, ¬
für welche die Gewerbe zu treiben sind, d. h. für die Consumenten.
Es dürfen sich daher nicht allein die nach der Gewerbeordnung zu beurtheilen ¬
sein werdenden Producenten mit ihren Gewerbsgehilfen und Arbeitern ¬
zur Prüfung und Beurtheilung des ausgelegten Entwurfs berufen
fühlen.
Jeder im Volke, weß Standes er auch sei, ist hierzu veranlaßt
Jeder hat ein wesentliches Interesse an der richtigen und zweckmäßigen