Volltext : Meissner, Wilhelm August: Beleuchtung des Entwurfs einer Gewerbe-Ordnung für das Königreich Sachsen

Vorwort.
Wir  befinden  uns  in  einer  in  Rücksicht  auf  Gesetzgebung  fruchtbaren  Zeit.
Die  jüngstverflossenen  Jahre  brachten  uns  die  wichtigsten  Gesetze  für  Organisation ¬
  der  Behörden  erster  Instanz  für  Rechtspflege  und  Verwaltung,
sie  brachten  uns  ein  neues  Strafgesetzbuch  nebst  Strafprozeßordnung  und
das  Jahr  1857  bringt  eine  Gewerbeordnung,  obwohl  erst  im  Entwurfe.
Sie  soll,  nachdem  sie  vorher  dem  Gutachten  des  Staatsraths  über  die
darin  adoptirten  Grundsätze  unterbreitet  worden  sein  wird,  dem  ordentlichen ¬
  Landtage  von  diesem  Jahre  vorgelegt  werden.  Sie  soll  aber  auch
bevor  sie  zur  ständischen  Berathung  kommt,  nicht  nur  von  den  künftigen
Berathern  mit  Muse  geprüft  werden  können,  sondern  auch  dem  Volke  in
allen  seinen  Schichten  zugänglich  geworden  und  es  soll  auch  dieses  veranlaßt ¬
  gewesen  sein,  mitzuprüfen,  sich  auszusprechen  und,  sei  es  im  Wege
von  Gesuchen  an  die  Staatsregierung,  sei  es  im  Wege  der  Schrift  auf
diejenigen  einzuwirken,  welchen  der  Entwurf  zur  Beurtheilung  seiner  Zeit
vorliegen  wird.  Eine  Gewerbeordnung  ist  nicht  allein  für  die  Gewerbtreibenden, ¬
  für  die  Producenten,  sie  ist  auch  für  diejenigen  von  Wichtigkeit, ¬
  für  welche  die  Gewerbe  zu  treiben  sind,  d.  h.  für  die  Consumenten.
Es  dürfen  sich  daher  nicht  allein  die  nach  der  Gewerbeordnung  zu  beurtheilen ¬
  sein  werdenden  Producenten  mit  ihren  Gewerbsgehilfen  und  Arbeitern ¬
  zur  Prüfung  und  Beurtheilung  des  ausgelegten  Entwurfs  berufen
fühlen.
Jeder  im  Volke,  weß  Standes  er  auch  sei,  ist  hierzu  veranlaßt
Jeder  hat  ein  wesentliches  Interesse  an  der  richtigen  und  zweckmäßigen
            
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