Metadaten : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 15 = N.F Bd. 3 (1877))

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Dr. Hesse,

in allen den angeführten Fällen sonst geboten gewesen, wird aber
nicht erfordert, weil schon der unmittelbare Eindruck,
welchen die Umstände des Falles aus uns machen,
zur Erzeugung des guten Glaubens ausreichend ist.
Hat also der Jrrthum in den Fällen des §. 12 die Bedeu-
tung von nicht wissen, was man wissen sollte, so kommt in
Frage, ob man es bei einiger Sorgfalt wissen konnte; be-
gründet aber error den Glauben an die Wahrheit oder Richtig-
keit einer Thatsache, so ist erforderlich, daß dieser Glaube ein
guter, d. h. ein in den Umständen gerechtfertigter Glaube sei.
Es ist Sache des Richters, über diese Momente zu befinden.
§. 15.
VI. Der Rechtsirrthum steht nicht, wie Savigny
behauptet, mit dem faktischen Jrrthum unter derselben Rechts-
regel, sondern es gelten für ihn besondere Grundsätze. In omni
parle error injure non eodern loeo, quo facti igno-
rantia, haberi debet, quum jus finitum et possit esse
et debeat1). Dies wird sich näher aus dem Folgenden er-
geben.
Jeder soll das Recht kennen; ohne diesen Satz gäbe es keine
Rechtsordnung. In der Regel soll daher der Rechtsirrthum
nicht berücksichtigt werden; regula est, sagt Paulus, juris
quidem ignorantiam cuique nocere, facti vero ignorantiam
non nocere2). — Ignorantia juris excusari facile non potest.
— In lucro nec feminis jus ignorantibus subveniri solet3).
1) l. 2 D. 22, 6. Vgl. darüber Arch. f. ei». Praxis B. 58 S. 224.
2) 1. 9 pr. D. 22, 6 — minoribus 25 annis jus ignorare permissum
est; argum. e contr.
3) c. 2. 3. 11 C. 1 , 18. c. 12 eod. constitutiones principum nec
ignorare nec dissimulare permittimus. Die Nachsicht, Welche gegen Min-
derjährige, Soldaten u. s. w. geübt wird, liegt außer dem Kreise unseres
Vorwurfs.

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