Erster Teil.
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die durch das Gesetz (§ 105c), den Bundesrat (§ 105d) oder die zuständige ¬
Verwaltungsbehörde zugelassenen Ausnahmen gelten übrigens
nur insoweit, als nicht weitergehende landesgesetzliche Beschränkungen
entgegenstehen.
2. Oesterreich. Nach § 74a der G.-O. von 1885 muss der zulässige ¬
Arbeitstag durch Pausen unterbrochen werden, die normal zusammen ¬
mindestens 1½ Stunden betragen müssen. Hiervon hat womöglich -
eine Stunde auf die Mittagsruhe zu entfallen. Die sonst noch
erforderlichen Pausen im Betrage von zusammen ½ Stunde können je
für die Vormittags- oder Nachmittagszeit wegfallen, wenn eine dieser
Schichten nicht länger als 5 Stunden dauert. Diese Bestimmungen gel
ten in entsprechender Anwendung auch für die Nachtarbeit.
Ausnahmen von ihnen zu treffen, namentlich für kontinuierliche
Betriebe, überläfst der § 74 a dem Verordnungswege. Auf Grund dieser
Befugnis hatte der Handelsminister durch Verordnungen vom 27. Mai 1885
für eine grössere Anzahl von Betriebskategorien die Pausen besonders
geregelt; als Voraussetzung hierbei gilt jedoch immer, dass die Arbeiter ¬
genügende Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten und zum Ausruhen ¬
haben.
Die Nachtarbeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens ist für
Jugendliche (d. i. 12—16 jährige) überhaupt und für Frauen in Fabriken
verboten. Dem Verordnungswege ist es jedoch vorbehalten, Ausnahmen
von dem Verbote zu treffen. So ist durch Verordnung vom 27. Mai 1885
die Nachtarbeit Jugendlicher gestattet: in der Sensenindustrie für die
männlichen Gehilfen der Feuerarbeiter, in den Seidenfilanden im Juni
und Juli für die Jugendlichen beider Geschlechter und für das männliche -
jugendliche Hilfspersonal der Gast- und Schankhäuser von 8 bis
12 Uhr abends. Weiterhin ist durch Verordnung vom 27. Mai 1885 in
solchen Kategorien von Unternehmungen, bei denen der kontinuierliche
Betrieb (mit Schichtenwechsel) besteht oder eine Betriebsunternehmung
technisch nicht durchführbar ist, eine Reihe von Ausnahmen für junge
Leute im Alter von 14—16 Jahren und für Frauen zugelassen worden.
Ferner dürfen die regelmässig arbeitenden jungen Leute und Frauen in
den Fällen, wo Überstunden erlaubt sind und in die Nachtstunden hineinreichen, -
auch in dieser Zeit weiter verwendet werden.
Nach dem am 5. Mai 1895 in Wirksamkeit getretenen „Gesetze
über die Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe vom 16. Januar ¬
1895“, als dessen Aufgabe die Ausgestaltung und Präcisierung der
in der G.-O. von 1885 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen und der
im Verordnungswege erlassenen Vorschriften bezeichnet wurde, wird
einerseits den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, den Arbeitern
die für den Besuch des Vormittagsgottesdienstes an Feiertagen notwendige ¬
Zeit freizugeben, anderseits wird bestimmt, dass an Sonntagen