Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Erster  Teil.
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die  durch  das  Gesetz  (§  105c),  den  Bundesrat  (§  105d)  oder  die  zuständige ¬
  Verwaltungsbehörde  zugelassenen  Ausnahmen  gelten  übrigens
nur  insoweit,  als  nicht  weitergehende  landesgesetzliche  Beschränkungen
entgegenstehen.
2.  Oesterreich.  Nach  §  74a  der  G.-O.  von  1885  muss  der  zulässige ¬
  Arbeitstag  durch  Pausen  unterbrochen  werden,  die  normal  zusammen ¬
  mindestens  1½  Stunden  betragen  müssen.  Hiervon  hat  womöglich -
  eine  Stunde  auf  die  Mittagsruhe  zu  entfallen.  Die  sonst  noch
erforderlichen  Pausen  im  Betrage  von  zusammen  ½  Stunde  können  je
für  die  Vormittags-  oder  Nachmittagszeit  wegfallen,  wenn  eine  dieser
Schichten  nicht  länger  als  5  Stunden  dauert.  Diese  Bestimmungen  gel
ten  in  entsprechender  Anwendung  auch  für  die  Nachtarbeit.
Ausnahmen  von  ihnen  zu  treffen,  namentlich  für  kontinuierliche
Betriebe,  überläfst  der  §  74  a  dem  Verordnungswege.  Auf  Grund  dieser
Befugnis  hatte  der  Handelsminister  durch  Verordnungen  vom  27.  Mai  1885
für  eine  grössere  Anzahl  von  Betriebskategorien  die  Pausen  besonders
geregelt;  als  Voraussetzung  hierbei  gilt  jedoch  immer,  dass  die  Arbeiter ¬
  genügende  Zeit  zum  Einnehmen  der  Mahlzeiten  und  zum  Ausruhen ¬
  haben.
Die  Nachtarbeit  von  8  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens  ist  für
Jugendliche  (d.  i.  12—16  jährige)  überhaupt  und  für  Frauen  in  Fabriken
verboten.  Dem  Verordnungswege  ist  es  jedoch  vorbehalten,  Ausnahmen
von  dem  Verbote  zu  treffen.  So  ist  durch  Verordnung  vom  27.  Mai  1885
die  Nachtarbeit  Jugendlicher  gestattet:  in  der  Sensenindustrie  für  die
männlichen  Gehilfen  der  Feuerarbeiter,  in  den  Seidenfilanden  im  Juni
und  Juli  für  die  Jugendlichen  beider  Geschlechter  und  für  das  männliche -
  jugendliche  Hilfspersonal  der  Gast-  und  Schankhäuser  von  8  bis
12  Uhr  abends.  Weiterhin  ist  durch  Verordnung  vom  27.  Mai  1885  in
solchen  Kategorien  von  Unternehmungen,  bei  denen  der  kontinuierliche
Betrieb  (mit  Schichtenwechsel)  besteht  oder  eine  Betriebsunternehmung
technisch  nicht  durchführbar  ist,  eine  Reihe  von  Ausnahmen  für  junge
Leute  im  Alter  von  14—16  Jahren  und  für  Frauen  zugelassen  worden.
Ferner  dürfen  die  regelmässig  arbeitenden  jungen  Leute  und  Frauen  in
den  Fällen,  wo  Überstunden  erlaubt  sind  und  in  die  Nachtstunden  hineinreichen, -
  auch  in  dieser  Zeit  weiter  verwendet  werden.
Nach  dem  am  5.  Mai  1895  in  Wirksamkeit  getretenen  „Gesetze
über  die  Sonn-  und  Feiertagsruhe  im  Gewerbebetriebe  vom  16.  Januar ¬
  1895“,  als  dessen  Aufgabe  die  Ausgestaltung  und  Präcisierung  der
in  der  G.-O.  von  1885  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  und  der
im  Verordnungswege  erlassenen  Vorschriften  bezeichnet  wurde,  wird
einerseits  den  Arbeitgebern  die  Verpflichtung  auferlegt,  den  Arbeitern
die  für  den  Besuch  des  Vormittagsgottesdienstes  an  Feiertagen  notwendige ¬
  Zeit  freizugeben,  anderseits  wird  bestimmt,  dass  an  Sonntagen
            
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