Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

2.  Kapitel.  Der  Arbeitszeit-  und  Arbeitsruhe-Schutz.
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ständige  oder  teilweise  Ausübung  an  Sonn-  und  Festtagen  zur  Befriedigung ¬
  täglicher  oder  an  diesen  Tagen  besonders  hervortretender  Bedürfnisse ¬
  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  sowie  für  Betriebe,  die  ausschliesslich ¬
  oder  vorwiegend  mit  durch  Wind  oder  unregelmässige  Wasserkraft ¬
  bewegten  Triebwerken  arbeiten  (§  105e).  Die  Regelung  dieser
Ausnahmen  hat  gleichfalls  unter  Berücksichtigung  der  in  §  105c  Abs.  3
zur  Verhütung  von  Milsbräuchen  vorgesehenen  Schutzbestimmungen  zu
geschehen.
IV.  Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  nach  §  105f  Abs.  1
für  bestimmte  Zeit  die  gesetzliche  Sonntagsruhe  einschränken,  wenn  zur
Verhütung  eines  unverhältnismäfsigen  Schadens  ein  nicht  vorherzusehendes ¬
  Bedürfnis  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  eintritt.  Die  bewilligten
Ausnahmen  müssen  nach  Umfang  und  Gründen  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde -
  in  ein  besonderes  Verzeichnis  eingetragen  werden,
aufserdem  ist  die  schriftliche,  die  Ausnahmen  gestattende  Verfügung  von
dem  Unternehmer  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  auf  Verlangen  zur  Einsicht ¬
  vorzulegen  und  eine  Abschrift  der  Verfügung  in  der  Betriebsstätte
öffentlich  auszuhängen.
V.  Die  Landeskontrollbehörden  schliefslich  sind  auf  Grund
des  §  105h  Abs.  2  ermächtigt,  für  einzelne  nicht  auf  einen  Sonntag
fallende  Festtage,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Weihnachten,  Neujahr,
Östern  und  Pfingsten,  Abweichungen  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen
zu  gestatten.  Für  die  meisten  Bundesstaaten  ist  diese  Bestimmung  indessen ¬
  ohne  Belang,  weil  als  Festtage  im  Sinne  der  Gewerbeordnung
lediglich  die  gesetzlichen  und  nicht  etwa  solche  Festtage,  deren  kirchliche ¬
  Feier  ortsgebräuchlich  ist,  in  Betracht  kommen.
B.  Erweiterungen  der  gesetzlichen  Sonntagsruhe.
I.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrates -
  kann  das  Verbot  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und
Festtagen  auch  auf  andere  als  die  im  Gesetze  bezeichneten  Gewerbe
ausgedehnt  werden.  Diese  Bestimmung  rechtfertigt  sich  einerseits  durch
die  Erwägung,  dafs  es  auf  diesem  Wege  ohne  Schwierigkeit  und  Weitläufigkeit ¬
  möglich  sein  würde,  Lücken  zu  ergänzen,  die  sich  etwa  bei
der  Handhabung  der  §§  105  5  ff.  an  der  Hand  der  Rechtsprechung  herausstellen -
  sollten,  anderseits  dadurch,  dass  die  Vermeidung  von  Verschiedenheiten ¬
  in  der  Behandlung  verschiedener  Gewerbe  eine  Ergänzung  des
§  105b  erforderlich  macht.  Die  auf  Grund  des  §  105g  erlassenen  Verordnungen ¬
  sind  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
vorzulegen.
II.  Die  Gesetzgebung  der  einzelnen  Bundesstaaten  ist
nach  §  105h  Abs.  1  ermächtigt,  noch  weitergehende  Beschränkungen,
als  sie  in  den  §§  105a  bis  105g  vorgesehen  sind,  einzuführen.  Auch
            
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