2. Kapitel. Der Arbeitszeit- und Arbeitsruhe-Schutz.
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ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung ¬
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse ¬
der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, die ausschliesslich ¬
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmässige Wasserkraft ¬
bewegten Triebwerken arbeiten (§ 105e). Die Regelung dieser
Ausnahmen hat gleichfalls unter Berücksichtigung der in § 105c Abs. 3
zur Verhütung von Milsbräuchen vorgesehenen Schutzbestimmungen zu
geschehen.
IV. Die untere Verwaltungsbehörde kann nach § 105f Abs. 1
für bestimmte Zeit die gesetzliche Sonntagsruhe einschränken, wenn zur
Verhütung eines unverhältnismäfsigen Schadens ein nicht vorherzusehendes ¬
Bedürfnis der Beschäftigung von Arbeitern eintritt. Die bewilligten
Ausnahmen müssen nach Umfang und Gründen von der unteren Verwaltungsbehörde -
in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden,
aufserdem ist die schriftliche, die Ausnahmen gestattende Verfügung von
dem Unternehmer den Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen zur Einsicht ¬
vorzulegen und eine Abschrift der Verfügung in der Betriebsstätte
öffentlich auszuhängen.
V. Die Landeskontrollbehörden schliefslich sind auf Grund
des § 105h Abs. 2 ermächtigt, für einzelne nicht auf einen Sonntag
fallende Festtage, jedoch mit Ausnahme von Weihnachten, Neujahr,
Östern und Pfingsten, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen
zu gestatten. Für die meisten Bundesstaaten ist diese Bestimmung indessen ¬
ohne Belang, weil als Festtage im Sinne der Gewerbeordnung
lediglich die gesetzlichen und nicht etwa solche Festtage, deren kirchliche ¬
Feier ortsgebräuchlich ist, in Betracht kommen.
B. Erweiterungen der gesetzlichen Sonntagsruhe.
I. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates -
kann das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und
Festtagen auch auf andere als die im Gesetze bezeichneten Gewerbe
ausgedehnt werden. Diese Bestimmung rechtfertigt sich einerseits durch
die Erwägung, dafs es auf diesem Wege ohne Schwierigkeit und Weitläufigkeit ¬
möglich sein würde, Lücken zu ergänzen, die sich etwa bei
der Handhabung der §§ 105 5 ff. an der Hand der Rechtsprechung herausstellen -
sollten, anderseits dadurch, dass die Vermeidung von Verschiedenheiten ¬
in der Behandlung verschiedener Gewerbe eine Ergänzung des
§ 105b erforderlich macht. Die auf Grund des § 105g erlassenen Verordnungen ¬
sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte
vorzulegen.
II. Die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten ist
nach § 105h Abs. 1 ermächtigt, noch weitergehende Beschränkungen,
als sie in den §§ 105a bis 105g vorgesehen sind, einzuführen. Auch