Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Erster  Teil.
74
Gattung  der  Betriebe
Bedingungen
und  Bezeichnung  der  nach  §  105d  zuunter ¬
  denen  die  Arbeiten  gestattet  werden
gelassenen  Arbeiten
nehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
Weihnachts-,  Neujahrs-,  Öster-,  Himmelgemäss ¬
  §  105  c  Absatz  4  der  Gewerbeordnung
fahrts-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.
zu  gewähren.
Die  Sonn-  und  Festtage,  an  denen  die
Beschäftigung  gestattet  ist,  können  von  der
Ortspolizeibehörde  festgesetzt  werden.  Wo
dies  nicht  geschehen  ist,  muss  die  Beschäftigung ¬
  vor  dem  Beginn  der  Ortspolizeibehörde ¬
  angezeigt  werden.
2.  Anfertigung  von  Spielwaren.
Die  Sonn-  und  Festtage,  an  denen  die
Der  Betrieb  an  6  Sonn-  oder  Festtagen
Beschäftigung  gestattet  ist,  können  von  der
im  Jahre  bis  12  Uhr  mittags.  Diese  Ausnahme ¬
  findet  auf  das  Weihnachts-,  NeuOrtspolizeibehörde ¬
  festgesetzt  werden.  Wo
dies  nicht  geschehen  ist,  muss  die  Beschäfjahrs-, ¬
  Öster-,  Himmelfahrts-  und  Pfingst
tigung  vor  dem  Beginn  der  Ortspolizeibefest ¬
  keine  Anwendung.
hörde  angezeigt  werden.
3.  Schneiderei  im  handwerksmässigem -
  Betriebe.
Der  Betrieb  an  6  Sonn-  oder  Festtagen
Wie  unter  H  2.
im  Jahre  bis  12  Uhr  mittags.  Diese  Ausnahme ¬
  findet  auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-, ¬
  Öster-,  Himmelfahrts-  und  Pfingst
fest  keine  Anwendung
4.  Schuhmacherei  im  handwerksmässigem -
  Betriebe.
Wie  unter  H  2.
Der  Betricb  an  6  Sonn-  oder  Festtagen
im  Jahre  bis  12  Uhr  mittags.  Diese  Ausnahme ¬
  findet  auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-, -
  Öster-,  Himmelfahrts-  und  Pfingstfest -
  keine  Anwendung.
5.  Putzmacherei
Der  Betrieb  an  6  Sonn-  oder  Festtagen
Wie  unter  II  2.
im  Jahre  bis  12  Uhr  mittags.  Diese  Aus
nahme  findet  auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-, -
  Öster-,  Himmelfahrts-  und  Püingstfest -
  keine  Anwendung
6.  Kürschnerei.
Der  Betrieb  an  4  Sonn-  oder  Festtagen
Wie  unter  II  2.
im  Jahre  bis  12  Uhr  Mittags.  Diese  Aus
nahme  findet  auf  das  Weihnachts-,  Neu
jahrs-,  Öster-,  Himmelfahrts-  und  Pfingstfest -
  keine  Anwendung.
7.  Herstellung  von  Strohhüten.
Der  Betrieb  an  4  Sonn-  oder  Festtagen
Wie  unter  II  2.
im  Jahre  bis  12  Uhr  mittags.  Diese  Ausnahme ¬
  findet  auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-, -
  Öster-,  Himmelfahrts-  und  Pfingstfest -
  keine  Anwendung.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  am  1.  April  1895  in  Kraft
getreten.
III.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  eine  Beschränkung -
  der  gesetzlichen  Sonntagsruhe  zulassen  für  Gewerbe,  deren  voll
            
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