Erster Teil.
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Gattung der Betriebe
Bedingungen
und Bezeichnung der nach § 105d zuunter ¬
denen die Arbeiten gestattet werden
gelassenen Arbeiten
nehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,
Weihnachts-, Neujahrs-, Öster-, Himmelgemäss ¬
§ 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung
fahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
zu gewähren.
Die Sonn- und Festtage, an denen die
Beschäftigung gestattet ist, können von der
Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo
dies nicht geschehen ist, muss die Beschäftigung ¬
vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde ¬
angezeigt werden.
2. Anfertigung von Spielwaren.
Die Sonn- und Festtage, an denen die
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen
Beschäftigung gestattet ist, können von der
im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme ¬
findet auf das Weihnachts-, NeuOrtspolizeibehörde ¬
festgesetzt werden. Wo
dies nicht geschehen ist, muss die Beschäfjahrs-, ¬
Öster-, Himmelfahrts- und Pfingst
tigung vor dem Beginn der Ortspolizeibefest ¬
keine Anwendung.
hörde angezeigt werden.
3. Schneiderei im handwerksmässigem -
Betriebe.
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen
Wie unter H 2.
im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme ¬
findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, ¬
Öster-, Himmelfahrts- und Pfingst
fest keine Anwendung
4. Schuhmacherei im handwerksmässigem -
Betriebe.
Wie unter H 2.
Der Betricb an 6 Sonn- oder Festtagen
im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme ¬
findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, -
Öster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest -
keine Anwendung.
5. Putzmacherei
Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen
Wie unter II 2.
im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Aus
nahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, -
Öster-, Himmelfahrts- und Püingstfest -
keine Anwendung
6. Kürschnerei.
Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen
Wie unter II 2.
im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus
nahme findet auf das Weihnachts-, Neu
jahrs-, Öster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest -
keine Anwendung.
7. Herstellung von Strohhüten.
Der Betrieb an 4 Sonn- oder Festtagen
Wie unter II 2.
im Jahre bis 12 Uhr mittags. Diese Ausnahme ¬
findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, -
Öster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest -
keine Anwendung.
Die vorstehenden Bestimmungen sind am 1. April 1895 in Kraft
getreten.
III. Die höhere Verwaltungsbehörde kann eine Beschränkung -
der gesetzlichen Sonntagsruhe zulassen für Gewerbe, deren voll