Art. 26. Werke der Kunst. Begriff.
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den können, welche blos zum Zwecke der Beschauung geschaffen worden
sind, wie Harum S. 108 annimmt, wäre nur richtig, wenn entweder
die in Betracht kommenden Zwecke ihrer Natur nach ausschließlich wären,
oder jeder industrielle Zweck den konkurrirenden Kunstzweck nothwendig als
untergeordneten, nebensächlichen erscheinen ließe. In den Entwürfen trat
die richtige Lösung allerdings entschiedener als im Gesetze hervor, insoferne
der BVEntw. im §. 35, der österr. Entw. im §. 20 wenigstens bezüglich
der jetzt in Art. 36 genannten Zeichnungen und Abbildungen, der Frankf.
Entwurf 2. Lesung im §. 28 bezüglich der Photographieen ausdrücklich
darauf aufmerksam machte, daß es darauf ankomme, ob die betr. Erzeugnisse ¬
ihrem Hauptzwecke nach Werke der Kunst seien. Da indessen
der aus den (Prot. S. 59 und 246 oben) ersichtliche Grund der Aenderung ¬
nicht in einer abweichenden Absicht der Kommission bezüglich des fraglichen ¬
Punktes zu suchen ist, so kann die richtige Ansicht unbedenklich festgehalten ¬
werden.
Eine andere Frage ist, aus welchen Momenten die objektive Bestimmung ¬
eines Produktes, bezw. das Vorwiegen eines von mehreren konkurrirenden ¬
Zwecken erhelle. Sie wird am besten in Anwendung auf eine Reihe
von Beispielen gelöst (vgl. die Erl. zu Art. 31); und mag hier nur
hervorgehoben werden: einmal daß ein genaueres Eingehen auf die verschiedenen ¬
Zwecke, welche neben dem ästhetischen und belehrenden Zwecke
vorhanden sind, und die in der Regel unter der Gesammtbezeichnung des
Gebrauchszweckes zusammengefaßt werden *), nach dieser Richtung hin
nothwendig und erforderlich ist: und dann, daß für die schließlich nur im
konkreten Falle zu gebende Entscheidung die oben als prinzipiell nicht maßgebend ¬
bezeichneten Umstände — das Hervortreten des individuckken und geistigen
(künstlerischen) Schaffens im Produkte, das Material und das Verhältniß
seines Werthes zum Werthe des gestalteten Produktes, die Intention des
Produzenten und Aehnliches —
allerdings die Bedeutung von mitunter sehr
erheblichen Indizien beanspruchen können.
Im Uebrigen kann bezüglich der Frage, ob alle Produkte, die nach
dem Ausgeführten dem Gebiete der Kunst angehören, den Schutz des Gesetzes ¬
genießen, auf die Erörterungen über den Begriff des literarischen Erzeugnisses ¬
verwiesen werden. So wenig als für das letztere, ist für den
Begriff des Werkes der Kunst die Fähigkeit, gegen Geld umgesetzt zu werden, ¬
erforderlich 20); das für den Begriff des literarischen Erzeugnisses maß—— ¬
12) Harum S. 108; Wächter I S. 138.
2*) Vgl. gegen dieses Requisit auch Kühns I S. 19 u. 30; a. M. Neumann ¬
S. 58.
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