Metadaten : Mandry, Gustav von: ¬Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst

Art.  26.  Werke  der  Kunst.  Begriff.
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den  können,  welche  blos  zum  Zwecke  der  Beschauung  geschaffen  worden
sind,  wie  Harum  S.  108  annimmt,  wäre  nur  richtig,  wenn  entweder
die  in  Betracht  kommenden  Zwecke  ihrer  Natur  nach  ausschließlich  wären,
oder  jeder  industrielle  Zweck  den  konkurrirenden  Kunstzweck  nothwendig  als
untergeordneten,  nebensächlichen  erscheinen  ließe.  In  den  Entwürfen  trat
die  richtige  Lösung  allerdings  entschiedener  als  im  Gesetze  hervor,  insoferne
der  BVEntw.  im  §.  35,  der  österr.  Entw.  im  §.  20  wenigstens  bezüglich
der  jetzt  in  Art.  36  genannten  Zeichnungen  und  Abbildungen,  der  Frankf.
Entwurf  2.  Lesung  im  §.  28  bezüglich  der  Photographieen  ausdrücklich
darauf  aufmerksam  machte,  daß  es  darauf  ankomme,  ob  die  betr.  Erzeugnisse ¬
  ihrem  Hauptzwecke  nach  Werke  der  Kunst  seien.  Da  indessen
der  aus  den  (Prot.  S.  59  und  246  oben)  ersichtliche  Grund  der  Aenderung ¬
  nicht  in  einer  abweichenden  Absicht  der  Kommission  bezüglich  des  fraglichen ¬
  Punktes  zu  suchen  ist,  so  kann  die  richtige  Ansicht  unbedenklich  festgehalten ¬
  werden.
Eine  andere  Frage  ist,  aus  welchen  Momenten  die  objektive  Bestimmung ¬
  eines  Produktes,  bezw.  das  Vorwiegen  eines  von  mehreren  konkurrirenden ¬
  Zwecken  erhelle.  Sie  wird  am  besten  in  Anwendung  auf  eine  Reihe
von  Beispielen  gelöst  (vgl.  die  Erl.  zu  Art.  31);  und  mag  hier  nur
hervorgehoben  werden:  einmal  daß  ein  genaueres  Eingehen  auf  die  verschiedenen ¬
  Zwecke,  welche  neben  dem  ästhetischen  und  belehrenden  Zwecke
vorhanden  sind,  und  die  in  der  Regel  unter  der  Gesammtbezeichnung  des
Gebrauchszweckes  zusammengefaßt  werden  *),  nach  dieser  Richtung  hin
nothwendig  und  erforderlich  ist:  und  dann,  daß  für  die  schließlich  nur  im
konkreten  Falle  zu  gebende  Entscheidung  die  oben  als  prinzipiell  nicht  maßgebend ¬
  bezeichneten  Umstände  —  das  Hervortreten  des  individuckken  und  geistigen
(künstlerischen)  Schaffens  im  Produkte,  das  Material  und  das  Verhältniß
seines  Werthes  zum  Werthe  des  gestalteten  Produktes,  die  Intention  des
Produzenten  und  Aehnliches  —
allerdings  die  Bedeutung  von  mitunter  sehr
erheblichen  Indizien  beanspruchen  können.
Im  Uebrigen  kann  bezüglich  der  Frage,  ob  alle  Produkte,  die  nach
dem  Ausgeführten  dem  Gebiete  der  Kunst  angehören,  den  Schutz  des  Gesetzes ¬
  genießen,  auf  die  Erörterungen  über  den  Begriff  des  literarischen  Erzeugnisses ¬
  verwiesen  werden.  So  wenig  als  für  das  letztere,  ist  für  den
Begriff  des  Werkes  der  Kunst  die  Fähigkeit,  gegen  Geld  umgesetzt  zu  werden, ¬
  erforderlich  20);  das  für  den  Begriff  des  literarischen  Erzeugnisses  maß—— ¬

12)  Harum  S.  108;  Wächter  I  S.  138.
2*)  Vgl.  gegen  dieses  Requisit  auch  Kühns  I  S.  19  u.  30;  a.  M.  Neumann ¬
  S.  58.
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