Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Erster  Teil.
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zustattende  Gewerbeaufsichtsbehörden  zu  bilden.  Diese  können
entweder  derart  organisiert  sein,  dass  ein  Gewerberat  an  der  Spitze
steht  und  diesem  einige  Assistenten  untergeordnet  sind,  oder  dass  ein
Kollegium  koordinierter  Beamten  gebildet  wird.  Mehr  Gewicht  als  auf
diese  Organisation  ist  jedoch  darauf  zu  legen,  dass  innerhalb  dieser  Behörden ¬
  eine  zweckmässige  Arbeitsteilung  durchgeführt  wird.
2.  Hinsichtlich  der  Arbeitsteilung  innerhalb  der  Gewerbeaufsichtsbehörden ¬
  und  der  Qualifikation  der  Aufsichtsbeamten -
  ist  folgendes  zu  beachten.
Für  die  Beurteilung  aller  Fragen  der  Unfallverhütung  sind
da,  wo  die  staatliche  Unfallversicherung  eingeführt  worden  ist  und  zu
ihren  Trägern  Berufsgenossenschaften  gemacht  worden  sind,  die  letzteren
die  geeignetsten  Organe.  Da  sie  nämlich  die  Kosten  der  Unfälle  tragen
müssen,  so  liegt  es  in  ihrem  eigenen  Interesse,  für  deren  Verhütung
Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  besonderer  Unfallverhütungsvor
schriften  durch  Beauftragte  überwachen  zu  lassen,  wie  nötigenfalls  durch
Strafen  oder  höhere  Einschätzungen  zu  erzwingen.  Mit  Rücksicht  hierauf
scheint  es  unbedenklich,  die  besonderen  Aufsichtsbeamten  von  der  sich
auf  die  Unfallverhütung  beziehenden  Thätigkeit  zu  entlasten  und  diese
Thätigkeit  den  Genossenschaften  zu  übertragen.  Wo  aber  und  in  dem
Masse,  als  die  Kontrolle  dieser  Organe  fehlt  oder  nicht  ausreicht,  wird
durch  besondere,  technisch  vorgebildete  Staatsbeamte  —  Ingenieure
—  für  eine  nachdrückliche  Durchführung  der  Unfallverhütungsvorschriften
Sorge  zu  tragen  sein.  Da  auch  die  Überwachung  der  Dampfkessel
einen  Teil  der  Unfallverhütung  bildet,  wird  sich  nichts  dagegen  einwenden ¬
  lassen,  dass  die  vom  Staate  anzustellenden,  lediglich  die  Durchführung ¬
  der  Unfallverhütungsvorschriften  kontrollierenden  Ingenieure  mit
der  Dampfkesselrevision  betraut  werden.
Anders  als  bei  der  Unfallverhütung  liegen  die  Dinge  hinsichtlich
der  Krankheitsverhütung  und  der  Sorge  für  die  Gesundheit  der  Arbeiter.
Wohl  ist  z.  B.  in  der  deutschen  Gesetzgebung  —  trotz  dem  Widerspruche
der  Regierung  —  den  Berufsgenossenschaften  das  Recht  gegeben,  vor
dem  Erlasse  von  Anordnungen  der  Landescentral-  und  Polizeibehörden,
die  sich  auf  Durchführung  der  Bestimmungen  der  §§  120  a  bis  120d  der
Gewerbeordnung  (Schutz  gegen  Gefahren  für  Gesundheit,  Leben  und
Sittlichkeit)  bezichen,  ein  Gutachten  in  der  Sache  abzugeben.  Es  heifst
in  der  That  aber  den  Bock  zum  Gärtner  machen,  wenn  man  die  Unternehmer ¬
  zu  Aufsehern  über  sich  selbst  macht  und  Unternehmerverbände
die  Durchführung  von  Vorschriften  zum  Schutze  der  Gesundheit  der
Arbeiter  überwachen  lässt.  Mit  Recht  führte  Geh.  Rat  LOHMANN  in  der
Sitzung  der  Arbeiterschutzkommission  des  deutschen  Reichstages  am
8.  November  1890  aus,  dass  die  Vorstände  der  Berufsgenossenschaften
von  vornherein  „auch  gar  nicht  einmal  befähigt  seien,  geeignete
            
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