Erster Teil.
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zustattende Gewerbeaufsichtsbehörden zu bilden. Diese können
entweder derart organisiert sein, dass ein Gewerberat an der Spitze
steht und diesem einige Assistenten untergeordnet sind, oder dass ein
Kollegium koordinierter Beamten gebildet wird. Mehr Gewicht als auf
diese Organisation ist jedoch darauf zu legen, dass innerhalb dieser Behörden ¬
eine zweckmässige Arbeitsteilung durchgeführt wird.
2. Hinsichtlich der Arbeitsteilung innerhalb der Gewerbeaufsichtsbehörden ¬
und der Qualifikation der Aufsichtsbeamten -
ist folgendes zu beachten.
Für die Beurteilung aller Fragen der Unfallverhütung sind
da, wo die staatliche Unfallversicherung eingeführt worden ist und zu
ihren Trägern Berufsgenossenschaften gemacht worden sind, die letzteren
die geeignetsten Organe. Da sie nämlich die Kosten der Unfälle tragen
müssen, so liegt es in ihrem eigenen Interesse, für deren Verhütung
Sorge zu tragen und die Durchführung besonderer Unfallverhütungsvor
schriften durch Beauftragte überwachen zu lassen, wie nötigenfalls durch
Strafen oder höhere Einschätzungen zu erzwingen. Mit Rücksicht hierauf
scheint es unbedenklich, die besonderen Aufsichtsbeamten von der sich
auf die Unfallverhütung beziehenden Thätigkeit zu entlasten und diese
Thätigkeit den Genossenschaften zu übertragen. Wo aber und in dem
Masse, als die Kontrolle dieser Organe fehlt oder nicht ausreicht, wird
durch besondere, technisch vorgebildete Staatsbeamte — Ingenieure
— für eine nachdrückliche Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften
Sorge zu tragen sein. Da auch die Überwachung der Dampfkessel
einen Teil der Unfallverhütung bildet, wird sich nichts dagegen einwenden ¬
lassen, dass die vom Staate anzustellenden, lediglich die Durchführung ¬
der Unfallverhütungsvorschriften kontrollierenden Ingenieure mit
der Dampfkesselrevision betraut werden.
Anders als bei der Unfallverhütung liegen die Dinge hinsichtlich
der Krankheitsverhütung und der Sorge für die Gesundheit der Arbeiter.
Wohl ist z. B. in der deutschen Gesetzgebung — trotz dem Widerspruche
der Regierung — den Berufsgenossenschaften das Recht gegeben, vor
dem Erlasse von Anordnungen der Landescentral- und Polizeibehörden,
die sich auf Durchführung der Bestimmungen der §§ 120 a bis 120d der
Gewerbeordnung (Schutz gegen Gefahren für Gesundheit, Leben und
Sittlichkeit) bezichen, ein Gutachten in der Sache abzugeben. Es heifst
in der That aber den Bock zum Gärtner machen, wenn man die Unternehmer ¬
zu Aufsehern über sich selbst macht und Unternehmerverbände
die Durchführung von Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der
Arbeiter überwachen lässt. Mit Recht führte Geh. Rat LOHMANN in der
Sitzung der Arbeiterschutzkommission des deutschen Reichstages am
8. November 1890 aus, dass die Vorstände der Berufsgenossenschaften
von vornherein „auch gar nicht einmal befähigt seien, geeignete