Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

8.  Kapitel.  Die  Organe  des  Arbeiterschutzes.
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über  diese  mehr  polizeiliche  Thätigkeit  hinaus  erstreckt;  sie  sind  überall,
hier  mehr,  dort  weniger,  Beratungs-  und  Vertrauensorgane  für  die  ordentlichen ¬
  Verwaltungs-  und  Justizbehörden  wie  für  Arbeitgeber  und  Arbeiter
geworden.  Die  Aufgaben,  die  sie  zu  erfüllen  haben,  und  die  ihnen  in
den  meisten  Ländern  gestellt  werden,  sind  im  wesentlichen  die  folgenden:
1.  Feststellung,  Klarlegung  und  Kontrolle  aller  sich  auf  die  Lage
der  gewerblichen  Arbeiter  beziehenden  Verhältnisse,
2.  Sicherung  der  Ausführung  der  Arbeiterschutzgesetzgebung,
3.  sachverständige  Beratung  der  ordentlichen  Verwaltungs-  und
Justizorgane.
4.  vermittelnde  Thätigkeit  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern.
wie  deren  Verbänden.
Hiernach  wird  also  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  vorausgesetzt.
dass  sie  ein  besonderes  Interesse  für  das  Erfassen  und  Behandeln  von
Fragen  sozialer  und  wirtschaftlicher  Natur  besitzen,  dass  sie  neben
humaner  Gesinnung,  unermüdlicher  Energie  und  grofser  Arbeitsfreudig.
keit  den  nötigen  Takt  im  Verkehre  mit  Hoch  und  Niedrig  und  in  der
Vermittelung  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  entwickeln,  und  dass
sie  schliefslich  —  um  die  strenge  Ausführung  der  Arbeiterschutzbestimmungen ¬
  sichern  und  überwachen  zu  können  —  nicht  allein  gute  Techniker, ¬
  Ingenieure  und  Chemiker  sein,  sondern  auch  über  medizinische
und  hygienische  Kenntnisse  verfügen  müssen.  Dass  ein  Beamter  alle
diese  Eigenschaften  jemals  in  sich  vereinigt  hat  oder  künftig  in  sich
vereinigen  wird,  dürfte  wohl  zu  verneinen  sein.  Es  kann  auch  gar
keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  der  eine  Beamte  für  diese,  der  andere
für  jene  Fragen  mehr  Interesse,  Verständnis  und  Befähigung  besitzt  und
so  naturgemäfs  seine  Thätigkeit  beschränkt;  ebenso  wird  die  Ausbildung
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  niemals  so  universell  sein  können,  um  sie
zur  Erfüllung  aller  ihnen  überhaupt  zugewiesenen  Funktionen  zu  befähigen. ¬
  Mit  diesen  Thatsachen  wird  man  bei  der  Organisation  der
Gewerbeinspektion  zu  rechnen  und  ihnen  durch  eine  zweckmässige
Arbeitsteilung  zu  entsprechen  haben.
Die  Anforderungen,  die  an  eine  zweckmässige  Organisation  der
Gewerbeinspektion  zu  stellen  sind,  werden  je  nach  den  besondern  Verhältnissen ¬
  der  einzelnen  Industriestaaten  zwar  verschieden  zu  bemessen
sein;  im  allgemeinen  aber  dürfte  die  Wirksamkeit  einer  jeden  Organisation ¬
  von  der  Erfüllung  folgender  Voraussetzungen  abhängen.
1.  Unter  einer  Centralstelle,  die  die  gemeinsamen  Instruktionen
erlälst,  die  Distriktsaufsichtsbehörden  und  -Beamten  kontrolliert,  das
zur  Aufklärung  über  die  thatsächlichen  Zustände  zu  beschaffende  Material ¬
  bearbeitet  und  veröffentlicht  und  für  Verwertung  der  in  den  einzelnen -
  Bezirken  gemachten  Erfahrung  sorgt,  sind  für  nicht  zu  grosse
Aufsichtsbezirke  besondere,  mit  den  notwendigen  Wahlbefugnissen  aus¬
            
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