8. Kapitel. Die Organe des Arbeiterschutzes.
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über diese mehr polizeiliche Thätigkeit hinaus erstreckt; sie sind überall,
hier mehr, dort weniger, Beratungs- und Vertrauensorgane für die ordentlichen ¬
Verwaltungs- und Justizbehörden wie für Arbeitgeber und Arbeiter
geworden. Die Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die ihnen in
den meisten Ländern gestellt werden, sind im wesentlichen die folgenden:
1. Feststellung, Klarlegung und Kontrolle aller sich auf die Lage
der gewerblichen Arbeiter beziehenden Verhältnisse,
2. Sicherung der Ausführung der Arbeiterschutzgesetzgebung,
3. sachverständige Beratung der ordentlichen Verwaltungs- und
Justizorgane.
4. vermittelnde Thätigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitern.
wie deren Verbänden.
Hiernach wird also von den Gewerbeaufsichtsbeamten vorausgesetzt.
dass sie ein besonderes Interesse für das Erfassen und Behandeln von
Fragen sozialer und wirtschaftlicher Natur besitzen, dass sie neben
humaner Gesinnung, unermüdlicher Energie und grofser Arbeitsfreudig.
keit den nötigen Takt im Verkehre mit Hoch und Niedrig und in der
Vermittelung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern entwickeln, und dass
sie schliefslich — um die strenge Ausführung der Arbeiterschutzbestimmungen ¬
sichern und überwachen zu können — nicht allein gute Techniker, ¬
Ingenieure und Chemiker sein, sondern auch über medizinische
und hygienische Kenntnisse verfügen müssen. Dass ein Beamter alle
diese Eigenschaften jemals in sich vereinigt hat oder künftig in sich
vereinigen wird, dürfte wohl zu verneinen sein. Es kann auch gar
keinem Zweifel unterliegen, dass der eine Beamte für diese, der andere
für jene Fragen mehr Interesse, Verständnis und Befähigung besitzt und
so naturgemäfs seine Thätigkeit beschränkt; ebenso wird die Ausbildung
der Gewerbeaufsichtsbeamten niemals so universell sein können, um sie
zur Erfüllung aller ihnen überhaupt zugewiesenen Funktionen zu befähigen. ¬
Mit diesen Thatsachen wird man bei der Organisation der
Gewerbeinspektion zu rechnen und ihnen durch eine zweckmässige
Arbeitsteilung zu entsprechen haben.
Die Anforderungen, die an eine zweckmässige Organisation der
Gewerbeinspektion zu stellen sind, werden je nach den besondern Verhältnissen ¬
der einzelnen Industriestaaten zwar verschieden zu bemessen
sein; im allgemeinen aber dürfte die Wirksamkeit einer jeden Organisation ¬
von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängen.
1. Unter einer Centralstelle, die die gemeinsamen Instruktionen
erlälst, die Distriktsaufsichtsbehörden und -Beamten kontrolliert, das
zur Aufklärung über die thatsächlichen Zustände zu beschaffende Material ¬
bearbeitet und veröffentlicht und für Verwertung der in den einzelnen -
Bezirken gemachten Erfahrung sorgt, sind für nicht zu grosse
Aufsichtsbezirke besondere, mit den notwendigen Wahlbefugnissen aus¬