Erster Teil.
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nehmen desselben Gewerbszweiges lassen es nicht vermeiden, teils indi
viduelle Anordnungen zu treffen, teils Ausnahmen zu gestatten. Im Wege
der Gesetzgebung läfst sich das aber nicht erreichen. Der Verwaltung
muss es deshalb in vielen Fällen überlassen bleiben, auf Grund gesetzlicher ¬
Normen die Entscheidung zu fällen.
8. Kapitel. Die Organe des Arbeiterschutzes.
Die Ausführung des Arbeiterschutzes erfolgt teils durch die ordentlichen ¬
Organe der Verwaltung und Rechtspflege (daneben auch durch
die Schul-, Kirchen- und Militärverwaltung), teils durch aufserordentliche -
(administrative und gerichtliche), die entweder Vollzugs- oder
Vertretungsorgane sind. In Ländern, wo einerseits das System der Verwaltungsbehörden ¬
ausgebreitet ist und zuverlässig funktioniert, anderseits ¬
ausreichend für Stellen zur Ausübung der niederen Justiz gesorgt
ist, würde man sich mehr der allgemeinen Verwaltungs- und Justizstellen
bedienen können, in Ländern, wo dies nicht der Fall, dürfte es zweckmässig ¬
scheinen, den besonderen Organen einen grösseren Wirkungskreis
einzuräumen. Doch geht die Entwickelung unserer ganzen Verwaltungsorganisation -
dahin, dass das besondere Verwaltungsrecht und die Ausübung ¬
der Verwaltungsjustiz auch an besondere Verwaltungs- und Gerichtsstellen ¬
übergeht. Bei dem Arbeiterschutzrechte hat man es mit
einem Rechtsschutze zu thun, der über den allen Staatsbürgern gleichmässig ¬
zu Teil werdenden hinausgeht und nur den besonderen Schutz
auf Abwehr von Gefahren aus dem Arbeitsverhältnisse umfasst. Die Befriedigung ¬
dieses Sonderrechtes fordert ohne Frage besondere, aufserordentliche ¬
Organe — ein Bedürfnis, dem bereits in allen civilisierten
Staaten Rechnung getragen worden ist. Die aufserordentlichen Organe
zerfallen in
I. Vollzugsorgane:
Gewerbeinspektion
Arbeitsämter und arbeitsstatist. Bureaus
1. administrative
Sonderorgane
Gewerbegerichte
2. gerichtliche
Einigungsämter
Arbeiterausschüsse (in den Betrieben)
II. Vertretungsorgane
Arbeiterkammern
§ 1. Die Gewerbeinspektion. Mit dem Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung ¬
hat sich in allen Ländern die Notwendigkeit gezeigt, eine
besondere Gewerbeinspektion zu schaffen und besondere Aufsichtsbeamte
mit der Kontrolle der Arbeiterverhältnisse und mit der Mitwirkung bei
der Ausführung wie bei dem weiteren Ausbau des Arbeiterschutzes zu
betrauen. Gar bald hat sich die Wirksamkeit dieser Beamten aber weit