Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Erster  Teil.
150
nehmen  desselben  Gewerbszweiges  lassen  es  nicht  vermeiden,  teils  indi
viduelle  Anordnungen  zu  treffen,  teils  Ausnahmen  zu  gestatten.  Im  Wege
der  Gesetzgebung  läfst  sich  das  aber  nicht  erreichen.  Der  Verwaltung
muss  es  deshalb  in  vielen  Fällen  überlassen  bleiben,  auf  Grund  gesetzlicher ¬
  Normen  die  Entscheidung  zu  fällen.
8.  Kapitel.  Die  Organe  des  Arbeiterschutzes.
Die  Ausführung  des  Arbeiterschutzes  erfolgt  teils  durch  die  ordentlichen ¬
  Organe  der  Verwaltung  und  Rechtspflege  (daneben  auch  durch
die  Schul-,  Kirchen-  und  Militärverwaltung),  teils  durch  aufserordentliche -
  (administrative  und  gerichtliche),  die  entweder  Vollzugs-  oder
Vertretungsorgane  sind.  In  Ländern,  wo  einerseits  das  System  der  Verwaltungsbehörden ¬
  ausgebreitet  ist  und  zuverlässig  funktioniert,  anderseits ¬
  ausreichend  für  Stellen  zur  Ausübung  der  niederen  Justiz  gesorgt
ist,  würde  man  sich  mehr  der  allgemeinen  Verwaltungs-  und  Justizstellen
bedienen  können,  in  Ländern,  wo  dies  nicht  der  Fall,  dürfte  es  zweckmässig ¬
  scheinen,  den  besonderen  Organen  einen  grösseren  Wirkungskreis
einzuräumen.  Doch  geht  die  Entwickelung  unserer  ganzen  Verwaltungsorganisation -
  dahin,  dass  das  besondere  Verwaltungsrecht  und  die  Ausübung ¬
  der  Verwaltungsjustiz  auch  an  besondere  Verwaltungs-  und  Gerichtsstellen ¬
  übergeht.  Bei  dem  Arbeiterschutzrechte  hat  man  es  mit
einem  Rechtsschutze  zu  thun,  der  über  den  allen  Staatsbürgern  gleichmässig ¬
  zu  Teil  werdenden  hinausgeht  und  nur  den  besonderen  Schutz
auf  Abwehr  von  Gefahren  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  umfasst.  Die  Befriedigung ¬
  dieses  Sonderrechtes  fordert  ohne  Frage  besondere,  aufserordentliche ¬
  Organe  —  ein  Bedürfnis,  dem  bereits  in  allen  civilisierten
Staaten  Rechnung  getragen  worden  ist.  Die  aufserordentlichen  Organe
zerfallen  in
I.  Vollzugsorgane:
Gewerbeinspektion
Arbeitsämter  und  arbeitsstatist.  Bureaus
1.  administrative
Sonderorgane
Gewerbegerichte
2.  gerichtliche
Einigungsämter
Arbeiterausschüsse  (in  den  Betrieben)
II.  Vertretungsorgane
Arbeiterkammern
§  1.  Die  Gewerbeinspektion.  Mit  dem  Ausbau  der  Arbeiterschutzgesetzgebung ¬
  hat  sich  in  allen  Ländern  die  Notwendigkeit  gezeigt,  eine
besondere  Gewerbeinspektion  zu  schaffen  und  besondere  Aufsichtsbeamte
mit  der  Kontrolle  der  Arbeiterverhältnisse  und  mit  der  Mitwirkung  bei
der  Ausführung  wie  bei  dem  weiteren  Ausbau  des  Arbeiterschutzes  zu
betrauen.  Gar  bald  hat  sich  die  Wirksamkeit  dieser  Beamten  aber  weit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer