Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

7.  Kapitel.  Die  internationale  Regelung  des  Arbeiterschutzes.
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stimmungen  austauschen,  die  auf  gesetzgeberischem  oder
Verwaltungswege  getroffen,  sich  auf  Fragen  beziehen,  welche
in  der  Konferenz  behandelt  sind.
Frage:
2.  Sollen  wiederholte  Konferenzen  von  Vertretern  der  beteiligten  Regierungen ¬
  abgebalten  werden,  und  welche  Aufgaben  sollen  ihnen
gestellt  werden?
Es  ist  wünschenswert
Antwort:
dals  die  Beratungen  der  teilnehmenden  Staaten  sich  wiederholen ¬
  zum  Zwecke  der  gegenseitigen  Mitteilung  der  Beobachtungen, ¬
  welche  bei  der  Ausführung  der  Beschlüsse  der  gegen
wärtigen  Konferenz  gemacht  worden  sind,  und  um  zu  prüfen.
ob  Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  letzteren  wünschenswert -
  sind.
Wie  sich  aus  den  Antworten  ergiebt,  die  die  Konferenz  auf  die  ihr
gestellten  Fragen  erteilte,  handelte  es  sich  bei  den  Ergebnissen  der  Beratungen ¬
  nicht  um  bindende  Beschlüsse,  um  internationale  Vereinbarungen, -
  sondern  nur  um  Gutachten  und  Wünsche.  Trotzdem  wird
man  der  ersten  internationalen  Beratung  über  den  Arbeiterschutz  nicht
allen  Wert  absprechen  dürfen.  Freilich  darf  nicht  übersehen  werden
dals  manches  von  dem,  was  sie  für  gut  hielt,  von  verschiedenen  Staaten
bei  ihren  neuerlichen  Reformen  der  Arbeiterschutzgesetzgebung  nicht
berücksichtigt  worden  ist.
Einen  internationalen  Arbeiterschutzkongrefs  hatte  auch  der  Schweizer
Arbeiterbund,  dem  Staatsmittel  zur  Verfügung  gestellt  waren,  für  das
Jahr  1894  in  Aussicht  genommen.  Der  Kongrefs  ist  indessen  auf  das
Jahr  1896  verschoben  worden.
B.  Die  rechtliche  Regelung  und  die  Organisation
des  Arbeiterschutzes.
Der  Arbeiterschutz  kann  durch  Gesetz  oder  durch  Verordnung  geregelt ¬
  werden;  im  ersten  Falle  wieder  kann  seine  Regelung  entweder
kodifikatorisch  sein  und  innerhalb  des  ordentlichen,  bürgerlichen
Rechtes  erfolgen,  oder  sie  kann  sondergesetzlich  sein.  Einen  Blick
auf  den  Inhalt  des  Arbeiterschutzes  und  die  Arbeiterschutzbestrebungen
zeigt  jedenfalls,  dals  dieser  die  Bestimmung  hat,  über  den  ordentlichen
Schutz  hinauszugehen  und  ihn  zu  ergänzen,  dals  er  besondere,  aufserordentliche ¬
  Schutzeingriffe  des  Staates  erfordert,  die  in  der  Entwickelung
der  modernen  Volkswirtschaft  ihre  Begründung  finden.  Daher  liegt  es
auch  in  der  Natur  der  Sache,  dass  der  Weg  der  Sondergesetzgebung
beschritten  wird,  um  eben  jenen  Sonderheiten  Rechnung  zu  tragen.
Durch  Gesetz  allein  läfst  sich  aber  eine  Regelung  nicht  bewirken.  Die
Verschiedenartigkeit  der  Betriebsweise,  die  wechselnden  Anforderungen
der  Technik,  die  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  der  Konsumenten  u.  s.  w.
und  die  Unterschiede  dieser  Verhältnisse  innerhalb  der  einzelnen  Unter¬
            
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