7. Kapitel. Die internationale Regelung des Arbeiterschutzes.
149
stimmungen austauschen, die auf gesetzgeberischem oder
Verwaltungswege getroffen, sich auf Fragen beziehen, welche
in der Konferenz behandelt sind.
Frage:
2. Sollen wiederholte Konferenzen von Vertretern der beteiligten Regierungen ¬
abgebalten werden, und welche Aufgaben sollen ihnen
gestellt werden?
Es ist wünschenswert
Antwort:
dals die Beratungen der teilnehmenden Staaten sich wiederholen ¬
zum Zwecke der gegenseitigen Mitteilung der Beobachtungen, ¬
welche bei der Ausführung der Beschlüsse der gegen
wärtigen Konferenz gemacht worden sind, und um zu prüfen.
ob Abänderungen oder Ergänzungen der letzteren wünschenswert -
sind.
Wie sich aus den Antworten ergiebt, die die Konferenz auf die ihr
gestellten Fragen erteilte, handelte es sich bei den Ergebnissen der Beratungen ¬
nicht um bindende Beschlüsse, um internationale Vereinbarungen, -
sondern nur um Gutachten und Wünsche. Trotzdem wird
man der ersten internationalen Beratung über den Arbeiterschutz nicht
allen Wert absprechen dürfen. Freilich darf nicht übersehen werden
dals manches von dem, was sie für gut hielt, von verschiedenen Staaten
bei ihren neuerlichen Reformen der Arbeiterschutzgesetzgebung nicht
berücksichtigt worden ist.
Einen internationalen Arbeiterschutzkongrefs hatte auch der Schweizer
Arbeiterbund, dem Staatsmittel zur Verfügung gestellt waren, für das
Jahr 1894 in Aussicht genommen. Der Kongrefs ist indessen auf das
Jahr 1896 verschoben worden.
B. Die rechtliche Regelung und die Organisation
des Arbeiterschutzes.
Der Arbeiterschutz kann durch Gesetz oder durch Verordnung geregelt ¬
werden; im ersten Falle wieder kann seine Regelung entweder
kodifikatorisch sein und innerhalb des ordentlichen, bürgerlichen
Rechtes erfolgen, oder sie kann sondergesetzlich sein. Einen Blick
auf den Inhalt des Arbeiterschutzes und die Arbeiterschutzbestrebungen
zeigt jedenfalls, dals dieser die Bestimmung hat, über den ordentlichen
Schutz hinauszugehen und ihn zu ergänzen, dals er besondere, aufserordentliche ¬
Schutzeingriffe des Staates erfordert, die in der Entwickelung
der modernen Volkswirtschaft ihre Begründung finden. Daher liegt es
auch in der Natur der Sache, dass der Weg der Sondergesetzgebung
beschritten wird, um eben jenen Sonderheiten Rechnung zu tragen.
Durch Gesetz allein läfst sich aber eine Regelung nicht bewirken. Die
Verschiedenartigkeit der Betriebsweise, die wechselnden Anforderungen
der Technik, die Rücksicht auf die Bedürfnisse der Konsumenten u. s. w.
und die Unterschiede dieser Verhältnisse innerhalb der einzelnen Unter¬