Volltext : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

Erster  Teil.
148
4.  Sind  für  einzelne  Industriezweige  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Frage:
Bestimmungen  vorzusehen?
Antwort:  Es  ist  wünschenswert,
dass  für  bestimmte  Industriezweige  Ausnahmen  zugelassen  werden, ¬
  dass  für  die  ungesunden  und  gefährlichen  Beschäftigungen
Beschränkungen  vorgesehen  werden,  und  dals  den  jungen  Leuten
zwischen  16  und  18  Jahren  ein  bestimmter  Schutz  betreffend
a.  Maximalarbeitstag,  b.  Nachtarbeit,  c.  Sonntagsarbeit  und
d.  die  Verwendung  in  besonders  ungesunden  und  gefährlichen
Beschäftigungen  gewährt  werde.
V.  Regelung  der  Arbeit  weiblicher  Personen.
1.  Soll  die  Arbeit  verheirateter  Personen  bei  Tage  oder  bei  Nacht  einFrage: ¬

geschränkt  werden?
2.  Soll  die  industrielle  Arbeit  aller  weiblichen  Personen  (Frauen  und
Frage:
Mädchen)  gewissen  Beschränkungen  unterworfen  werden?
Welche  Beschränkungen  empfehlen  sich  in  dem  Falle?
Frage:
4.  Sind  für  einzelne  Industriezweige  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Frage:
Bestimmungen  vorzusehen  und  für  welche?
Antwort:  Es  ist  wünschenswert,
dafs  die  Mädchen  und  Frauen  über  16  Jahre  weder  die  Nacht
noch  den  Sonntag  über  arbeiten.
2.  dafs  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  11  Stunden  täglich  nicht
überschreite  und  durch  Ruhepausen  von  zusammen  mindestens
1½  Stunden  unterbrochen  werde,
3.  dals  Ausnahmen  für  gewisse  Industriezweige  zulässig  seien,
4.  dass  für  besonders  ungesunde  und  gefährliche  Beschäftigungen
Einschränkungen  vorgesehen  werden,
5.  dals  Wöchnerinnen  nur  nach  Verlauf  von  4  Wochen  seit
ihrer  Niederkunft  zur  Arbeit  zugelassen  werden.
VI.  Ausführung  der  vereinbarten  Bestimmungen.
1.  Sollen  Bestimmungen  über  die  Ausführungen  der  zu  vereinbarenden
Frage:
Vorschriften  und  deren  Überwachungen  getroffen  werden?
Antwort:  Im  Falle  die  Regierungen  den  Arbeiten  der  Konferenz -
  Folge  geben,  empfehlen  sich  die  nachstehenden
Bestimmungen:
1.  Die  Durchführung  der  in  jedem  Staate  mit  Bezug  auf  die
Gegenstände  der  Konferenzberatung  getroffenen  Massnahmen
soll  durch  eine  ausreichende  Zahl  besonders  geeigneter  und
von  der  Regierung  der  betreffenden  Länder  ernannter  Funk
tionäre  überwacht  werden,  die  von  den  Arbeitgebern  und
den  Arbeitnehmern  gleich  unabhängig  sein  sollen.
2.  Die  von  den  verschiedenen  Staaten  veröffentlichten  jährlichen
Berichte  dieser  Funktionäre  sollen  von  jedem  derselben  den
andern  Regierungen  mitgeteilt  werden.
Jeder  dieser  Staaten  soll  periodisch  und  soweit  möglich  in
ähnlicher  Form  statistische  Erhebungen  über  die  in  den  Beratungen ¬
  der  Konferenz  behandelten  Fragen  vornehmen.
4.  Die  teilnehmenden  Staaten  sollen  untereinander  sowohl  diese
statistischen  Nachweisungen  als  auch  den  Text  aller  Be¬
            
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