Metadaten : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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richtigungen  und  Mittheilungen  sind,  insoweit  nicht  Zustellung  vorgeschrieben ¬
  ist  (V.  V.  §  9),  mittelst  eingeschriebener  Briefe  zu  bewirken
(V.  V.  §  3).
§  28.
Die  zum  Zweck  einer  Einschreibung  (Eintragung,  Löschung
Vermerk)  einzureichenden  Schriftstücke  sind  in  beglaubigter  Form
vorzulegen.
Ein  schriftlich  eingereichter  Antrag  bedarf  der  Beglaubigung
nicht,  wenn  die  ihn  rechtfertigenden  Urkunden  in  beglanbigter  Form
vorliegen.
Beglaubigung  der  Unterschriften  unter  Privaturkunden  sind
Es  genügt  dazu,  daß
die  Amtsgerichte  und  Notare  zuständig.
unter  der  Unterschrift  bezeugt  wird,  daß  der  Aussteller  die  Unterschrift ¬
  eigenhändig  vollzogen  oder  als  die  seinige  anerkannt  hat.
Der  §  24  der  Vorlage  enthielt  in  Absatz  1  und  2  folgende  Vorschriften: ¬

Schriftlich  eingereichte  Anträge  müssen  notariell  aufgenommen  oder
gehörig  beglaubigt  sein.
Ein  schriftlich  eingereichter  Antrag  bedarf  der  Beglaubigung  nicht,
wenn  die  ihn  rechtfertigenden  Urkunden  in  beglaubigter  Form  vorliegen.
Diese  Vorschrift  gab  insofern  zu  einem  Mißverständniß  Anlaß,  als
sie  die  Meinung  erregte,  daß  neben  den  in  jenen  Paragraphen  genannten
Schriftstücken  stets  noch  ein  förmlicher  Antrag  gestellt  werden  müsse.  Dies
ist  aber  nicht  die  Absicht  des  Entwurfs  gewesen.  Es  soll  vielmehr,  wie
der  Vertreter  der  Regierung  erklärte,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  vorzulegende ¬
  Urkunde  die  erforderlichen  Nachweise  enthält,  die  Vorlage  derselben ¬
  zum  Zwecke  der  Eintragung  genügen,  vorausgesetzt,  daß  sie  von
einer  dazu  legitimirten  Person  bewirkt  wird.  Nur  zur  Eintragung  des
Vorzugsrechts  des  Verkäufers  ist  gemäß  §  15  Abs.  3  ein  besonderer  darauf ¬
  gerichteter  Antrag  erforderlich,  die  einfache  Angabe  der  Kaufpreisschuld ¬
  also  nicht  ausreichend.  Demgemäß  wurde  beschlossen,  Absatz  1  und
2  des  §  24  durch  folgenden  Absatz  zu  ersetzen:
„Die  zum  Zwecke  einer  Einschreibung  (Eintragung,  Löschung,  Ver¬
            
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