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richtigungen und Mittheilungen sind, insoweit nicht Zustellung vorgeschrieben ¬
ist (V. V. § 9), mittelst eingeschriebener Briefe zu bewirken
(V. V. § 3).
§ 28.
Die zum Zweck einer Einschreibung (Eintragung, Löschung
Vermerk) einzureichenden Schriftstücke sind in beglaubigter Form
vorzulegen.
Ein schriftlich eingereichter Antrag bedarf der Beglaubigung
nicht, wenn die ihn rechtfertigenden Urkunden in beglanbigter Form
vorliegen.
Beglaubigung der Unterschriften unter Privaturkunden sind
Es genügt dazu, daß
die Amtsgerichte und Notare zuständig.
unter der Unterschrift bezeugt wird, daß der Aussteller die Unterschrift ¬
eigenhändig vollzogen oder als die seinige anerkannt hat.
Der § 24 der Vorlage enthielt in Absatz 1 und 2 folgende Vorschriften: ¬
Schriftlich eingereichte Anträge müssen notariell aufgenommen oder
gehörig beglaubigt sein.
Ein schriftlich eingereichter Antrag bedarf der Beglaubigung nicht,
wenn die ihn rechtfertigenden Urkunden in beglaubigter Form vorliegen.
Diese Vorschrift gab insofern zu einem Mißverständniß Anlaß, als
sie die Meinung erregte, daß neben den in jenen Paragraphen genannten
Schriftstücken stets noch ein förmlicher Antrag gestellt werden müsse. Dies
ist aber nicht die Absicht des Entwurfs gewesen. Es soll vielmehr, wie
der Vertreter der Regierung erklärte, in allen Fällen, in welchen die vorzulegende ¬
Urkunde die erforderlichen Nachweise enthält, die Vorlage derselben ¬
zum Zwecke der Eintragung genügen, vorausgesetzt, daß sie von
einer dazu legitimirten Person bewirkt wird. Nur zur Eintragung des
Vorzugsrechts des Verkäufers ist gemäß § 15 Abs. 3 ein besonderer darauf ¬
gerichteter Antrag erforderlich, die einfache Angabe der Kaufpreisschuld ¬
also nicht ausreichend. Demgemäß wurde beschlossen, Absatz 1 und
2 des § 24 durch folgenden Absatz zu ersetzen:
„Die zum Zwecke einer Einschreibung (Eintragung, Löschung, Ver¬