Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 46, Abt. 2)

30.—32.  Buch.  §.  1521.  b.
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Das  Fideicommiß  ist  an  einen  dies  incertus  ge¬51

erst  mit  dem  Tode
knüpft,  der  conditionem  facit
des  Erben  tritt  der  Anfall  desselben  ein,  und  nur  Freigelassene, ¬
  welche  diesen  erleben,  können  Anspruch  darauf
machen.  Erleben  ihn  mehrere,  und  der  Erbe  hat  keinem
von  diesen  vor  seinem  Tode  das  Fideicommiß  bestimmt,
so  können  alle  zusammen  Anspruch  darauf  machen,  zuzu ¬
 ¬
  d.  h.,  indem  sie  mit  einander  concurriren,
sammen  das  fragliche  Grundstück  erhalten.  Eben  so
wird  in  der  zweiten  Stelle,  welche  den  Fall  setzt,  daß
vel
hereditatem  filius,  quum  moreretur,  filiis  suis,
cui  ex  his  voluisset,  restituere  rogatus  fuerat,  entschieden, ¬
  daß,  wenn  der  Erbe  keine  Wahl  getroffen,  die
Erbschaft  unter  diejenigen  Kinder  sich  theile,  welche  den
Vater  überleben
).  In  beiden  Fällen  wird  also  nicht,
51)  L.  75.  D.  de  cond.  et  dem.  XXXV.  1.
„nec  fideicommissi  conditionem  ante  mortem  filii  here52) ¬

dis  existere,  viriles  autem  inter  eos  fieri,  qui  eo  tempore ¬
  vixerint,  quum  de  aliis  eligendi  potestas  non
fuerit."  Statt  der  unterstrichenen  Worte  ist  neuestens  vorgeschlagen, ¬
  zu  lesen:  quum  de  illis  eligendi  potestate  usus
non  fuerit.  C.  Fuchs,  kritische  Studien  zum  Pandektentext, ¬
  Leipzig  1867.  S.  20.,  welcher  annimmt,  es  habe
ein  Abschreiber  „statt  des  zu  geminirenden  us  as  gelesen
und  mit  dem  vorangehenden  potest  (Abbreviatur  für  potestate) ¬
  verbunden,"  und  dann  sei,  „von  einem  denkenden
t
Abschreiber  das  illis  in  aliis  verschlimmbesse...  Ich
halte  diesen  Vorschlag  für  verfehlt.  Der  Verfasser  glaubte
die  Schlußworte  auf  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes
beziehen  zu  müssen,  den  die  Kinder  erleben  müßten,  damit ¬
  Viriltheilung  eintrete.  Das  ist  unrichtig.  Die  Worte
eo  tempore  weisen  einfach  auf  mortem  filii  heredis  hin.
Der  Schlußsatz  sagt  dann  nur:  denn  auf  andere  Kinder
als  welche  ihn  überleben,  kann  die  Wahl  des  Erben  nicht
fallen,  oder  ist  wenigstens  ohne  Wirkung.  Uebrigens  be¬
            
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