Objekt : Friedberg, Emil A.: Verlobung und Trauung

72
Verlobung  und  Trauung.
könnte;  nur  ihr  Consens  wird  solenn  constatirt  und  diese
Constatirung  macht  erst  die  Ehe.
Daher  ist  der  Civilact  eine  Eheschliessung  vor  dem
Standesbeamten  nicht  durch  denselben.  Er  ist  vielmehr
beides:  vor  ihm,  weil  der  Consens  vor  ihm  zu  erklären
ist,  durch  ihn,  weil  erst  durch  seine  Thätigkeit  eine
Ehe  entsteht.
Der  von  Sohm  für  seine  Meinung  angeführte
Sprachgebrauch  des  Gesetzes  beweist  gar  nichts.  Denn
wenn  §.  41  sagt:  „Innerhalb  des  Gebietes  des  deutschen
Reiches  kann  eine  Ehe  rechtsgültig  nur  vor  dem  Standesbeamten ¬
  geschlossen  werden,  so  hat  der  Gesetzgeber ¬
  das  Wort  „durch“  vermieden,  weil  sonst  der
Sinn  möglich  gewesen  wäre,  dass  nur  Standesbeamte
sich  rechtsgültig  verheirathen  könnten.  —  Der  Sprachgebrauch ¬
  dieses  Paragraphen  ist  aber  dann  für  die  folgenden ¬
  massgebend  geworden.
Der  Civilact  ist  durchaus  eine  Analogie  der  tridentinischen -
  Sponsalia  de  praesenti  coram  parocho  et  duobustestibus. ¬

—  Er  ist  vielmehr  ein  Gegensatz  dazu,  denn
nach  tridentinischem  Recht  ist  die  Ehe  geschlossen
durch  Consenserklärung  vor  dem  Pfarrer  als  einer  Urkundsperson, -
  nach  deutschem  Reichsrechte  muss  auch
eine  dem  tridentinischen  Recht  unbekannte  Thätigkeit
dieser  Urkundsperson  selbst  hinzutreten.
Vielmehr  ist  die  Eheschliessung  des  Reichsgesetzes
eine  Analogie  der  kirchlichen  Trauung,  und  es  verräth
kein  mangelndes  Verständniss  des  Wesens  der  Trauung,
von  Civiltrauung  zu  sprechen,  sondern,  wie  Sohm,  dies
zu  bestreiten.
Die  Civiltrauung  ist  daher  auch  nicht  das  Verlöbniss ¬
  des  deutschen  Rechtes  in  moderner  Form.  Denn  die
Verlobung  begründete  die  bei  Sohm  s.  g.  negativen  Ehewirkungen, ¬
  die  Civiltrauung  die  positiven.  Nicht  die
Form  ist  verschieden,  sondern  der  materielle  Inhalt  und
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer