Metadaten : Emmerich, Georg: ¬Der sichere Rathgeber in Rechtssachen und Prozessangelegenheiten

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Geld  dafür  am  Kaufpreise  abziehen  zu  lassen.  Den
Ueberschuß  von  den  angegebenen  50  Maltern  braucht
auch  hier  der  Käufer  nicht  zu  vergüten.
Der  Verkäufer  ist  schuldig,  in  Ansehung  der
verkauften  Sache,  dem  Käufer  gegen  die  etwaigen
Ansprüche  eines  Dritten  Gewähr  zu  leisten,  d.  h.
er  muß  demselben  das  Kaufgeld  und  allen  erweislichen
Schaden  ersetzen,  wenn  diesem  in  einem  Rechtsstreit
durch  Urtheil  und  Recht  die  Sache  ab=  und  einem
Dritten  zugesprochen  wird,  vorausgesetzt  jedoch,  daß
der  Käufer  bei  dem  Rechtsstreite  nichts  versäumt  hat.
Der  Verkäufer  kann  sich  aber  auch,  durch  einen
besonderen  Vertrag  mit  dem  Käufer,  der  Gewährleistung ¬
  entledigen,  wenn  er  z.  B.  ausdrücklich  bedingt,
daß  er  weder  wegen  der  Gewähr  noch  für  den  Ersatz
des  Kaufgeldes  haften  wolle.  —  Hat  der  Käufer
eine  erkaufte  Sache  schon  in  Empfang  genommen,
ohne  noch  das  Kaufgeld  berichtet  zu  haben,  und  ein
Dritter  nimmt  sie  auf  rechtsbegründete  Weise  in  Anspruch, ¬
  so  kann  jener  zwar  das  Kaufgeld  zurückbehalten, =
  die  in  Anspruch  genommene  Sache  aber
deponirt  er  bei  der  vorgesetzten  Behörde,  wenn  er
nicht  Gefahr  laufen  will,  dem  Eigenthümer  auch  noch
den  Schaden  ersetzen  zu  müssen,  der  diesem  durch
den  Nichtgebrauch  der  Sache  erwachsen  kann.
Ist  eine  Sache  an  zwei  verschiedene  Personen
zugleich  verkauft  worden,  so  gehört  sie  dem  ersten
Käufer;  wäre  dieselbe  aber  dem  zweiten  Käufer
bereits  ausgeliefert,  so  behält  sie  dieser  zwar,  allein
der  Verkäufer  muß  dem  ersten  Käufer  allen  erweis¬
            
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