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Geld dafür am Kaufpreise abziehen zu lassen. Den
Ueberschuß von den angegebenen 50 Maltern braucht
auch hier der Käufer nicht zu vergüten.
Der Verkäufer ist schuldig, in Ansehung der
verkauften Sache, dem Käufer gegen die etwaigen
Ansprüche eines Dritten Gewähr zu leisten, d. h.
er muß demselben das Kaufgeld und allen erweislichen
Schaden ersetzen, wenn diesem in einem Rechtsstreit
durch Urtheil und Recht die Sache ab= und einem
Dritten zugesprochen wird, vorausgesetzt jedoch, daß
der Käufer bei dem Rechtsstreite nichts versäumt hat.
Der Verkäufer kann sich aber auch, durch einen
besonderen Vertrag mit dem Käufer, der Gewährleistung ¬
entledigen, wenn er z. B. ausdrücklich bedingt,
daß er weder wegen der Gewähr noch für den Ersatz
des Kaufgeldes haften wolle. — Hat der Käufer
eine erkaufte Sache schon in Empfang genommen,
ohne noch das Kaufgeld berichtet zu haben, und ein
Dritter nimmt sie auf rechtsbegründete Weise in Anspruch, ¬
so kann jener zwar das Kaufgeld zurückbehalten, =
die in Anspruch genommene Sache aber
deponirt er bei der vorgesetzten Behörde, wenn er
nicht Gefahr laufen will, dem Eigenthümer auch noch
den Schaden ersetzen zu müssen, der diesem durch
den Nichtgebrauch der Sache erwachsen kann.
Ist eine Sache an zwei verschiedene Personen
zugleich verkauft worden, so gehört sie dem ersten
Käufer; wäre dieselbe aber dem zweiten Käufer
bereits ausgeliefert, so behält sie dieser zwar, allein
der Verkäufer muß dem ersten Käufer allen erweis¬