Objekt : Bayer, Hieronymus von: Theorie des Concurs-Processes nach gemeinem Rechte

Urspr.  d.  Abwch.  d.  j.  Conc.  Verf.  v.  d.  Röm.  §.  19.  47
in  Ansehung  desselben  Schuldners  zu  derselben  Zeit  nur
ein  Universalconcursgericht  *)  vorkommen.  Nach  Röm.
Rechte  hingegen  scheint  in  dem  Falle,  wenn  das  Vermögen
des  Schuldners  unter  verschiedenen  Gerichten  belegen  war,
jedes  einzelne  Gericht  nur  über  das  in  seinem  Bezirke
befindliche  Vermögen  den  Concurs  eröffnet  zu  haben.
VI.  Der  Güterverkauf  wird  jetzt  unmittelbar  von
dem  Concursgerichte  selbst,  und  zwar  auf  dem  Wege
öffentlicher  Feilbietung  an  den  Meistgebenden  eingeleitet.
Nach  Röm.  Rechte  war  dieses  der  Fall  nicht,  sondern
der  Verkauf  geschah  durch  den  curator  bonorum.
§.  19.
Ursprung  der  Abweichungen  des  jetzigen  ConcursVerfahrens ¬
  von  dem  Römischen.  *)
Zu  welcher  Zeit  diese  Abweichungen  entstanden  sind,
läßt  sich  nicht  genau  bestimmen.  So  viel  ist  jedoch  gewiß,
daß  der  jetzige  Concurs=Proceß  in  seinen  wesentlichen
Güter  des  Schuldners  können  freilich  zuweilen  auch  nicht
zur  inländischen  Concursmasse  gezogen  werden.
Von  dem  s.  g.  Particulareoncurse,  welcher  in  dieser  Hinsicht ¬
  eine  Ausnahme  macht,  weiter  unten.
3)  Fr.  12.  §.  1.  D.  42.  5.  —  Fr.  2.  pr.  D.  42,  7.  —
Schweppe  §.  2.  S.  4.  nro.  2.
Denn  sonst  hätte  der  in  c.  10.  C.  7.  72  a.  E.  vorgeschriebene, ¬
  von  dem  curator  bonorum  zu  leistende  Eid  keinen
Sinn.  —  Die  Vertheilung  des  erlösten  Kaufgeldes  geschah
jedoch  wahrscheinlich  auch  nach  Justin.  Rechte  vor  der  Obrigkeit. ¬
  S.  oben  §.  15.
Dr.  A.  Schweppe  das  System  des  Conc.  §.  5.  (3.  Aufl.)
—  Heffter  Institut.  S.  573.  Mittermaier  der  gem.
k.  b.  Proc.  III.  Beitr.  S.  214  flg.  (2.  Aufl.)  Dr.  W.  H.
Puchta  Ueber  den  Concurspr.  §.  13  bis  §.  20.
            
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