Metadaten : Westphal, Ernst Christian: Systematischer Commentar über die Gesetze von Vorlegung und Eröfnung der Testamente, Annehmung und Ablehnung der Erbschaft, den Rechten und Pflichten des Erben, auch dessen possessorischen und petitorischen Rechtsmitteln

Stand  des  Erben.
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steht  für  nichts.  Hier  gilt  unsre  vorige  Erinnerung. ¬

334.  Daß,  wenn  der  Erbe  erbschaftliche  Sachen =
  verkauft  hat,  um  Gläubiger  zu  befriedigen,  dagegen =
  um  so  weniger  etwas  einzuwenden  seyn  werde ¬
  und  die  beschädigten  Gläubiger  sich  blos  an  die
nachgehenden  Gläubiger  und  Legatarien  halten  müssen, =
  war  nach  den  vorigen  Sitzen  zu  erwarten.  §.
8.  Sed  nec  adversus  emtores  rerum  hereditariarum,
quas  ipse  (heres)  pro  solvendis  debitis  vel  legatis
vendidit,  venire  alii  concedatur:  cum  satis  anterioribus ¬
  creditoribus  a  nobis  provisum  est,  vel  ad
posteriores  creditores,  vel  ad  legatarios  pervenientibus, ¬
  et  suum  jus  persequentibus.
§.  335.  Etwas  sehr  vernünftiges  aber  ist  wieder =
  die  durch  das  Jndentarium  verhinderte,  und  ehemals =
  bey  actionibus  vniversalibus  und  singularibus
statt  gefundene,  Confusion  der  Foderungen  zwischen
Erben  und  der  Erbschaft.  Was  der  Erbe  an  diese
bey  Leben  des  Erblassers  zu  fodern  hatte,  bleibt  ihm
auf  den  Fuß,  wie  jedem  andern  Gläubiger;  und
was  er  dem  Erblasser  schuldig  war,  deshalb  bleibt
er,  wie  jeder  anderer,  Schuldner.  Wenn  er  bey
Annehmung  der  Erbschaft  zum  Besten  des  gesamten
Erbes  und  der  sämtlichen  Jnteressenten  Verwendungen =
  machen  müssen,  so  muß  er  seine  Bezahlung  vor
jedem  andern  bekommen.  Besonders  haben  auch
die  auf  des  Erblassers  Begräbniß  angewandten  Kosten =
  das  Privilegium,  daß  sie  unter  den  eben  benannten =
  Verwendungen  passiren.  d.  9  In  computatione -
  autem  patrimonii  damus  ei  (licentiam)  excipere ¬
  et  retinere,  quicquid  in  funus  expendit,  vel
in  testamenti  insinuationem,  vel  in  inventarii  confectionem, ¬
  vel  in  alias  necessarias  causas  hereditatis
approbaverit  sese  persolvisse.  Si  vero  et  ipse  aliquas ¬

            
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