Stand des Erben.
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steht für nichts. Hier gilt unsre vorige Erinnerung. ¬
334. Daß, wenn der Erbe erbschaftliche Sachen =
verkauft hat, um Gläubiger zu befriedigen, dagegen =
um so weniger etwas einzuwenden seyn werde ¬
und die beschädigten Gläubiger sich blos an die
nachgehenden Gläubiger und Legatarien halten müssen, =
war nach den vorigen Sitzen zu erwarten. §.
8. Sed nec adversus emtores rerum hereditariarum,
quas ipse (heres) pro solvendis debitis vel legatis
vendidit, venire alii concedatur: cum satis anterioribus ¬
creditoribus a nobis provisum est, vel ad
posteriores creditores, vel ad legatarios pervenientibus, ¬
et suum jus persequentibus.
§. 335. Etwas sehr vernünftiges aber ist wieder =
die durch das Jndentarium verhinderte, und ehemals =
bey actionibus vniversalibus und singularibus
statt gefundene, Confusion der Foderungen zwischen
Erben und der Erbschaft. Was der Erbe an diese
bey Leben des Erblassers zu fodern hatte, bleibt ihm
auf den Fuß, wie jedem andern Gläubiger; und
was er dem Erblasser schuldig war, deshalb bleibt
er, wie jeder anderer, Schuldner. Wenn er bey
Annehmung der Erbschaft zum Besten des gesamten
Erbes und der sämtlichen Jnteressenten Verwendungen =
machen müssen, so muß er seine Bezahlung vor
jedem andern bekommen. Besonders haben auch
die auf des Erblassers Begräbniß angewandten Kosten =
das Privilegium, daß sie unter den eben benannten =
Verwendungen passiren. d. 9 In computatione -
autem patrimonii damus ei (licentiam) excipere ¬
et retinere, quicquid in funus expendit, vel
in testamenti insinuationem, vel in inventarii confectionem, ¬
vel in alias necessarias causas hereditatis
approbaverit sese persolvisse. Si vero et ipse aliquas ¬