39 Der Anspruch des Grundeigenthümers aus der Beschädigung.
der Miteigenthümer lediglich das Geldinteresse geltend, so
kann er nur die eigenen Vermögensverluste verfolgen und
darf für seinen Genossen so wenig auftreten, wie für einen
dinglich Berechtigten, der gleichzeitig mit ihm infolge eines
und desselben Ereignisses einen Schaden erlitten hat.
3. Aufstehende Früchte. Dieselben gehören nach
dem Grundsatz: Quod solo implantatum est, solo cedit in
der Regel dem Eigenthümer des Grund und Bodens*). Im
Sinne des Preuß. Landrechts sind sie Zubehör des Grundstücks2). ¬
Hinsichts des Eigenthumserwerbes bestimmt dasselbe ¬
im § 275 I. 9, daß das Eigenthum des Samens oder
der Pflanzen, womit fremder Grund und Boden bestellt
worden, sobald ersterer ausgesäet ist, und letztere Wurzeln
getrieben haben, demjenigen anheimfallen soll, welchem das
Nutzungsrecht des Bodens zukommt. Diese Eigenthumsverhältnisse ¬
an den Früchten sind jedoch auf die Entschädigungsansprüche ¬
des Nutzungsberechtigten, sobald ihm ein
dingliches Recht auf das Grundstück zusteht, ohne Einfluß;
denn er erhält für alle Vermögensnachtheile, die ihm in
seinen Beziehungen zum Grundstück erwachsen, Schadensersatz,
mag er nun schon Eigenthum an den unter seinen Fruchtgenuß ¬
fallenden Sachen haben, oder nicht.
Nur wenn das Grundstück verpachtetist, kann in den
nichtlandrechtlichen Gebieten die Frage nach dem Eigenthum
der Früchte erheblich werden. Nach dem Preußischen Allgem.
tungen des Bergwerksbesitzers nicht beeinflußt; nach der präußisch-rechtlichen ¬
Praxis hat er in erster Reihe immer nur Restitution zu leisten.
Der majorisirte Miteigenthümer muß in einem solchen Fall gegen seine
Genossen auf Aufhebung der Gemeinschaft dringen, bezw. gemäß § 15
a. a. O. richterliche Entscheidung nachsuchen.
*) L. 7 § 13, L. 26 § 2 D. de acquir. rerum. dom. (41, 1);
L. 61 § 8 D. de furtis (47, 2); code civ. art. 547.
2) § 45, I, 2 A. L. R.