Volltext : Daubenspeck, Hermann: Beiträge zur Lehre vom Bergschaden

39  Der  Anspruch  des  Grundeigenthümers  aus  der  Beschädigung.
der  Miteigenthümer  lediglich  das  Geldinteresse  geltend,  so
kann  er  nur  die  eigenen  Vermögensverluste  verfolgen  und
darf  für  seinen  Genossen  so  wenig  auftreten,  wie  für  einen
dinglich  Berechtigten,  der  gleichzeitig  mit  ihm  infolge  eines
und  desselben  Ereignisses  einen  Schaden  erlitten  hat.
3.  Aufstehende  Früchte.  Dieselben  gehören  nach
dem  Grundsatz:  Quod  solo  implantatum  est,  solo  cedit  in
der  Regel  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens*).  Im
Sinne  des  Preuß.  Landrechts  sind  sie  Zubehör  des  Grundstücks2). ¬
  Hinsichts  des  Eigenthumserwerbes  bestimmt  dasselbe ¬
  im  §  275  I.  9,  daß  das  Eigenthum  des  Samens  oder
der  Pflanzen,  womit  fremder  Grund  und  Boden  bestellt
worden,  sobald  ersterer  ausgesäet  ist,  und  letztere  Wurzeln
getrieben  haben,  demjenigen  anheimfallen  soll,  welchem  das
Nutzungsrecht  des  Bodens  zukommt.  Diese  Eigenthumsverhältnisse ¬
  an  den  Früchten  sind  jedoch  auf  die  Entschädigungsansprüche ¬
  des  Nutzungsberechtigten,  sobald  ihm  ein
dingliches  Recht  auf  das  Grundstück  zusteht,  ohne  Einfluß;
denn  er  erhält  für  alle  Vermögensnachtheile,  die  ihm  in
seinen  Beziehungen  zum  Grundstück  erwachsen,  Schadensersatz,
mag  er  nun  schon  Eigenthum  an  den  unter  seinen  Fruchtgenuß ¬
  fallenden  Sachen  haben,  oder  nicht.
Nur  wenn  das  Grundstück  verpachtetist,  kann  in  den
nichtlandrechtlichen  Gebieten  die  Frage  nach  dem  Eigenthum
der  Früchte  erheblich  werden.  Nach  dem  Preußischen  Allgem.
tungen  des  Bergwerksbesitzers  nicht  beeinflußt;  nach  der  präußisch-rechtlichen ¬
  Praxis  hat  er  in  erster  Reihe  immer  nur  Restitution  zu  leisten.
Der  majorisirte  Miteigenthümer  muß  in  einem  solchen  Fall  gegen  seine
Genossen  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  dringen,  bezw.  gemäß  §  15
a.  a.  O.  richterliche  Entscheidung  nachsuchen.
*)  L.  7  §  13,  L.  26  §  2  D.  de  acquir.  rerum.  dom.  (41,  1);
L.  61  §  8  D.  de  furtis  (47,  2);  code  civ.  art.  547.
2)  §  45,  I,  2  A.  L.  R.
            
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