Volltext : Buddeus, Johann Carl Immanuel: Deutsches Anwaltbuch

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Die  einzelnen  deutschen  Staaten:
Beziehung  entstanden
sind,  ohne  Augenschein  nicht,  aber  durch  eine  kurze  summarische ¬
  Verhandlung  entschieden  werden  können;  2)  in  geringfügigen  Sachen
von  einem,  nicht  das  ganze  Vermögen  einer  Partei  ausmachende  Objectwerthe
von  10,  15,  20,  30  Fl.,  je  nachdem  der  Gemeinderath  zur  4.,  3.,  2.  oder
1.  Klasse  gehört;  3)  in  Sachen  aller  Parteien  und  alle  denkbaren  Gegenstände ¬
  betreffend,  wenn  auf  den  Gemeinderath  des  beklagten  Theils  von  beiden =
  Theilen  compromittirt  ist;  4)  als  Friedensrichter  zur  gütlichen  Beilegung
aller  nicht  unter  vorstehende  Kategorien  gehörenden  Sachen,  in  welchen  sie
auch  5)  provisorische  dringende  Verfügungen  z.  B.  Personal-  und  Realarrest,
auf  Ansuchen,  dann  Verhütung  der  Selbsthülfe  verfügen,  weiter  6)  bei  allen
liquiden  Forderungen  die  Rechtshülfe  vorstrecken,  endlich  7)  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  unter  Aufsicht  der  Oberamtsgerichte  verwalten.  Ueber  Recusation =
  der  Untergänger  entscheidet  der  Gemeinderath,  über  die  der  Mitglieder  des
Gemeinderaths  das  Oberamtsgericht,  welches  überhaupt  über  Beschwerden
aller  Art  gegen  das  Verfahren  des  Gemeinderaths  urtheilt.  Bei  diesem  wird
der  Vergleichsversuch  stets  mit  den  rechtlichen  Verhandlungen  verbunden.  Letztere ¬
  sind  mündlich  ohne  Zulassung  von  Advocaten,  möglichst  schnell,  kurz  und
einfach;  aber  jede  Partei  kann,  wenn  die  Sache  auf  schwierigen  Rechtsfragen
beruht,  auf  Entscheidung  des  Oberamtsgerichtes  provociren,  welches  dann  allein
competent  ist.  Gegen  Erkenntnisse  des  Gemeinderaths  in  nicht  geringfügigen
Untergangssachen  findet  eine  mündlich  oder  schriftlich,  allenfalls  nur  dem  Ortsvorsteher ¬
  oder  Rathsschreiber  anzuzeigende  Berufung  an  das  Oberamtsgericht ¬
  und  Nichtigkeitsklage  bei  demselben,  auch  bei  dem  Gemeinderathe
selbst  zu  suchende  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen
neuaufgefundener  Beweismittel,  Letztere  aber,  ingleichen  Recurs  an  das  Oberamtsgericht ¬
  in  geringfügigen  Untergangs-  und  andern  Sachen  Statt.  Gegen
das  Appellationserkenntniß  des  Oberamtsgerichts  wird  an  den  Kreisgerichtshof
in  letzter  Instanz  appellirt.  Den  Recurs  verwirft  das  Oberamtsgericht,  wenn
ein  wesentlicher  Personen-  oder  Verfahrensmangel,  Incompetenz,  Bestechung,  Verfälschung ¬
  in -
  welchen  Fällen  das  Verfahren  aufgehoben  und  vor  dem  Oberamtsgerichtsgerichte ¬
  nun  verhandelt  und  entschieden  wird  --  oder  Erkenntniß
gegen  klare  Lage  der  Sache  oder  klare  Rechte  nicht  sichtbar,  selbst  wenn  nach
verstattetem  Gehöͤre  des  Gegentheils  eine  solche  Erscheinung  nur  ungewiß  ist.
Außerdem  wird  in  den  letzten  zwei  Fällen,  nach  Anhörung  des  Gegentheils,
das  Erkenntniß  durch  Ordination  geändert.  Gegen  Compromißerkenntnisse  ist
ebenfalls  Appellation  an  das  Oberamtsgericht  in  vorgedachter  Maße  gestattet.
Als  Friedensrichter  wirkt  in  der  Regel  der  Ortsvorsteher  allein  und  zieht
nur  geeigneten  Falles  den  Gemeinderath  zu.  Das  Friedensgericht  kann  nicht
            
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