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Die einzelnen deutschen Staaten:
Beziehung entstanden
sind, ohne Augenschein nicht, aber durch eine kurze summarische ¬
Verhandlung entschieden werden können; 2) in geringfügigen Sachen
von einem, nicht das ganze Vermögen einer Partei ausmachende Objectwerthe
von 10, 15, 20, 30 Fl., je nachdem der Gemeinderath zur 4., 3., 2. oder
1. Klasse gehört; 3) in Sachen aller Parteien und alle denkbaren Gegenstände ¬
betreffend, wenn auf den Gemeinderath des beklagten Theils von beiden =
Theilen compromittirt ist; 4) als Friedensrichter zur gütlichen Beilegung
aller nicht unter vorstehende Kategorien gehörenden Sachen, in welchen sie
auch 5) provisorische dringende Verfügungen z. B. Personal- und Realarrest,
auf Ansuchen, dann Verhütung der Selbsthülfe verfügen, weiter 6) bei allen
liquiden Forderungen die Rechtshülfe vorstrecken, endlich 7) die freiwillige
Gerichtsbarkeit unter Aufsicht der Oberamtsgerichte verwalten. Ueber Recusation =
der Untergänger entscheidet der Gemeinderath, über die der Mitglieder des
Gemeinderaths das Oberamtsgericht, welches überhaupt über Beschwerden
aller Art gegen das Verfahren des Gemeinderaths urtheilt. Bei diesem wird
der Vergleichsversuch stets mit den rechtlichen Verhandlungen verbunden. Letztere ¬
sind mündlich ohne Zulassung von Advocaten, möglichst schnell, kurz und
einfach; aber jede Partei kann, wenn die Sache auf schwierigen Rechtsfragen
beruht, auf Entscheidung des Oberamtsgerichtes provociren, welches dann allein
competent ist. Gegen Erkenntnisse des Gemeinderaths in nicht geringfügigen
Untergangssachen findet eine mündlich oder schriftlich, allenfalls nur dem Ortsvorsteher ¬
oder Rathsschreiber anzuzeigende Berufung an das Oberamtsgericht ¬
und Nichtigkeitsklage bei demselben, auch bei dem Gemeinderathe
selbst zu suchende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
neuaufgefundener Beweismittel, Letztere aber, ingleichen Recurs an das Oberamtsgericht ¬
in geringfügigen Untergangs- und andern Sachen Statt. Gegen
das Appellationserkenntniß des Oberamtsgerichts wird an den Kreisgerichtshof
in letzter Instanz appellirt. Den Recurs verwirft das Oberamtsgericht, wenn
ein wesentlicher Personen- oder Verfahrensmangel, Incompetenz, Bestechung, Verfälschung ¬
in -
welchen Fällen das Verfahren aufgehoben und vor dem Oberamtsgerichtsgerichte ¬
nun verhandelt und entschieden wird -- oder Erkenntniß
gegen klare Lage der Sache oder klare Rechte nicht sichtbar, selbst wenn nach
verstattetem Gehöͤre des Gegentheils eine solche Erscheinung nur ungewiß ist.
Außerdem wird in den letzten zwei Fällen, nach Anhörung des Gegentheils,
das Erkenntniß durch Ordination geändert. Gegen Compromißerkenntnisse ist
ebenfalls Appellation an das Oberamtsgericht in vorgedachter Maße gestattet.
Als Friedensrichter wirkt in der Regel der Ortsvorsteher allein und zieht
nur geeigneten Falles den Gemeinderath zu. Das Friedensgericht kann nicht