Volltext : Buddeus, Johann Carl Immanuel: Deutsches Anwaltbuch

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Württemberg.
Verordnung  über  die  Form  der  Abnahme  von  Zeugeneiden  in  gerichtlichen  Strafsachen
vom  17.  Oct.  1844.
5.  Sammlungen.
Merkwürdige  Civilrechtssprüche  der  höchsten  und  höheren  Gerichtshöfe  in  Württ.  von
Kapf.  Tübingen  1821.  1.  Bd.
Vermischte  juristische  Aufsatze  mit  Erkenntnissen  und  Gemeinbescheiden  des  Civilsenats
des  kön.  württ.  Obertribunals,  Stuttg.  1831.  1.  Bd.
Aufsätze  über  verschiedene  Rechtsfragen,  gezogen  aus  Civilrechtssprüchen  der  höheren
Gerichtsstellen,  von  Richter,  Tübingen  1834.
Auserlesene  Civilrechtssprüche  der  höheren  Gerichtsstellen  in  Württ.,  herausgeg.  von
Tafel,  Heilbronn  1835-41.  I.  2  Hfte.
Zeitschrift  für  die  Gesetzgebung  Württembergs  von  Hoch,  Gmünd  1818.  1.  Heft,
Jahrbücher  der  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  im  Königr.  Württ.,  herausgeg.  von
Hofacker.  Stuttg.  1824—34.  4  Bde.
Monatsschrift  für  die  Justizpflege  in  Württ.,  herausgeg.  von  Sarvey,  Ludwigsburg
1844.  10  Bde.
Die  Hauptrechtsquelle  ist  das  erwähnte  Landrecht  von  1610.  Beschränkt
wird  es  durch  viele  Statutarrechte,  besonders  durch  die  Stadtrechte  zu  Eßlingen =
  von  1712,  Heilbronn  von  1541,  Reutlingen  von  1500,  SchwäbischHall ¬
  von  1516,  Ulm  von  1683.  Subsidiarisch  gilt  das  gemeine  Privatund ¬
  Proceßrecht.  Für  Wechsel  enthält  die  erwähnte,  und  in  subsidium
die  Leipziger  Wechselordnung  die  Norm.  Uso  ist  danach  14  Tage,  die  geordneten ¬
  3  Respecttage  fallen  bei  Reisenden,  die  nicht  warten  wollen,  überhaupt ¬
  im  Falle  der  Eile,  auch  wenn  der  Trassat  schon  14  Tage  Zeit  hatte,
und  bei  Forderungen  unter  1000  Fl.,  weg.  Gegen  Fremde  wird  sogleich  mit
Arrest  der  Proceß  begonnen,  gegen  Inländer  nur  nach  Recognition  des  Wechsels ¬
  und  Zahlungsverurtheilung  gegen  den  Schuldner.
Die  Geschlechtsvormundschaft  ist  aufgehoben;  und  die  Altersvormundschaft ¬
  hört  bei  den  Frauen  sofort  mit  der  Verheirathung  auf.
Das  Proceßrecht  ist  in  den  untern  Jnstanzen  aus  gemeinem  und
preußischem  Proceß  gemischt;  letzter  ist  vorherrschend;  in  den  obern  dagegen
herrscht  der  gemeine  Proceß  vor  und  ist  nur  durch  einige  Beimischungen  vom
preußischen  Processe  modificirt.  Verhandlungs-  und  Untersuchungsmaxime
sind  in  beiden  zu  vereinigen  gesucht  worden.
Die  untersten  Civilbehörden  sind  hier  die  Ortsobrigkeiten,  Gemeinderäthe, ¬
  welche,  Civilsachen  anlangend,  nur  competent  sind,  1)  in  Untergangssachen ¬
  d.  s.  solche  privatrechtliche  Streitigkeiten,  welche  durch  das
Nebeneinanderliegen  von  Gebäuden  oder  Feldgütern,  oder  deren  wechselseitige
            
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