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Württemberg.
Verordnung über die Form der Abnahme von Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen
vom 17. Oct. 1844.
5. Sammlungen.
Merkwürdige Civilrechtssprüche der höchsten und höheren Gerichtshöfe in Württ. von
Kapf. Tübingen 1821. 1. Bd.
Vermischte juristische Aufsatze mit Erkenntnissen und Gemeinbescheiden des Civilsenats
des kön. württ. Obertribunals, Stuttg. 1831. 1. Bd.
Aufsätze über verschiedene Rechtsfragen, gezogen aus Civilrechtssprüchen der höheren
Gerichtsstellen, von Richter, Tübingen 1834.
Auserlesene Civilrechtssprüche der höheren Gerichtsstellen in Württ., herausgeg. von
Tafel, Heilbronn 1835-41. I. 2 Hfte.
Zeitschrift für die Gesetzgebung Württembergs von Hoch, Gmünd 1818. 1. Heft,
Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königr. Württ., herausgeg. von
Hofacker. Stuttg. 1824—34. 4 Bde.
Monatsschrift für die Justizpflege in Württ., herausgeg. von Sarvey, Ludwigsburg
1844. 10 Bde.
Die Hauptrechtsquelle ist das erwähnte Landrecht von 1610. Beschränkt
wird es durch viele Statutarrechte, besonders durch die Stadtrechte zu Eßlingen =
von 1712, Heilbronn von 1541, Reutlingen von 1500, SchwäbischHall ¬
von 1516, Ulm von 1683. Subsidiarisch gilt das gemeine Privatund ¬
Proceßrecht. Für Wechsel enthält die erwähnte, und in subsidium
die Leipziger Wechselordnung die Norm. Uso ist danach 14 Tage, die geordneten ¬
3 Respecttage fallen bei Reisenden, die nicht warten wollen, überhaupt ¬
im Falle der Eile, auch wenn der Trassat schon 14 Tage Zeit hatte,
und bei Forderungen unter 1000 Fl., weg. Gegen Fremde wird sogleich mit
Arrest der Proceß begonnen, gegen Inländer nur nach Recognition des Wechsels ¬
und Zahlungsverurtheilung gegen den Schuldner.
Die Geschlechtsvormundschaft ist aufgehoben; und die Altersvormundschaft ¬
hört bei den Frauen sofort mit der Verheirathung auf.
Das Proceßrecht ist in den untern Jnstanzen aus gemeinem und
preußischem Proceß gemischt; letzter ist vorherrschend; in den obern dagegen
herrscht der gemeine Proceß vor und ist nur durch einige Beimischungen vom
preußischen Processe modificirt. Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime
sind in beiden zu vereinigen gesucht worden.
Die untersten Civilbehörden sind hier die Ortsobrigkeiten, Gemeinderäthe, ¬
welche, Civilsachen anlangend, nur competent sind, 1) in Untergangssachen ¬
d. s. solche privatrechtliche Streitigkeiten, welche durch das
Nebeneinanderliegen von Gebäuden oder Feldgütern, oder deren wechselseitige