Objekt : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

§.  231.  Das  Amt  des  Vormundes.
651
indem  es  die  fehlende  Bestimmung  ergänzt"")
Rechtsgeschäfte,  die  der
Vormund  ausdrücklich  für  den  Pflegebefohlenen  mit  Dritten  abgeschlos11 ¬

sen,  verpflichten  diesen  unmittelbar  ).  Hat  der  Vormund  zwar  in
eigenem  Namen  aber  unter  Umständen  abgeschlossen,  die  es  klar  machen
daß  es  für  den  Pflegebefohlenen  geschehen,  so  hat  der  Dritte  die  Wahl,
ob  er  sich  an  diesen  oder  den  Vormund  halten  will"),  und  der  Pflegebefohlene ¬
  erwirbt  aus  einem  solchen  Geschäfte  Rechte,  wenn  dem  Dritten
bekannt  gewesen,  daß  es  für  ihn  abgeschlossen  worden'3).  Mit  dem  Pflegebefohlenen ¬
  selbst  kann  der  Vormund  nicht  kontrahiren;  handelt  es  sich
um  ein  solches  Geschäft,  so  wird  dem  ersteren  ein  besonderer  Kurator ¬
  bestellt!*),  wenn  nicht  ein  solcher  bereits  ernannt  worden  ist!s
Der  Vormund  hat  bei  der  Besorgung  der  ihm  anvertrauten  Angelegenheiten ¬
  diejenige  Aufmerksamkeit  anzuwenden,  welche  ein  ordentlicher
Hausvater  seinen  eignen  Angelegenheiten  widmet"):  er  vertritt  vom
Tage  seiner  Verpflichtung")  mäßiges  Versehen  und  auch  den  zufälligen
Schaden,  wenn  dieser  in
Folge  eines  mäßigen  Versehens  eingetreten  ist!
Seine  Haftpflicht  steigert  sich  in  gewissen  Fällen  bis  zur  Vertretung  eines
geringen  Versehens,  nämlich:  wenn  er  Geschäfte,  die  eine  besondere
Sachkenntniß  erfordern,
ohne  einen  Sachverständigen  vorgenommen,  wenn
er  selbst  Sachverständiger  ist,  wenn  ihm  das  Gesetz  ausdrücklich  zur  Pflicht
§.  41—44.  I.  6.,  über  ihre  Testamentsfähigkeit  §.  16—18.  21.  22.  26—34.  I.  12.
über  ihre  Fähigkeit  zur  Eheschließung  §.  49--57.  II.  1.  A.L.R.  Aus  der  Bereicherung ¬
  haftet  er.  Oben  B.  2.  S.  419.  Seuffert  XI.  25.
10
§.  248.  d.  T.
§.  250.  d.  T.  Den  dolus  und  die  culpa  des  Vormundes  vertritt  der  Pflegebefohlene ¬
  gegen  Dritte,  vorbehaltlich  seines  Entschädigungsanspruchs  an  den  Vormund. ¬
  Gesetzrev.  VII.  145.  Rudorff  II.  §.  131.  S.  340  fg.  führt  aus,  daß
der  Vormund  aus  seinem  Rechtsgeschäft  für  den  Pflegebefohlenen  für  dolus  und
culpa  hafte,  daß  aber  letzterer  aus  dem  dolus  auch  nicht  gewinnen  darf,  daß  soweit ¬
  dem  Dritten  gegen  ihn  die  Klage  gegeben  werde  und  auch  in  dem  Fall,  wenn
der  Pupill  Aussicht  hat,  aus  dem  Vermögen  des  Vormundes  Erstattung  zu  erlangen. ¬

12
§.  251.  d.  T.
§.  252.  d.  T.
14
§.  253.  254.  d.  T.  Vergl.  Reskr.  v.  6.  Sept.  1802  im  Neuen  Arch.  B.  2.  S.  484.
Entsch.  B.  12.  S.  513.  Strieth.  B.  21.  S.  289.  Arndts  und  Leonhard
S.  31f.  Note  128.  Rudorff  II.  S.  471.  475,  l.  5.  §.  2-6.  l.  6.  D.  XXVI.  8.
1.  5.  C.  IV.  38.  Seuffert  I.  84.  V.  193.
15
Entsch.  B.  51,  S.  341.
§.  275.  d.  T.  Arndts  und  Leonhard  S.  34.  Oesterr.  GB.  §.  228.  Sächs.
1949f.
§.  297.  d.  T.
§.  276.  282.  d.  T.  Entsch.  B.  8.  S.  378  (zwischen  dem  Zufall  und  Verschulden
muß  ein  ursächlicher  Zusammenhang  nachweisbar  sein).  Vergl.  I.  13.  §.  13.  A.L.R.
Rudorff  III.  71.  Nach  gemeinem  R.  in  faciendo  omnis  culpa,  in  non  faciendo
diligentia,  quam  suis.  l.  1.  pr.  D.  XXVII.  3.  l.  33.  pr.  D.  XXVI.  7.  l.  23.  D.
L.  17.  1.  7.  C.  V.  51.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer