§. 231. Das Amt des Vormundes.
651
indem es die fehlende Bestimmung ergänzt"")
Rechtsgeschäfte, die der
Vormund ausdrücklich für den Pflegebefohlenen mit Dritten abgeschlos11 ¬
sen, verpflichten diesen unmittelbar ). Hat der Vormund zwar in
eigenem Namen aber unter Umständen abgeschlossen, die es klar machen
daß es für den Pflegebefohlenen geschehen, so hat der Dritte die Wahl,
ob er sich an diesen oder den Vormund halten will"), und der Pflegebefohlene ¬
erwirbt aus einem solchen Geschäfte Rechte, wenn dem Dritten
bekannt gewesen, daß es für ihn abgeschlossen worden'3). Mit dem Pflegebefohlenen ¬
selbst kann der Vormund nicht kontrahiren; handelt es sich
um ein solches Geschäft, so wird dem ersteren ein besonderer Kurator ¬
bestellt!*), wenn nicht ein solcher bereits ernannt worden ist!s
Der Vormund hat bei der Besorgung der ihm anvertrauten Angelegenheiten ¬
diejenige Aufmerksamkeit anzuwenden, welche ein ordentlicher
Hausvater seinen eignen Angelegenheiten widmet"): er vertritt vom
Tage seiner Verpflichtung") mäßiges Versehen und auch den zufälligen
Schaden, wenn dieser in
Folge eines mäßigen Versehens eingetreten ist!
Seine Haftpflicht steigert sich in gewissen Fällen bis zur Vertretung eines
geringen Versehens, nämlich: wenn er Geschäfte, die eine besondere
Sachkenntniß erfordern,
ohne einen Sachverständigen vorgenommen, wenn
er selbst Sachverständiger ist, wenn ihm das Gesetz ausdrücklich zur Pflicht
§. 41—44. I. 6., über ihre Testamentsfähigkeit §. 16—18. 21. 22. 26—34. I. 12.
über ihre Fähigkeit zur Eheschließung §. 49--57. II. 1. A.L.R. Aus der Bereicherung ¬
haftet er. Oben B. 2. S. 419. Seuffert XI. 25.
10
§. 248. d. T.
§. 250. d. T. Den dolus und die culpa des Vormundes vertritt der Pflegebefohlene ¬
gegen Dritte, vorbehaltlich seines Entschädigungsanspruchs an den Vormund. ¬
Gesetzrev. VII. 145. Rudorff II. §. 131. S. 340 fg. führt aus, daß
der Vormund aus seinem Rechtsgeschäft für den Pflegebefohlenen für dolus und
culpa hafte, daß aber letzterer aus dem dolus auch nicht gewinnen darf, daß soweit ¬
dem Dritten gegen ihn die Klage gegeben werde und auch in dem Fall, wenn
der Pupill Aussicht hat, aus dem Vermögen des Vormundes Erstattung zu erlangen. ¬
12
§. 251. d. T.
§. 252. d. T.
14
§. 253. 254. d. T. Vergl. Reskr. v. 6. Sept. 1802 im Neuen Arch. B. 2. S. 484.
Entsch. B. 12. S. 513. Strieth. B. 21. S. 289. Arndts und Leonhard
S. 31f. Note 128. Rudorff II. S. 471. 475, l. 5. §. 2-6. l. 6. D. XXVI. 8.
1. 5. C. IV. 38. Seuffert I. 84. V. 193.
15
Entsch. B. 51, S. 341.
§. 275. d. T. Arndts und Leonhard S. 34. Oesterr. GB. §. 228. Sächs.
1949f.
§. 297. d. T.
§. 276. 282. d. T. Entsch. B. 8. S. 378 (zwischen dem Zufall und Verschulden
muß ein ursächlicher Zusammenhang nachweisbar sein). Vergl. I. 13. §. 13. A.L.R.
Rudorff III. 71. Nach gemeinem R. in faciendo omnis culpa, in non faciendo
diligentia, quam suis. l. 1. pr. D. XXVII. 3. l. 33. pr. D. XXVI. 7. l. 23. D.
L. 17. 1. 7. C. V. 51.