Allgem. Vorschr. über Rechte an Grundstücken. BGB. § 893.
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mäß §§ 823ff. zum Schadensersatz verpflichtet. M. 224. Den Anspruch des Berechtigten ¬
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt § 816. Entscheidend für
die Frage der Bereicherung ist der Zeitpunkt der Vornahme der ungerechtfertigten Verfügung. ¬
P. 3444.
VI. Ausnahmen von §892 enthalten: §§ 1028 Abs. 2, 1140, 1158, 1159 Abs. 2.
VII. Übergangsbestimmungen. a, Eine rückwirkende Anwendung des
§ 892 auf einen vor dem 1. Januar 1900 vollzogenen Erwerb ist ausgeschlossen.
Insbesondere sind Einreden aus dem persönlichen Schuldverhältnisse gegen die Klage
aus einer vor diesem Zeitpunkt eingetragenen und abgetretenen Hypothek nach dem
früheren Rechte zu beurteilen. RG. 47 S. 229.
Diejenigen landesgesetzlichen oder autonomischen Vorschriften, welche mit den
Grundsätzen des BGB. über den Schutz gutgläubiger Dritten nicht im Einklang
stehen, haben ihre Geltung verloren. Art. 57—59, 61. M. I 160.
c, Eine nach dem bisherigen Rechte wirksam gewordene Verfügungsbeschränkung
verliert mit dem Inkrafttreten des BGB. nicht schon deshalb ihre Kraft, weil sie nach
dem BGB. nicht zulässig sein würde. Doch kommen bei einem unter der Herrschaft
des BGB. stattfindenden Erwerbe des von der Verfügungsbeschränkung betroffenen
Gegenstandes seitens eines Dritten, die Vorschriften zur Anwendung, welche das BGB.
zugunsten derjenigen aufstellt, die Rechte von einem Nichtberechtigten ableiten. Art. 168.
M. I 250. Habicht S. 130 ff. KG. 21 S. A 136. (Preußen: Anlage.)
VIII. Vorbehaltene Landesgesetze: Art. 114. (Preußen: Anlage.)
§ 893.
Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund
dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem
anderen in Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des § 892
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält.
„D. Recht“ 1901 S. 14.
eingetragenen
1. Leistung. Wer in gutem Glauben an den im Grundbuch
Berechtigten auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt, wird dadurch auch dem
Grund einer
wahren Berechtigten gegenüber befreit. So zB. der Eigentümer, der au
Reallast, einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
Zinsen oder
Renten an den im Grundbuche fälschlich als Gläubiger Eingetragenen
gezahlt hat.
Auf Kapitalzahlungen bei Briefhypotheken und -grundschulden bezieht sich die Vorschrift ¬
nicht, da hier der Gläubiger sich durch Vorlegung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ¬
legitimieren muß. §§ 1144, 1145. P. 3453.
2. Rechtsgeschäft. Verfügungen über das eingetragene Recht, die nicht den
Erwerb des Rechtes bezwecken, werden, wenn sie mit dem als Berechtigten Eingetragenen ¬
vorgenommen sind, dem wahren Berechtigten gegenüber als gültig behandelt,
sofern der Verfügende bei Vornahme der Verfügung die durch das Grundbuch verdeckte ¬
Sachlage nicht gekannt hat. Verfügungen dieser Art sind die Änderungen des
Inhalts eines Rechtes an einem Grundstück (§ 877), die Rangänderung (§ 880), der
bewilligte Widerspruch (§ 899), die Beschränkung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit ¬
(§ 1023), die Anderung der Zahlungszeit oder des Zahlungsorts bei der
Hypothek (§ 1119 Abs. 2), die Setzung einer anderen Forderung an die Stelle der
Forderung, für welche die Hypothek besteht (§ 1180), die Umwandlung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld (§§ 1186, 1198, 1203), die Kündigung (die aber bei