Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Allgem.  Vorschr.  über  Rechte  an  Grundstücken.  BGB.  §  893.
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mäß  §§  823ff.  zum  Schadensersatz  verpflichtet.  M.  224.  Den  Anspruch  des  Berechtigten ¬
  aus  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  regelt  §  816.  Entscheidend  für
die  Frage  der  Bereicherung  ist  der  Zeitpunkt  der  Vornahme  der  ungerechtfertigten  Verfügung. ¬
  P.  3444.
VI.  Ausnahmen  von  §892  enthalten:  §§  1028  Abs.  2,  1140,  1158,  1159  Abs.  2.
VII.  Übergangsbestimmungen.  a,  Eine  rückwirkende  Anwendung  des
§  892  auf  einen  vor  dem  1.  Januar  1900  vollzogenen  Erwerb  ist  ausgeschlossen.
Insbesondere  sind  Einreden  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältnisse  gegen  die  Klage
aus  einer  vor  diesem  Zeitpunkt  eingetragenen  und  abgetretenen  Hypothek  nach  dem
früheren  Rechte  zu  beurteilen.  RG.  47  S.  229.
Diejenigen  landesgesetzlichen  oder  autonomischen  Vorschriften,  welche  mit  den
Grundsätzen  des  BGB.  über  den  Schutz  gutgläubiger  Dritten  nicht  im  Einklang
stehen,  haben  ihre  Geltung  verloren.  Art.  57—59,  61.  M.  I  160.
c,  Eine  nach  dem  bisherigen  Rechte  wirksam  gewordene  Verfügungsbeschränkung
verliert  mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  nicht  schon  deshalb  ihre  Kraft,  weil  sie  nach
dem  BGB.  nicht  zulässig  sein  würde.  Doch  kommen  bei  einem  unter  der  Herrschaft
des  BGB.  stattfindenden  Erwerbe  des  von  der  Verfügungsbeschränkung  betroffenen
Gegenstandes  seitens  eines  Dritten,  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  welche  das  BGB.
zugunsten  derjenigen  aufstellt,  die  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  ableiten.  Art.  168.
M.  I  250.  Habicht  S.  130  ff.  KG.  21  S.  A  136.  (Preußen:  Anlage.)
VIII.  Vorbehaltene  Landesgesetze:  Art.  114.  (Preußen:  Anlage.)
§  893.
Die  Vorschriften  des  §  892  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund
dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem
anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des  §  892
fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht
enthält.
„D.  Recht“  1901  S.  14.
eingetragenen
1.  Leistung.  Wer  in  gutem  Glauben  an  den  im  Grundbuch
Berechtigten  auf  Grund  dieses  Rechtes  eine  Leistung  bewirkt,  wird  dadurch  auch  dem
Grund  einer
wahren  Berechtigten  gegenüber  befreit.  So  zB.  der  Eigentümer,  der  au
Reallast,  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld
Zinsen  oder
Renten  an  den  im  Grundbuche  fälschlich  als  Gläubiger  Eingetragenen
gezahlt  hat.
Auf  Kapitalzahlungen  bei  Briefhypotheken  und  -grundschulden  bezieht  sich  die  Vorschrift ¬
  nicht,  da  hier  der  Gläubiger  sich  durch  Vorlegung  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefs ¬
  legitimieren  muß.  §§  1144,  1145.  P.  3453.
2.  Rechtsgeschäft.  Verfügungen  über  das  eingetragene  Recht,  die  nicht  den
Erwerb  des  Rechtes  bezwecken,  werden,  wenn  sie  mit  dem  als  Berechtigten  Eingetragenen ¬
  vorgenommen  sind,  dem  wahren  Berechtigten  gegenüber  als  gültig  behandelt,
sofern  der  Verfügende  bei  Vornahme  der  Verfügung  die  durch  das  Grundbuch  verdeckte ¬
  Sachlage  nicht  gekannt  hat.  Verfügungen  dieser  Art  sind  die  Änderungen  des
Inhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  (§  877),  die  Rangänderung  (§  880),  der
bewilligte  Widerspruch  (§  899),  die  Beschränkung  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit ¬
  (§  1023),  die  Anderung  der  Zahlungszeit  oder  des  Zahlungsorts  bei  der
Hypothek  (§  1119  Abs.  2),  die  Setzung  einer  anderen  Forderung  an  die  Stelle  der
Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht  (§  1180),  die  Umwandlung  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  (§§  1186,  1198,  1203),  die  Kündigung  (die  aber  bei
            
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