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Deutsches Vormundschaftsrecht. — Fünfter Abschnitt.
§ 202 (B. G=B. § 1691).
Soweit die Anlegung des zu dem Vermögen des Kindes gehörenden
Geldes in den Wirkungskreis des Beistandes fällt, finden die für die
Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1809, 1810
entsprechende Anwendung.
§ 203 (B. G.=B. § 1692).
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichnis einzureichen, so ist bei
der Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ¬
ist auch von dem Beistande mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit
zu versehen. Ist das Verzeichnis ungenügend, so
finden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen, die Vorschriften ¬
des § 1640, Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 204 (B. G.=B. § 1693).
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag der Mutter dem Beistande ¬
die Vermögensverwaltung ganz oder teilweise übertragen; soweit
dies geschieht, hat der Beistand die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
B. G.=B., oben § 86) erforderlich wäre, sondern auch zu jedem Rechtsgeschäfte, zu welchem,
wenn es von einem Vormunde vorgenommen würde, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ¬
erforderlich wäre (vgl. insbesondere §§ 1821, 1822 B. G.=B., oben §§ 95, 96).
Die Genehmigung des Beistandes, die im übrigen durch die des Vormundschaftsgerichts
ersetzt werden kann (Abs. 2), tritt also in letzter Beziehung an Stelle derjenigen des Vormundschaftsgerichts ¬
und ist insoweit der Umfang der Mitwirkung des Beistandes der
Mutter gegenüber bedeutender als der der Mitwirkung des Gegenvormundes dem Vormunde ¬
gegenüber.
2. Nach dem in Anm. 1 Gesagten ist in den Fällen, in denen die Mutter der Genehmigung ¬
des Vormundschaftsgerichts bedarf, diejenige des Beistandes nicht erforderlich.
Trotzdem soll das Vormundschaftsgericht (wie nach § 1826 B. G.=B., oben § 100 den
Gegenvormund) hier den Beistand vor seiner Entscheidung hören (Abs. 3).
Zu § 202: E. I, § 1541, Abs. 3; E. II, § 1580; Reichst.=V. § 1667;
Mot. IV S. 801; Kom.=P. S. 6084 f.
Soweit der Umfang des Wirkungskreises des Beistandes nicht in anderer Weise
bestimmt ist, fällt nach § 199, Abs. 2, Satz 2 bezw. § 201 vorstehend auch die Anlage
von Mündelgeldern in seinen Wirkungskreis. Die §§ 1809 und 1810 s. oben unter
§§ 83, 84.
Zu § 203: E. I, § 1581; Reichst.=V. § 1668; Kom.=P. S. 6085, 8672;
Reichst.=Kom.=Ber. S. 157; Reichst.=Sitz.=P. S. 2985, 3091.
1. Vgl. auch § 1686 B. G.=B.
2. Nach § 1640, Abs. 2 kann das Vormundschaftsgericht in dem gesetzten Falle anordnen, ¬
daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird, ausgenommen den Fall, daß der Vater die Anordnung ¬
bezüglich des infolge seines Todes dem Kinde zugefallenen Vermögens durch letztwillige ¬
Verfügung ausgeschlossen hat.