Objekt : Schilgen, Friedrich von: Deutsches Vormundschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der preußischen Ausführungsbestimmungen

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Deutsches  Vormundschaftsrecht.  —  Fünfter  Abschnitt.
§  202  (B.  G=B.  §  1691).
Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehörenden
Geldes  in  den  Wirkungskreis  des  Beistandes  fällt,  finden  die  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der  §§  1809,  1810
entsprechende  Anwendung.
§  203  (B.  G.=B.  §  1692).
Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichnis  einzureichen,  so  ist  bei
der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen;  das  Verzeichnis ¬
  ist  auch  von  dem  Beistande  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
und  Vollständigkeit
zu  versehen.  Ist  das  Verzeichnis  ungenügend,  so
finden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  1667  vorliegen,  die  Vorschriften ¬
  des  §  1640,  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
§  204  (B.  G.=B.  §  1693).
Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der  Mutter  dem  Beistande ¬
  die  Vermögensverwaltung  ganz  oder  teilweise  übertragen;  soweit
dies  geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Pflegers.
B.  G.=B.,  oben  §  86)  erforderlich  wäre,  sondern  auch  zu  jedem  Rechtsgeschäfte,  zu  welchem,
wenn  es  von  einem  Vormunde  vorgenommen  würde,  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  erforderlich  wäre  (vgl.  insbesondere  §§  1821,  1822  B.  G.=B.,  oben  §§  95,  96).
Die  Genehmigung  des  Beistandes,  die  im  übrigen  durch  die  des  Vormundschaftsgerichts
ersetzt  werden  kann  (Abs.  2),  tritt  also  in  letzter  Beziehung  an  Stelle  derjenigen  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  und  ist  insoweit  der  Umfang  der  Mitwirkung  des  Beistandes  der
Mutter  gegenüber  bedeutender  als  der  der  Mitwirkung  des  Gegenvormundes  dem  Vormunde ¬
  gegenüber.
2.  Nach  dem  in  Anm.  1  Gesagten  ist  in  den  Fällen,  in  denen  die  Mutter  der  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf,  diejenige  des  Beistandes  nicht  erforderlich.
Trotzdem  soll  das  Vormundschaftsgericht  (wie  nach  §  1826  B.  G.=B.,  oben  §  100  den
Gegenvormund)  hier  den  Beistand  vor  seiner  Entscheidung  hören  (Abs.  3).
Zu  §  202:  E.  I,  §  1541,  Abs.  3;  E.  II,  §  1580;  Reichst.=V.  §  1667;
Mot.  IV  S.  801;  Kom.=P.  S.  6084  f.
Soweit  der  Umfang  des  Wirkungskreises  des  Beistandes  nicht  in  anderer  Weise
bestimmt  ist,  fällt  nach  §  199,  Abs.  2,  Satz  2  bezw.  §  201  vorstehend  auch  die  Anlage
von  Mündelgeldern  in  seinen  Wirkungskreis.  Die  §§  1809  und  1810  s.  oben  unter
§§  83,  84.
Zu  §  203:  E.  I,  §  1581;  Reichst.=V.  §  1668;  Kom.=P.  S.  6085,  8672;
Reichst.=Kom.=Ber.  S.  157;  Reichst.=Sitz.=P.  S.  2985,  3091.
1.  Vgl.  auch  §  1686  B.  G.=B.
2.  Nach  §  1640,  Abs.  2  kann  das  Vormundschaftsgericht  in  dem  gesetzten  Falle  anordnen, ¬
  daß  das  Verzeichnis  durch  eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird,  ausgenommen  den  Fall,  daß  der  Vater  die  Anordnung ¬
  bezüglich  des  infolge  seines  Todes  dem  Kinde  zugefallenen  Vermögens  durch  letztwillige ¬
  Verfügung  ausgeschlossen  hat.
            
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