Metadaten : ¬Die Privatbeamten und die Versicherungsgesetzgebung

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sicherungspflicht.  Bei  einem  Jahresarbeitsverdienste  über
15000  Mk.  kommen  die  überschießenden  Beträge  bei  Bemessung ¬
  der  Unfallrente  nicht  in  Ansatz.
3.  Bei  Angestellten,  die  keiner  Krankenversicherung  angehören,
tritt  die  Berufsgenossenschaft  vom  ersten  Tage  an  ein  und
übernimmt  sämtliche,  durch  die  Heilbehandlung  usw.  erwachsenden ¬
  Kosten.
4.  Die  Angestellten  haben  Anspruch  auf  eine  angemessene  Vertretung ¬
  in  den  Organen  der  Berufsgenossenschaften  und  der
Unfallversicherung  (Schiedsgericht,  Reichsversicherungsamt).
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